Schlünder|Rechtsanwälte
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„Große Kündigungsvergütung“ auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung möglich!
Möchten oder können Bauherr und Auftragnehmer nicht mehr miteinander, besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall die „große Kündigungsvergütung“ verlangen, also die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen? Böse Falle: Nach dem OLG Stuttgart schließt sich das bei einem VOB/B-Vertrag nicht aus.
Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 05/2024)
Tabellarische Übersicht zum Hinterbliebenengeld Stand 05/2024
Hinterbliebenengeld XXIX: Anspruch eines Witwers
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld für den Witwer nach 25 Ehejahren bei gemeinsamen Haushalt und erwachsenen Kindern kann bei 10.000 € liegen.
Hinterbliebenengeld XXVIII: Anspruch einer erwachsenen Tochter beim Versterben einer 77-Jährigen
Das Hinterbliebenengeld für die erwachsene Tochter einer 77-jährigen kann 12.000 € betragen, wenn es eine besondere Beziehung zwischen ihnen gegeben hat.
Aufsatz
Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)
Darlegungs- und Beweislast eines Sozialversicherungsträgers
In Zivilprozessen stellt sich regelmäßig die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungs- und Beweislast eines Sozialversicherungsträgers (SVT) unter Berücksichtigung seiner sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung zu modifizieren ist. Ein Teil der Rechtsprechung nimmt an, dass sich aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine abgeschwächte Darlegungs- und Beweislast ableite. Das OLG Stuttgart sieht die zu Recht anders….
Verkehrssicherung des provisorischen Gehwegs im Baustellenbereich
Provisorische Gehwege im Baustellenbereich müssen nicht so sicher ausgestaltet sein, wie „fertige‟ Gehwege, sofern für die Verkehrsteilnehmer das Vorhandensein der Baumaßnahme erkennbar ist.
Gehwegrechtsprechung gilt auch vor Hauseingang
Gehwege vor Hauseingängen müssen für die Anwohner nicht sicherer begehbar sein als Gehwege durch sonstige Passanten begangen werden können; das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Anwohner an mögliche Hindernisse gewöhnen konnten und kennen müssen.
Maschinenschaden bei Feldarbeiten: StVG!?
Zur Verantwortlichkeit des Landwirts nach § 7 StVG, wenn eine Maschine des Lohunternehmers bei Feldarbeiten Schaden erleidet.
Schadenentstehung bei Feldarbeiten
Nicht neu, aber aktuell: Zum Umfang der Verantwortlichkeit des Landwirts, wenn eine Maschine des Lohunternehmers bei Feldarbeiten Schaden erleidet.
Endlich Klarheit in beA beim Signieren von Schriftsätzen der Kollegen
Endlich klar dank BGH! Ein Anwalt kann den Schriftsatz eines Praxiskollegen qualifiziert elektronisch signieren, ohne noch Änderungen vornehmen zu müssen. Der so eingereichte Schriftsatz ist gültig.
Alleinverantwortlichkeit des PKW-Fahrers bei Unfall in Baustellenbereich
Das Sichtfahrgebot gilt auch in einem Baustellenbereich und auch bei widrigen Wetterverhältnissen.
(keine) schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung bei DIN-widrigem Inventar
Der Gutgläubige haftet auch bei DIN-Widrigkeit seiner Innenausstattung nicht zwingend.
(K)ein Schweigen im Wald – Bauherr scheitert an der Darlegung konkreter Bauüberwachungspflichten
Regelmäßig werden Architekten nicht mit einem ausgearbeiteten schriftlichen Vertrag, sondern quasi im Vorbeigehen – mündlich auf der Baustelle, telefonisch etc. – beauftragt. Das ist stets nur so lange unproblematisch, wie man sich nicht streitet. Möchte der Bauherr eine Haftung der Bauüberwachung nachweisen, muss er grundlegend zunächst einmal die vertraglichen Pflichten des Überwachers, sodann den davon abweichenden Bauablauf und schließlich eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Überwachers darlegen. Gelingt ihm dies nicht, wird in der Regel eine Inanspruchnahme des Bauüberwachers scheitern.
Einheitlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers ist der Regelfall: 10-jährige Verjährungsfrist
Der Bauträger, der Grundstück und Bauleistungen „verkauft‟, hat ohne Sonderabsprachen einen einheitlichen Vergütungsanspruch, welcher gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren verjährt.