Grenzen der Haftung bei fehlender Baustellenabsicherung
Die Verkehrssicherungspflicht endet dort, wo ein verständiger, gewissenhafter Dritter seine Maßnahmen als ausreichend ansehen darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren – so das Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2025.

