news

archiv

Bau- und Architektenrecht

Mindermengenausgleich auch ohne VOB/B?

Der Anspruch auf Preisanpassung als Mehr-/Mindermengenausgleich gehört zum zentralen Wesen des VOB-Vertrags. Sein Sinn und Zweck ist nachvollziehbar und nicht von der Hand zu weisen, weshalb sich die Frage stellt, ob die Grundsätze der Preisanpassung auf den BGB-Vertrag zu übertragen sind.

Rücktritt bei fortgeschrittenem Baustand unwirksam!

Der Rücktritt ist im Baurecht ein eher weniger bekanntes Gestaltungsrecht, dies aus gutem Grund, denn seine Erklärung bietet sich wegen der Vertragsumwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nur im Ausnahmefall an. Wird der Rücktritt erklärt, sollten einige Besonderheiten im Baurecht beachtet werden wie eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt.

Streitverkündung: Fallstrick „Lage des Rechtsstreits“

1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.

2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.

Neues aus dem Vertragsstrafen-Dschungel

Eine Vertragsstrafe, die als Obergrenze 5% der ursprünglichen Auftragssumme ansetzt, ist nach AGB-Recht unwirksam. Sie läuft Gefahr, durch Mengenabweichungen eine Vertragsstrafe von über 5%, bezogen auf die Abrechnungssumme, auszulösen. Das macht der BGH nicht mit.

Die Architekten, die Ingenieure und das Rechtsdienstleistungsgesetz – was darf man denn nun?

Architekten und Ingenieure stehen im Spannungsfeld von Technik und Recht. Ein aktuelles BGH-Urteil verbietet die Gestaltung einer Skontoklausel für den Auftraggeber. Dies verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, entlässt den Architekten aber nicht unbedingt aus der Haftung. Und dann ist auch noch der Versicherungsschutz gefährdet. Viele fragen sich daher: Was muss ich vermeiden, was darf ich noch. Hier gibt es bei aller Unsicherheit ein paar konkrete Antworten.

Kann der Auftragnehmer Werklohn verlangen, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert?

Die Abnahme ist als Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnanspruchs ausnahmsweise entbehrlich, wenn der AG sie zu Unrecht nicht erklärt oder verweigert, denn dann hat der AN einen Anspruch auf Abnahme. Der AG kann sich auf eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Information mehr bedarf.

Grundsätzlich gilt: Kein Werklohn ohne Abnahme

Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.

Bauträger – Unwirksame Abnahmeklausel erlaubt Rosinenpicken für Erwerber

Keine Entwarnung für Bauträger. Wenn die Abnahme des Gemeinschafteigentums wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel fehlschlägt, ist gegen fortgesetzte Gewährleistungsansprüche der Erwerber bislang kein Kraut gewachsen. Der BGH hat jüngst einen Versuch des OLG Schleswig, wenigstens ab früherer Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen eine Frist laufen zu lassen, nicht mitgemacht. Wohin führt der Weg bei den unwirksamen Abnahmeklauseln?

Unwirksame Abnahmeklausel: Haftung des Bauträgers endet spätestens nach 15 Jahren

OLG Stuttgart begrenzt im Falle einer fehlenden Abnahme wegen AGB-rechtlich unwirksamer Abnahmeklausel die Haftung des Bauträgers

„Große Kündigungsvergütung“ auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung möglich!

Möchten oder können Bauherr und Auftragnehmer nicht mehr miteinander, besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall die „große Kündigungsvergütung“ verlangen, also die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen? Böse Falle: Nach dem OLG Stuttgart schließt sich das bei einem VOB/B-Vertrag nicht aus.

image_pdf