Streitverkündung: Fallstrick „Lage des Rechtsstreits“
1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.
1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.
Eine Vertragsstrafe, die als Obergrenze 5% der ursprünglichen Auftragssumme ansetzt, ist nach AGB-Recht unwirksam. Sie läuft Gefahr, durch Mengenabweichungen eine Vertragsstrafe von über 5%, bezogen auf die Abrechnungssumme, auszulösen. Das macht der BGH nicht mit.
Architekten und Ingenieure stehen im Spannungsfeld von Technik und Recht. Ein aktuelles BGH-Urteil verbietet die Gestaltung einer Skontoklausel für den Auftraggeber. Dies verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, entlässt den Architekten aber nicht unbedingt aus der Haftung. Und dann ist auch noch der Versicherungsschutz gefährdet. Viele fragen sich daher: Was muss ich vermeiden, was darf ich noch. Hier gibt es bei aller Unsicherheit ein paar konkrete Antworten.
Die Abnahme ist als Fälligkeitsvoraussetzung eines Werklohnanspruchs ausnahmsweise entbehrlich, wenn der AG sie zu Unrecht nicht erklärt oder verweigert, denn dann hat der AN einen Anspruch auf Abnahme. Der AG kann sich auf eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Information mehr bedarf.
Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.
Keine Entwarnung für Bauträger. Wenn die Abnahme des Gemeinschafteigentums wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel fehlschlägt, ist gegen fortgesetzte Gewährleistungsansprüche der Erwerber bislang kein Kraut gewachsen. Der BGH hat jüngst einen Versuch des OLG Schleswig, wenigstens ab früherer Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen eine Frist laufen zu lassen, nicht mitgemacht. Wohin führt der Weg bei den unwirksamen Abnahmeklauseln?
OLG Stuttgart begrenzt im Falle einer fehlenden Abnahme wegen AGB-rechtlich unwirksamer Abnahmeklausel die Haftung des Bauträgers
Möchten oder können Bauherr und Auftragnehmer nicht mehr miteinander, besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall die „große Kündigungsvergütung“ verlangen, also die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen? Böse Falle: Nach dem OLG Stuttgart schließt sich das bei einem VOB/B-Vertrag nicht aus.
Regelmäßig werden Architekten nicht mit einem ausgearbeiteten schriftlichen Vertrag, sondern quasi im Vorbeigehen – mündlich auf der Baustelle, telefonisch etc. – beauftragt. Das ist stets nur so lange unproblematisch, wie man sich nicht streitet. Möchte der Bauherr eine Haftung der Bauüberwachung nachweisen, muss er grundlegend zunächst einmal die vertraglichen Pflichten des Überwachers, sodann den davon abweichenden Bauablauf und schließlich eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Überwachers darlegen. Gelingt ihm dies nicht, wird in der Regel eine Inanspruchnahme des Bauüberwachers scheitern.
Der Bauträger, der Grundstück und Bauleistungen „verkauft‟, hat ohne Sonderabsprachen einen einheitlichen Vergütungsanspruch, welcher gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren verjährt.