Bodenleger muss Untergrundverhältnisse abklären, Bauherr schuldet keine Aufklärung
Wie weit reichen die Prüf- und Hinweispflichten eines Bodenlegers bezüglich der Beschaffenheit des Untergrundes?
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Wie weit reichen die Prüf- und Hinweispflichten eines Bodenlegers bezüglich der Beschaffenheit des Untergrundes?
Die Verjährungshemmung von Mängelansprüchen im selbständigen Beweisverfahren beginnt mit der Stellung des Beweisantrags und endet mit der vollständigen Verfahrensbeendigung zuzüglich einer Ablaufhemmung von sechs Monaten.
Eine Teilkündigung darf sich nach der VOB nur auf einen in sich abgeschlossenen Leistungsteil beziehen, andernfalls ist sie unwirksam. Doch was ist darunter zu verstehen?
Wird ein Anspruch anerkannt, beginnt die Verjährung noch einmal von vorn zu laufen. Eine Erklärung oder Handlung kann auch dann als Anerkenntnis im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein, wenn der Erklärende insoweit völlig ahnungslos ist.
Bekannt dürfte sein, dass der Unternehmer bei freier Kündigung auch die nicht erbrachten Leistungen abrechnen kann. Doch welche ersparten Aufwendungen muss er gegenrechnen, wie ermittelt er diese und wer trägt die Beweislast?
Auch jenseits von Verbraucherbauverträgen können Widerrufsrechte bestehen mit fatalen Konsequenzen für den Unternehmer, sollte dieser nicht über das Widerrufsrecht belehrt haben und der Widerruf von den Bestellern fristgerecht ausgeübt werden.
Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht der Fiktion von § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.
Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B hat die Auftragnehmerin – auch wenn keine vertraglichen Ansprüche bestehen – einen Vergütungsanspruch für unbeauftragte Bauleistungen, sofern es sich um notwendige Leistungen handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen und diesem unverzüglich angezeigt wurden.
Es genügt dem hinreichend bestimmten Mangelbeseitigungsverlangen und der schlüssigen Darlegung des Mangels im Prozess, wenn die Erscheinungen, die auf vertragswidrige Abweichungen zurückzuführen sind, deutlich beschrieben werden. Die Mangelursachen im Einzelnen müssen aber nicht dargelegt werden (Symptomtheorie).
Wird ein Dritter durch Bauarbeiten geschädigt, löst dies – selbstverständlich – in der Regel entsprechende Schadensersatzansprüche gegen den Werk- oder Bauunternehmer aus. Hat bei der Schadensentstehung ein Mitverschulden des Geschädigten mitgewirkt, bleibt der Anspruch bestehen, das Mitverschulden führt aber ggf. zu einer Reduktion des Schadens. Dieser Universalgedanke des Zivilrechts gilt aber nicht immer, wie die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt.
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