Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren bei unwirksamer Abnahmeklausel!

Jochen ZiliusJochen Zilius

BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24

 

Problemlage

Grundsätzlich verjähren Gewährungsleistungsansprüche im Zusammenhang mit Bauwerken nach Ablauf von 5 Jahren beginnend mit der Abnahme. Wie verhält sich jedoch die Rechtslage, wenn die Vertragsparteien besondere Voraussetzungen für die Abnahme als Bezugspunkt für die Verjährung vereinbaren und diese Vereinbarung unwirksam ist? Hiermit hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht als Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte, eine Bauträgerin, Kostenvorschuss geltend wegen Mängeln am Dachdeckergewerk eines im Sommer 1999 fertiggestellten Wohngebäudes, deren Wohneinheiten, bis auf zwei Wohneinheiten nebst Keller, bis 2001 an verschiedene Erwerber veräußert wurden. In den  Erwerberverträgen war jeweils vereinbart, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen solle.  Die Abnahmebegehungen fanden bis Mai 2001 statt.

Nach der Abnahme wurden die beiden verbliebenen Wohneinheiten und ein Kellerraum veräußert, wobei diese Nachzügler-Verträge bestimmten:

„Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist erfolgt.‟

Im November 2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Mängelbeseitigung am Dach unter Fristsetzung auf und beantragte schließlich die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Nach dessen Beendigung und ausbleibender Verständigung zwischen den Parteien machte die Klägerin im Januar 2020 einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 292.000 Euro geltend. Auch dies blieb erfolglos, weshalb die Klägerin schließlich Klage erhoben hat.

Das angerufene Landgericht Stuttgart hat Beweis erhoben und auf dieser Grundlage der Kostenvorschussklage antragsgemäß stattgegeben. Auf die beklagtenseits hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage abgewiesen wegen eingetretener Verjährung, hat gleichzeitig aber die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Entscheidung

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem entscheidungserheblichen Punkt der Verjährung aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Revisionsgerichts an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht gegeben sei, weil die Abnahme-Klausel in den Erwerberverträgen, wonach die Abnahme durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen muss, wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam sei. Folgerichtig seien daher auch die in den Nachzügler-Verträgen enthaltenen Klauseln bezüglich einer als erfolgt geltenden Abnahme gleichfalls unwirksam.

Mangels Abnahme sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das nach der Schuldrechtsmodernisierung ab dem 01.01.2002 geltende Werkvertragsrecht einschließlich der 5-jährigen Gewährleistungsverjährung anzuwenden, die an eine Abnahme anknüpfe.  Vorliegend sei jedoch eine Abnahme nicht wirksam erklärt worden. Zudem lägen nach den für das Revisionsgericht zugrunde zulegenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine konkludente Abnahme aufgrund eines schlüssigen Verhaltens der Erwerber nicht vor, sodass die 5-jährige Gewährleistungsverjährung nicht zu laufen begonnen habe.

Dieses Ergebnis verstoße nach Auffassung des Senats nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und auch nicht gegen Treu und Glauben, weil der Unternehmer jederzeit die Möglichkeit habe, nach Herstellung der Abnahmereife eine wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums und damit den Lauf der 5-jährigen Verjährungsfrist herbeizuführen. In solchen Fällen beachtlich sei lediglich eine Obergrenze von 30 Jahren, die sich aus den Grundgedanken der §§ 197 Abs. 1, 199 Abs. 2, Abs. 3a, 202 Abs. 2 BGB sowie aus § 242 BGB ergebe und im vorliegenden Fall mit der fehlgeschlagenen Abnahme im Jahr 2001 beginne.

 

Anmerkung zur Entscheidung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof ist auf aktuelle Sachverhalte nicht vollständig übertragbar, weil heute die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zwingend eine Abnahme voraussetzt. Nach aktueller Rechtslage könnte die Klägerin daher nur vertragliche Erfüllungsansprüche (also gerade keinen Vorschuss) geltend machen, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterlägen, die möglicherweise – dies ist noch nicht höchstrichterlich geklärt – auf einen etwaig später entstehenden Gewährleistungsanspruch durchschlüge.

Eine Verjährung solcher Erfüllungsansprüche wäre in vorstehender Fall-Abwandlung aber trotzdem nicht gegeben, weil sich die Beklagte als Verwenderin der unwirksamen Abnahme-Klausel nach Treu und Glauben nicht darauf berufen könnte, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und diese Ansprüche verjährt seien (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 241/22).

 




Kein Vorschussanspruch bei Mängeleinbehalt!

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2025, Az. 12 U 27/25

 

Problemlage

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen spielt die vorherige Abnahme des Werkes eine entscheidende Rolle. Fehlt es an einer  ausdrücklichen Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kostenvorschussanspruch dennoch verlangt werden kann und wie sich ein Vergütungseinbehalt durch den Auftraggeber auf den Kostenvorschussanspruch auswirkt.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung wegen Werkmängeln. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Maler- und Lackierarbeiten. Nach der Fertigstellung der Arbeiten behauptet sie, der Beklagte habe die vereinbarten Leistungen mangelhaft erbracht. Deshalb verlangt sie einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung, stellt jedoch gleichzeitig das Vorliegen der hierzu grundsätzlich erforderlichen Abnahme der Werkleistungen in Abrede. Den Werklohn des Beklagten behielt sie deshalb ein.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Werkleistung jedenfalls konkludent abgenommen , weshalb die Werklohnforderung fällig sei. Zudem bestreitet er das Vorliegen der behaupteten Mängel.

Das Landgericht hat sich mit der Abnahme nicht tiefer befasst, sondern die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und auf Grundlage der Befunde des Gerichtssachverständigen den eingeklagten Kostenvorschussanspruch wegen Werkmängeln zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt.

 

Zur Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des Berufungssenats sei der Beklagte grundsätzlich verpflichtet, an die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung zu zahlen. Zwar könne die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs erst nach Abnahme der Werkleistung erfolgen, allerdings sei vorliegend von einer konkludenten Abnahme auszugehen, was das Landgericht übersehen habe. Eine konkludente Abnahme sei gegeben, wenn dem Verhalten des Auftraggebers aus der Sicht des Auftragnehmers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werkes zum Ausdruck bringt. Jedoch könne auf einen Abnahmewillen regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüfungs- und Bewertungsfrist hinge dabei vom Einzelfall ab und bestimme sich nach der allgemeinen Verkehrserwartung. Vorliegend habe die Klägerin die Mängel erst gerügt, nachdem die Maler- und Lackierarbeiten abgeschlossen waren und die Leistungen nach mehrere Monate in Benutzung ohne Beanstandungen blieben.  Daher liege eine konkludente Abnahme vor, sodass ein Kostenvorschussanspruch bezüglich der Mängel, die der Gerichtssachverständige festgestellt hat, bestehe.

Der Anspruch sei indes um den von der Klägerin in dieser Höhe bislang nicht gezahlten Werklohn zu kürzen. Der Kostenvorschussanspruch bestehe nur insoweit, wie der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.

Außerdem stehe der Klägerin kein Kostenvorschussanspruch bezüglich einer unzureichend gemischten Wandfarbe zu. Ob dies einen Mangel darstelle, bestimme sich nach dem subjektiven Empfinden der Klägerin. Indem die Qualität der Malerleistung aber derart offensichtlich erkennbar gewesen sei und die Klägerin sich die Geltendmachung von Mängeln bei der Abnahme nicht vorbehalten habe, könne sie später keine Ansprüche diesbezüglich geltend machen. Dies gelte auch bei der konkludenten Abnahme (vgl. BGH, Urteil vom 25. 02.2010 – VII ZR 64/09).

 

Leitsätze der Entscheidung

  1. Eine konkludente Abnahme ist anzunehmen, wenn dem Verhalten des Auftraggebers zu entnehmen ist, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich keine Mängel bestehen, sondern darauf, ob der Auftragnehmer annehmen darf, dass aus der Sicht des Auftraggebers das Werk im Wesentlichen mängelfrei hergestellt ist und dieser durch sein Verhalten die Billigung des Werks zum Ausdruck bringt.
  2. Auf einen Abnahmewillen kann regelmäßig nur dann geschlossen werden, wenn der Auftraggeber Gelegenheit hatte, die Beschaffenheit des Werkes ausreichend zu prüfen. Die Dauer der Prüffrist hängt vom Einzelfall ab und wird von der allgemeinen Verkehrserwartung bestimmt (hier: drei Monate).
  3. Der Kostenvorschussanspruch besteht nur, soweit der Auftraggeber nicht restlichen Werklohn zurückbehalten hat und diesen zur Mängelbeseitigung verwenden kann.
  4. Dem Auftraggeber stehen hinsichtlich bekannter Mängel keine Mängelrechte zu, soweit er sich diese nicht bei Abnahme vorbehält. Dies gilt auch bei konkludenter Abnahme.



Mindermengenausgleich auch ohne VOB/B?

Jochen ZiliusJochen Zilius

Zuerst erschienen in: TAB – Das Fachmedium der TGA-Branche, Ausgabe 10/2024

 

Entscheidung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2024 – 23 U 86/23

 

Problemdarstellung:

Die VOB/B stellt eine sowohl für die Auftragnehmer- als auch für die Auftraggeberseite austarierte Regelungssystematik bereit, wonach etwa die Ausführung von Mehr- oder Mindermengen in Abweichung zu den Vertragsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Preisanpassung auslöst. Dahinter steht der Gedanke, das ursprünglich kalkulierte bzw. vereinbarte Äquivalenzinteresse des Vertrages, also die Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen, zu erhalten. Zahlt etwa der Auftragnehmer bei der Bestellung größerer Materialkontingente einen niedrigeren Einheitspreis („Mengenrabatt“) an seinen Lieferanten, erhöht sich damit naturgemäß seine Gewinnmarge gegenüber dem Auftraggeber. Genau dies verhindert die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wonach ein Anspruch auf Preisanpassung dahingehend besteht, dass hinsichtlich der über 10 % des ursprünglichen Mengenansatzes hinausgehenden Mengen derjenige Preis zu bilden ist, den die Parteien vereinbart hätten, wenn die Mehrmengen von Anfang an bekannt gewesen wären.

Die Problematik stellt sich spiegelbildlich bei der Ausführung von Mindermengen in Abweichung zu den ursprünglichen Vertragsvereinbarungen.

Angesichts dieser gänzlich plausiblen Erwägungen ist daher fraglich, ob ein Mehr-/Mindermengenausgleich nicht auch im BGB-Vertrag beansprucht werden kann, womit sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Berufungsrechtsstreit auseinandersetzt.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Mehrvergütung infolge verminderter Entsorgungsmengen von pechhaltigem Straßenaufbruch, den die Beklagte der Klägerin geliefert hat.

Die beklagtenseitige Ausschreibung sah in sechs Losen die Entsorgung von diesem Material auf Einheitspreisbasis pro Tonne und mit konkreten Mengenangaben vor. Die VOB war nicht vereinbart. Bei der späteren Vertragsdurchführung fiel unstreitig eine Mindermenge in Abweichung zur Ausschreibung von 28.642,24 t an, was einer Mindermengenquote von 14,2% entspricht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr auch im BGB-Vertrag zumindest nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein weiterer Vergütungsanspruch zustehe, weil sie infolge der Mengenreduktion weniger Gewinn im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen im Vergleich mit dem ursprünglichen Auftrag erwirtschaften konnte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Mengenunterschreitung zumutbar sei und die Klägerin Mengenschwankungen auch habe erwarten müssen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Mit Beschluss vom 29.04.204 hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Mehrvergütungsanspruch verneint und darauf hingewiesen, dass es eine Zurückweisung der klägerischen Berufung im Beschlusswege beabsichtige. Die Klägerin hat daraufhin ihre aussichtslose Berufung zurückgenommen.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nichts hergäben für eine Preisanpassung infolge von Mehr- oder Mindermengen. Auch nach dem Gesetz stehe der Klägerin in Ermangelung einer mit § 2 Abs. 3 VOB/B vergleichbaren Regelung kein Anspruch zu.

Daher verbleibe lediglich die Möglichkeit eines Anspruchs über die Grundsätze einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Nach dieser Vorschrift, die im BGB-Vertrag gilt, kann ein Anspruch auf Preisanpassung bestehen, wenn die Vertragsparteien den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten bei Kenntnis von den in Rede stehenden Mehr- oder Mindermengen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zudem müsste Hinnahme der Mehr- oder Mindermengen unzumutbar sein. Schließlich besteht der Anspruch nur für eine schutzbedürftige Vertragspartei, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn derjenige, der den Anspruch geltend macht, die den Anspruch begründenden Umstände bereits im Vorfeld hätte erkennen können.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. So sei bereits die gegebene Mengenabweichung von lediglich 14,2% unter Berücksichtigung der insgesamt ausgeschriebenen Mengen für alle Lose für die Klägerin nicht unzumutbar. Die Klägerin sei ferner nicht schutzbedürftig, weil sie schon aufgrund ihrer Berufserfahrung damit habe rechnen müssen, dass die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Mengen im Bereich der thermischen Behandlung von teerhaltigem Asphalt nur geschätzt sein konnten und – abhängig vom Zustand des Entsorgungsmaterials – ein unterschiedlicher Entsorgungsaufwand anfallen und deshalb die konkrete Menge im Vorfeld nicht bestimmbar sein würde. Feste Mengenvorgaben im Leistungsverzeichnis seien auch deswegen nicht anzunehmen gewesen, weil in der Ausführungsbeschreibung ausdrücklich vorbehalten war, das Aufbruchmaterial je nach anfallender Menge auch anderen Unternehmen zu liefern. Im Ergebnis sei daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag (redlicherweise) nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätte bei Verinnerlichung des Umstandes, dass Mehrmengen von 28.642,24 t anfallen würden.

 




Rücktritt bei fortgeschrittenem Baustand unwirksam!

Jochen ZiliusJochen Zilius

KG Berlin, Urteil vom 18.06.2024 – 21 U 20/23

 

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2013 mit der Errichtung eines Swimmingpools nebst Überdachung in ihrem Garten gegen eine Pauschalvergütung von 50.000 Euro.

Die Klägerin baute das Schwimmbecken bis zum 13.08.2013 ein. Die Beklagte zahlte auf zwei klägerseits erteilte Abschlagsrechnungen 30.000 Euro an die Klägerin. Eine dritte Abschlagsrechnung über 20.000 Euro beglich die Beklagte nur in Höhe von 10.000 Euro.

Innerhalb der nächsten Jahre rügte die Beklagte verschiedene Mängel, insbesondere an der Überdachung. Die Klägerin besserte daraufhin nach und mahnte am 12.03.2015 die Zahlung der restlichen Vergütung von 10.000 Euro. Die Beklagte verweigerte die Zahlung jedoch unter Hinweis auf fortbestehende Mängel .

Die Klägerin hat schließlich am 25.09.2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 hat die Beklagte wegen der bestehenden Mängel an der Beckenanlage den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Das Landgericht Berlin hat der Klage im Umfang von 6.340,19 Euro statt gegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zwar wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, aber der Klägerin ein Anspruch auf Wertersatz für die mangelfreien Leistungen zustehe. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Entscheidung

Mit Erfolg! Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin sei der beklagtenseits erklärte Rücktritt unwirksam, wegen rechtlicher Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in Gestalt der bestehenden Mängel. Hierbei sei stets das Gesamtwerk zu betrachten und der Fertigstellungsgrad zu berücksichtigen. Je weiter das Bauwerk fertiggestellt sei, desto höhere Anforderungen stellten sich an die Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, mit denen der Rücktritt begründet wird. Diese Schwelle der Erheblichkeit sei vorliegend in Ansehung des nahezu fertiggestellten Pools nicht überschritten.

Dementsprechend habe die Klägerin zwar weitere Vergütungsansprüche, denen die Beklagten jedoch die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten entgegenhalten könne, die voraussichtlich entstehen werden.

 




Kann der Auftragnehmer Werklohn verlangen, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert?

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 – 8 U 64/22

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht restlichen Werklohn von 26.332,50 € für die Ausführung einer Fischtreppe geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass – was zutrifft – eine Abnahme nicht erklärt worden sei und die Klägerin zudem nicht prüfbar sowie in der Sache überhöht abgerechnet habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass die Erklärung einer Abnahme zwar eine wesentliche Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnanspruchs sei. Eine Abnahme sei allerdings entbehrlich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist, was dann der Fall sei, wenn die beauftragten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden seien.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die klägerseits erbrachten Arbeiten zwischen den Parteien unstreitig keine Mängel aufwiesen und es daher auf die Abnahmeverweigerung der Beklagten nicht ankomme. Die Prüffähigkeit der klägerischen Schlussrechnung sei im Zusammenhang mit der Abnahme unerheblich. Das gleiche gelte für den Tatbestand angeblich überhöhter Abrechnungen, weil das Werk hierdurch nicht mangelhaft werde.

Zwar sei die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung  gemäß § 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn, die jedoch keinen Selbstzweck darstelle. Demnach könne sich der Rechnungsempfänger nur auf eine fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung weiterer Informationen bedürfe, diese weiteren Informationen also seinem Kontroll- und Informationsinteresse entsprächen. Nach diesen Grundsätzen könne sich im vorliegenden Fall die Beklagte nicht auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen, weil sie schon nach eigenem Vorbringen sämtliche Leistungen, insbesondere die klägerseits geleisteten Stunden kenne und damit die Leistungen auch zuordnen könne.

 




Grundsätzlich gilt: Kein Werklohn ohne Abnahme

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG München, Beschluss vom 17.01.2023 – 28 U 6295/22 Bau

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten eine Vergütung für das Einbauen und Vorhalten von Spundwänden über einen Zeitraum von 26 Monate geltend. Während der Ausführung kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, woraufhin die Auftraggeberseite die Kündigung aus wichtigem Grund erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin den oberirdischen Teil der Spundwände abgebrannt und die Spundwände im Übrigen im Boden belassen.

Die Beklagte wendet hiergegen insbesondere ein, dass der Werklohnanspruch überhaupt nicht fällig sei in Ermangelung einer Abnahme und die abgerechneten Leistungen auf der anderen Seite auch nicht abnahmefähig seien aufgrund vorliegender Mängel. Hilfsweise beruft sie sich auf ein Minderungsrecht und trägt vor, dass die erbrachten Leistungen wertlos seien.

Hierzu ist die Klägerin wiederum der Auffassung, mit der Kündigung des Bauvertrags habe die Auftraggeberseite zum Ausdruck gebracht, die Zusammenarbeit nicht mehr fortsetzen zu wollen, sodass ein Abrechnungsverhältnis bestehe und es daher auf eine Abnahme nicht mehr ankomme. Ein Minderungsrecht stehe der Beklagten jedenfalls nicht zu.

Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte der Gerichtssachversständige erhebliche Mängel an der klägerischen Leistungserbringung fest. Das Landgericht ging hinsichtlich der Vorhaltung der Spundwände von der Anwendbarkeit des Mietrechts aus und hat im Hinblick auf die Minderungserklärung der Beklagten wegen der durch den Gerichtssachverständigen bestätigten Mängel eine Minderung des Werklohns auf Null erkannt.  Es hat die Klage folglich abgewiesen. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Im Ergebnis hat das zuständige Oberlandesgericht München die Berufung der Klägerin zwar zurückgewiesen, aber – und zumindest dies dürfte als Erfolg der Klägerin zu werten sein – die Werklohnklage in Abweichung zur Rechtsauffassung des Landgerichts mangels Abnahme lediglich als „derzeit unbegründet“ angesehen.

Das Oberlandesgericht München hat die Rechtslage zutreffend erläutert und die bisherige Beurteilung durch das Landgericht damit „gerade gezogen“:

Demnach sei auf den zu entscheidenden Sachverhalt ausschließlich Werkvertragsrecht anzuwenden mit der Folge, dass der Werklohnanspruch erst mit einer Abnahme der erbrachten Leistungen oder einem Abnahmesurrogat fällig werde. An diesem Grundsatz ändere sich auch nichts durch die Aussprache einer Kündigung, weil diese das Vertragsverhältnis lediglich für die Zukunft beende, also zukünftige Leistungspflichten entfallen lasse, jedoch für bereits erbrachte Leistungen weiterhin einen Rechtsgrund darstelle. Deswegen folge aus einer Kündigung auch nicht das Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses, dass eine Abnahme entbehrlich mache. Denn hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen habe der Auftraggeber grundsätzlich weiterhin einen Erfüllungsanspruch gerichtet auf die Beseitigung etwaiger Mängel und die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes.

Damit sei ein etwaiger Werklohnanspruch der Klägerin trotz schon erfolgter Erteilung einer Schlussrechnung mangels Abnahme derzeit nicht fällig.

Auf das Minderungsrecht, das es – zumindest außerhalb der VOB/B – auch im Werkvertragsrecht gibt, ist das Oberlandesgericht folgerichtig nicht mehr eingegangen, weil es für die Entscheidung darauf nicht ankam. Es hat lediglich insoweit entscheidungsbezogen festgestellt, dass auch die Geltendmachung eines Minderungsrechts nicht automatisch ein Abrechnungsverhältnis begründe und daher die Abnahme nicht ersetzen könne.

Die Klägerin hat durch die Urteilskorrektur des Oberlandesgerichts also eine neue Chance zur Geltendmachung ihres (etwaig begründeten) Werklohnanspruchs erhalten, muss sich aber zuvor um die Erteilung einer Abnahme kümmern oder ein Abnahmesurrogat nachweisen; z.B. in Form einer fiktiven Abnahme, des Nachweises einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbringung oder eben durch Darlegung eines Abrechnungsverhältnisses.

 

Praxishinweis

In der Praxis ist es also obligatorisch und entspricht immer dem sichersten Weg, nach vollständiger Leistungserbringung den Auftraggeber zur Abnahme der Leistungen, idealerweise sofort unter Fristsetzung aufzufordern. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss mit der Fristsetzung ein textlicher Hinweis im Sinne des § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB wie folgt erteilt werden:

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.“

Reagiert der Auftraggeber auf diese Fristsetzung überhaupt nicht, gilt die Abnahme automatisch als erteilt (= fiktive Abnahme).

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, empfiehlt es sich für den Auftragnehmer, die Beanstandung zu prüfen und den Mangel gegebenenfalls zu beheben. Ist die Mangelrüge hingegen unberechtigt, kann der Werklohn sofort geltend gemacht werden, wobei dann in einem Rechtsstreit die Mangelfreiheit nachzuweisen wäre, wofür der Auftragnehmer beweisbelastet ist.




Bodenleger muss Untergrundverhältnisse abklären, Bauherr schuldet keine Aufklärung

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22

 

Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Verlegung eines Bodens im Erdgeschoss ihres Geschäftsgebäudes. Das Bauwerk wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach teilsaniert und besteht aus alten und modernen Gebäudeabschnitten, zudem ist es teilunterkellert. Die beklagtenseits mit der Voruntersuchung für die späteren Bodenarbeiten beauftragte Subunternehmerin führte CM-Feuchtigkeitsmessungen durch, stellte keine nennenswerte Feuchtigkeit im Bodenaufbau fest und erklärte den Untergrund als Belegreif. Die Beklagte führte daraufhin die vertraglich geschuldeten Arbeiten aus und stellte im Dezember 2014 die Schlussrechnung, welche die Klägerin vollständig bezahlt.

 

Ein gutes Jahr später hob sich der eingebaute Boden in verschiedenen Bereichen an, was sich zunächst als optische, später sogar als physische Beeinträchtigung (Stolperfalle) darstellte. Die Klägerin holte daraufhin ein Privatgutachten ein, das eine Verseifung des verwendeten Klebstoffs durch permanente Feuchtigkeitseinwirkungen aus dem Baugrund feststellte, und forderte die Beklagte zur Mangelbeseitigung auf. Nach Durchführung eigener Untersuchungen lehnte die Beklagte eine Mangelbeseitigung ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Feuchtigkeitsproblematik des Bodenaufbaus für sie als Bodenbeleger jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, zumal auch der ursprünglich verlegte Boden bereits mit einem vergleichbaren Dispersionskleber befestigt gewesen sei. Erschwerend habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine besondere Konstruktion handele. So sei das Gebäude teilweise unterkellert und in den nicht unterkellerten, erdberührten Bereichen wiederum nur teilweise saniert, teilweise aber unsaniert, sodass in einigen Bereichen die Bauwerksabdichtung nicht den Fachregeln entspreche.

 

Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin mit ihrer vor dem Landgericht erhobenen Klage die Sanierungskosten nebst entgangenem Gewinn während der Sanierungszeit geltend gemacht und in I. Instanz obsiegt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in Ergänzung zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts festgestellt, dass die Beklagte als Bodenbeleger in der Pflicht gewesen sei, sich über die Untergrundverhältnisse vollständige Klarheit zu verschaffen. Lediglich die Durchführung vom CM-Messungen seien nicht ausreichend gewesen. Denn der Werkunternehmer werde von einer Mängelhaftung nur dann befreit, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit bzw. Ungeeignetheit einer Leistungsbeschreibung, einer verbindlichen Anordnung des Auftraggebers, vorgeschriebener Stoffe oder Bauteile oder einer Vorleistung nicht erkennen konnte. Diese Aufklärungspflichten seien für den VOB-Vertrag sowie auch für den BGB-Werkvertrag verbindlich zu beachten.

 

Zwar sei die Subunternehmerin der Beklagten nicht zu einer zerstörenden Prüfung durch Bohrkernentnahmen verpflichtet gewesen. Unter Berücksichtigung des eingeholten Gerichtsgutachtens habe es im vorliegenden Fall aber zur Aufklärung der Bodenbeschaffenheit einer Bohrkernentnahme nicht bedurft. Vielmehr hätte die Subunternehmerin der Beklagten vor der Ausführung der Arbeiten schlicht Erkundigungen bei der Bauherrin einholen und die vorhandene Planung einsehen müssen. Hätten sich hieraus keine Erkenntnisse ergeben, wären die Subunternehmerin oder die Beklagte verpflichtet gewesen, den Sachverhalt selbst aufzuklären, zumal es sich vorliegend offenkundig um ein erdberührtes Gebäude gehandelt habe. Der Subunternehmerin hätte ferner bekannt sein müssen, dass Feuchtigkeitsmessungen nur eine Momentaufnahme darstellen und gerade keine Aussage darüber treffen, ob – wie gleichfalls hier – Feuchtigkeit etwa während starker Regenperioden von unten hochziehen können.

 

Hätte eine Befragung der Klägerin keine weiteren Erkenntnisse erbracht und wäre die Klägerin andererseits mit der weiteren Aufklärung z.B. durch Bohrkernentnahmen nicht einverstanden gewesen, hätte die Beklagte Bedenken anmelden müssen. Dem seien die Beklagte und ihre Subunternehmerin, für deren Pflichtverletzungen sie einzustehen habe, nicht nachgekommen, sodass eine Enthaftung nicht in Betracht komme.

 

Schließlich sei die Klägerin nicht deswegen mitverantwortlich, weil sie die Beklagte nicht über die Besonderheiten des Gebäudes informierte. Nach Auffassung des Senats hätte vielmehr ausschließlich die Beklagtenseite insoweit die Initiative ergreifen und Erkundigungen einholen müssen. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, hätte die Klägerin zuvor von Feuchtigkeitserscheinungen konkret Kenntnis gehabt. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil der alte Bodenaufbau im Vergleich zu dem neu eingebrachten PVC-Bodenbelag diffusionsdurchlässig gewesen sei und deshalb vor der Sanierung aufgetretene Feuchtigkeit den Kleber nicht habe angreifen können; dies war sachverständigerseits festgestellt worden.

 

Praxishinweis

Wie diese – rechtlich zutreffende – Entscheidung zeigt, ist der Werk-/Bauunternehmer gut beraten, sich vor der Ausführung umfassende Gedanken auch zu der späteren Funktonalität des Gesamtwerks zu machen. Jedes Gebäude und jede Vorleistung ist anders, sodass sich „Schema F“ immer verbietet. Selbst die Einhaltung von Fachregeln reicht mitunter nicht aus, um ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Nur in engen Ausnahmefällen kann sich der Unternehmer enthaften, wenn ihm der Bauherr etwa eine fehlerhafte Planung zur Verfügung stellt und der Unternehmer keine Anhaltspunkte für Planungs- oder Konstruktionsfehler erkennen kann.




Grundsatzentscheidung: Selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung sämtlicher Mängelansprüche bis zur vollständigen Verfahrensbeendigung!

Jochen ZiliusJochen Zilius

BGH, Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21

 

Problemdarstellung

Ein selbständiges Beweisverfahren dient oftmals nicht nur der Aufklärung von Mängeln oder technischer Fragen, sondern der Verjährungshemmung , wenn es einmal schnell gehen muss und insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Mängeln oder Mängelkomplexen an verschiedenen Gewerken in Rede steht. (Wahrscheinlich) davon ausgehend, dass nach allgemeiner Auffassung jeder Werkmangel seinen eigenen, separat zu betrachtenden (Gewährleistungs-)Anspruch begründet, sind die Instanzgerichte bisher deutlich überwiegend davon ausgegangen, dass der Beginn und die Beendigung des Beweisverfahrens hinsichtlich jedes  Mangelpunktes isoliert betrachtet werden müsse mit der Folge einer uneinheitlichen  Verjährungshemmung. Haben die Verfahrensbeteiligten also etwa nach Erstattung des ersten Gutachtens nur Ergänzungsfragen bezüglich Mangel A, nicht aber bezüglich Mangel B gestellt, war nach dieser Auffassung das Beweisverfahren für Mangel B nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Gutachten beendet, sodass nach der sog. Ablaufhemmung von weiteren sechs Monaten die Verjährungsuhr für Mangel B wieder zu laufen begann, für Mangel A hingegen nicht.

In der Praxis ergaben sich dadurch nicht unerhebliche Schwierigkeiten, weil jeder Mangelpunkt gesondert unter Kontrolle zu nehmen und ggf. parallel verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen waren; im besten Falle durch Verjährungsvereinbarung , bei Verweigerung dieser ggf. durch Feststellungsklage. Genau daran knüpfte die sich in der Minderheit befindliche Kritik u. a. an, weil nämlich ein selbständiges Beweisverfahren nach der Gesetzesbegründung eigentlich dazu dienen soll, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Rechtsprechungsänderung

Nach Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Bundesgerichtshof hingegen nun mit Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21 festgestellt, dass ein selbständiges Beweisverfahren die Verjährung sämtlicher Mängelansprüche im Zeitraum der Anhängigkeit des Beweisantrags bei Gericht bis zur Beendigung des gesamten Beweisverfahrens zuzüglich einer Ablaufhemmung von sechs Monaten hemmt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1992 – VII ZR 86/92) aufgegeben.

In der zugrundeliegenden Rechtssache hat die Klägerin einen Kostenvorschussanspruch von 67.200,00 € zur Mangelbeseitigung wegen Attikarissen geltend gemacht. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein selbständiges Beweisverfahren, dessen Streitgegenstand nicht nur diese Rissen, sondern auch Mängel an Beton-Fensterlamellen war. Das damalige Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen befasste sich noch mit beiden Mangelpunkten, allerdings nahm die Klägerin innerhalb der gerichtlichen Frist bis zum 19.04.2013 nur zu den Beton-Fensterlamellen Stellung, äußerte sich aber nicht mehr zu den Attikarissen. Nach Erstattung weiterer Gutachten endete das Beweisverfahren insgesamt nach Ablauf der letzten Stellungnahmefrist am 23.03.2015.

Mit ihrer am 26.06.2015 eingereichten Klage hat die Klägerin Kostenvorschuss wegen verschiedener Mängel, u.a. wegen der Attikarisse geltend gemacht. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage insoweit als verjährt abgewiesen und hierzu mit Verweis auf die damals herrschende Rechtsprechung ausgeführt, dass die Verjährungshemmung der Mängel im Zusammenhang mit den Attikarissen nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 19.04.2013 zzgl. einer Ablaufhemmung von sechs Monaten  weiter lief und die Verjährung bis zur Klageerhebung eingetreten sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Stuttgart das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben und unter Vertretung der bis dahin bekannten Mindermeinung festgestellt, dass bereits verschiedene prozessuale Erwägungen eine einheitliche Verjährungshemmung in selbständigen Beweisverfahren geböten. Wegen der divergierenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat mit eingehend zitierter Entscheidung schließlich das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart insoweit bestätigt und hat sich zur Begründung weniger auf prozessuale Überlegungen gestützt, sondern vielmehr die gesetzliche Regelung der Verjährungshemmung in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB neu ausgelegt. Seiner Auffassung nach sei allein diese Vorschrift maßgeblich und lasse keinen Interpretationsspielraum zu, weil dort ausdrücklich von der „Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ die Rede sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein selbständiges Beweisverfahren mit verschiedenen Mängeln/Streitgegenständen auf verschiedene Ansprüche gerichtet sei, weil es sich hierbei nach dem materiell-rechtlichen Verständnis nicht bloß um den Verbund quasi mehrerer selbständiger Beweisverfahren, sondern vielmehr um ein Gesamtverfahren handele, das entweder beendet sei oder nicht.

Lediglich hilfsweise begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auch noch mit prozessrechtlichen Argumenten, wonach nämlich die dem Antragsgegner gesetzlich zustehende Möglichkeit zur Herbeiführung einer Kostenfolge nach allgemeiner Auffassung die vollständige Verfahrensbeendigung voraussetze und dies gerade im Widerspruch zu einer differenzierten Verfahrensbeendigung bezüglich verschiedener Mängel stehe.

Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs gelten diese Grundsätze übrigens nicht nur bei verschiedenen Mängelsachverhalten bzw. -komplexen, sondern sogar bei der Begutachtung verschiedener Mängel durch verschiedene Gerichtssachverständige, solange diese innerhalb eines prozessualen Beweisverfahrens tätig waren.




Zur Teilkündigung im VOB-Vertrag

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – I-5 U 232/21

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat beantragt, die Abnahmewirkungen für die Teilleistung eines Bauvorhabens festzustellen. Dem zugrunde liegt die Errichtung des Justizzentrums in Bochum, im Zuge derer der Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten an den einzelnen Gebäudeteilen A – F beauftragte. Im Sommer 2016 rügte die Beklagte unter anderem ein zu geringes Gefälle an den Bauteilen A – E, erklärte am 02.12.2016 die Teilkündigung hinsichtlich des Bauteils F und lehnte am 10.01.2017 die Abnahme der Teilleistungen am Gebäudekomplex F ab. Die Klägerin war der Auffassung, es liege eine unwirksame Teilkündigung vor, sodass die Abnahmewirkungen eingetreten seien. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, wogegen der Beklagte Berufung eingelegt hat.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Entsprechend der klägerischen Rechtauffassung liege bezüglich des Gebäudeteils F eine unwirksame Teilkündigung vor. Somit habe die Beklagte am 02.12.2016 den Auftrag der Klägerin nicht wirksam teilweise entzogen i.S.d. § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B. Denn eine Teilkündigung sei nur wirksam auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung zu erklären, was eng auszulegen sei. Dadurch werde das Interesse des Auftraggebers daran geschützt, dass es bei zusammengehörigen Leistungsteilen nicht zu einer „Zergliederung“ durch unterschiedliche Abnahmewirkungen und damit zu unterschiedlichen Gewährleistungsfristen oder Gefahrübergängen kommen könne.

Insofern handele es sich bei den Arbeiten zum Gebäudeteil Teil F gerade nicht um in sich abgeschlossenen Leistungen i.S.d. § 8 VOB/B, weil bereits aus gerichtsaktenkundigen Fotos deutlich werde, dass das Justizzentrum ein lediglich aus diversen Teilen bestehender Gebäudekomplex sei; eine gedankliche Teilung sei also gar nicht möglich. Zudem ergebe sich auch aus der Leistungsbeschreibung eine räumliche oder sachliche Trennung der einzelnen Arbeitsbereiche gerade nicht.  Auch der Streit über etwaige Mängel spreche gegen eine isolierte Betrachtung des Bauteiles F, da ein zu geringes Gefälle bei nahezu allen Bauteilen gerügt worden sei. Schließlich scheitere die Anwendung des Kündigungstatbestands aus § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B auch nicht an einer AGB-rechtlichen Kontrolle, weil die Vorschrift keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darstelle und sich der Beklagte als Verwender ohnehin nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit berufen könne.




Vorsicht: Anerkenntnis!

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2021 – 13 U 357/20

 

Problemdarstellung

Eine Verjährungsfrist, z.B. Gewährleistungsansprüche betreffend, beginnt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB von neuem zu laufen, wenn ein Schuldner innerhalb der ursprünglichen Verjährung dem Gläubiger gegenüber einen Anspruch anerkennt. Übertragen auf baurechtliche Sachverhalte kann ein solches Anerkenntnis bereits dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer dem Besteller gegenüber eine mangelhafte Ausführung eingesteht. Abgesehen vom Einfluss auf die Verjährung bewirkt ein Anerkenntnis oftmals auch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Unternehmers.

Inhaltlich stellt die Rechtsprechung zwar verhältnismäßig hohe Anforderungen an ein Anerkenntnis in diesem Sinne und verlangt insbesondere, dass der Schuldner mit der Abgabe der Erklärung das in Rede stehende Schuldverhältnis dem Streit entziehen und festlegen möchte. An dieser Definition wird aber deutlich, dass es stets auf die Auslegung einer bestimmten Erklärung im konkreten Einzelfall ankommt und nicht etwa auf die Verwendung bzw. Vermeidung des Wortes „Anerkenntnis“ oder dessen Synonyme.

Mit den Anforderungen an ein solches Anerkenntnis und dessen Rechtsfolgen hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 10.12.2021 (Az. 13 U 357/20) auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes von ca. 25.000,00 € für die Reparatur einer Zwischendecke verklagt. Dem zugrunde liegt die Beauftragung der Beklagten mit Reparaturarbeiten an der klägerischen Klimaanlage, die im Jahr 2014 fertiggestellt wurden. Im Zuge der Arbeiten soll es durch Unachtsamkeit der Beklagten zu Beschädigungen der Zwischendecke gekommen sein. Die Klägerin meldete den Schaden im Jahr 2015, woraufhin die Parteien über mehrere Monate korrespondierten und schließlich ein Telefonat zwischen den beiden Geschäftsführern erfolgte, dessen Inhalt aber streitig ist. Letztlich nachweisen konnte die Klägerin folgenden Sachverhalt:

Nach der Anzeige des Schadens meldete sich die Beklagte im Dezember 2015 bei der Klägerin mit der Bitte um Überreichung von Schadensfotos, um – nach eigenen Angaben – die Angelegenheit prüfen zu können. Anschließend wolle sich die Beklagte darum kümmern. Auf Nachfrage der Klägerin im Januar 2016 erklärte die Beklagte, sie habe den Vorgang mittlerweile ihrem Haftpflichtversicherer gemeldet.

Die Klägerin unternahm dann zunächst nichts und hat, nachdem die Beklagte seit dem Jahr 2016 nicht mehr reagierte, im Dezember 2018 eine Zahlungsklage erhoben. Im Prozess hat die Beklagte die Verjährung eingewendet. Das zuständige Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ebenfalls auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche abgestellt. Nach Auffassung des Gerichts sei vorliegend die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller hiervon Kenntnis erlangt hat, einschlägig, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2017 eingetreten sei. Zwar hätten verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, dies jedoch nur über einen Zeitraum von wenigen Monaten, was zur Überbrückung der Verjährungslücke im Zeitraum Januar bis Dezember 2018 nicht ausreiche.

Sollten jedoch die Erklärungen der Beklagten im Dezember 2015 und im Januar 2016 als Anerkenntnis zu werten sein, wäre die Verjährungsfrist gewahrt worden. Dies sei hier jedoch nach Auffassung des Oberlandesgericht Stuttgart nicht der Fall gewesen, weil die Klägerin allein aufgrund der Anforderung von Schadensunterlagen und dem Inaussichtstellen der Beklagten, sich „um die Angelegenheit zu kümmern“ nicht von einer Einstandserklärung habe ausgehen dürfen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere auch die beklagtenseitige Meldung des Vorgangs an den Haftpflichtversicherer, woraufhin die Klägerin daher nun auf jeden Fall damit habe rechnen müssen, dass die Beklagte eigenmächtig keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben wird.

Hier ist für den Unternehmer noch einmal alles gut gegangen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist rechtlich vertretbar, beleuchtet aber auch die Risiken unbedarfter, auf den ersten Blick harmlos wirkender Äußerungen.

Übrigens lassen sich selbst Handlungen als Anerkenntnis auslegen; z.B. die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten auf Verlangen des Auftraggebers. Ist unternehmerseits eine Mängelbeseitigung in diesem Sinne gar nicht beabsichtigt, sollte klargestellt werden, dass die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich aus Kulanz erfolgen.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der tab- Technik am Bau, Ausgabe 10/2022, abrufbar unter:

https://www.tab.de/artikel/das-aktuelle-baurechtsurteil-3855580.html