Mindermengenausgleich auch ohne VOB/B?

Jochen ZiliusJochen Zilius

Zuerst erschienen in: TAB – Das Fachmedium der TGA-Branche, Ausgabe 10/2024

 

Entscheidung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2024 – 23 U 86/23

 

Problemdarstellung:

Die VOB/B stellt eine sowohl für die Auftragnehmer- als auch für die Auftraggeberseite austarierte Regelungssystematik bereit, wonach etwa die Ausführung von Mehr- oder Mindermengen in Abweichung zu den Vertragsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Preisanpassung auslöst. Dahinter steht der Gedanke, das ursprünglich kalkulierte bzw. vereinbarte Äquivalenzinteresse des Vertrages, also die Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen, zu erhalten. Zahlt etwa der Auftragnehmer bei der Bestellung größerer Materialkontingente einen niedrigeren Einheitspreis („Mengenrabatt“) an seinen Lieferanten, erhöht sich damit naturgemäß seine Gewinnmarge gegenüber dem Auftraggeber. Genau dies verhindert die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wonach ein Anspruch auf Preisanpassung dahingehend besteht, dass hinsichtlich der über 10 % des ursprünglichen Mengenansatzes hinausgehenden Mengen derjenige Preis zu bilden ist, den die Parteien vereinbart hätten, wenn die Mehrmengen von Anfang an bekannt gewesen wären.

Die Problematik stellt sich spiegelbildlich bei der Ausführung von Mindermengen in Abweichung zu den ursprünglichen Vertragsvereinbarungen.

Angesichts dieser gänzlich plausiblen Erwägungen ist daher fraglich, ob ein Mehr-/Mindermengenausgleich nicht auch im BGB-Vertrag beansprucht werden kann, womit sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem aktuellen Berufungsrechtsstreit auseinandersetzt.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Mehrvergütung infolge verminderter Entsorgungsmengen von pechhaltigem Straßenaufbruch, den die Beklagte der Klägerin geliefert hat.

Die beklagtenseitige Ausschreibung sah in sechs Losen die Entsorgung von diesem Material auf Einheitspreisbasis pro Tonne und mit konkreten Mengenangaben vor. Die VOB war nicht vereinbart. Bei der späteren Vertragsdurchführung fiel unstreitig eine Mindermenge in Abweichung zur Ausschreibung von 28.642,24 t an, was einer Mindermengenquote von 14,2% entspricht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr auch im BGB-Vertrag zumindest nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein weiterer Vergütungsanspruch zustehe, weil sie infolge der Mengenreduktion weniger Gewinn im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen im Vergleich mit dem ursprünglichen Auftrag erwirtschaften konnte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Mengenunterschreitung zumutbar sei und die Klägerin Mengenschwankungen auch habe erwarten müssen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Mit Beschluss vom 29.04.204 hat das Oberlandesgericht Frankfurt den Mehrvergütungsanspruch verneint und darauf hingewiesen, dass es eine Zurückweisung der klägerischen Berufung im Beschlusswege beabsichtige. Die Klägerin hat daraufhin ihre aussichtslose Berufung zurückgenommen.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nichts hergäben für eine Preisanpassung infolge von Mehr- oder Mindermengen. Auch nach dem Gesetz stehe der Klägerin in Ermangelung einer mit § 2 Abs. 3 VOB/B vergleichbaren Regelung kein Anspruch zu.

Daher verbleibe lediglich die Möglichkeit eines Anspruchs über die Grundsätze einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Nach dieser Vorschrift, die im BGB-Vertrag gilt, kann ein Anspruch auf Preisanpassung bestehen, wenn die Vertragsparteien den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätten bei Kenntnis von den in Rede stehenden Mehr- oder Mindermengen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zudem müsste Hinnahme der Mehr- oder Mindermengen unzumutbar sein. Schließlich besteht der Anspruch nur für eine schutzbedürftige Vertragspartei, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn derjenige, der den Anspruch geltend macht, die den Anspruch begründenden Umstände bereits im Vorfeld hätte erkennen können.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. So sei bereits die gegebene Mengenabweichung von lediglich 14,2% unter Berücksichtigung der insgesamt ausgeschriebenen Mengen für alle Lose für die Klägerin nicht unzumutbar. Die Klägerin sei ferner nicht schutzbedürftig, weil sie schon aufgrund ihrer Berufserfahrung damit habe rechnen müssen, dass die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Mengen im Bereich der thermischen Behandlung von teerhaltigem Asphalt nur geschätzt sein konnten und – abhängig vom Zustand des Entsorgungsmaterials – ein unterschiedlicher Entsorgungsaufwand anfallen und deshalb die konkrete Menge im Vorfeld nicht bestimmbar sein würde. Feste Mengenvorgaben im Leistungsverzeichnis seien auch deswegen nicht anzunehmen gewesen, weil in der Ausführungsbeschreibung ausdrücklich vorbehalten war, das Aufbruchmaterial je nach anfallender Menge auch anderen Unternehmen zu liefern. Im Ergebnis sei daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin den Vertrag (redlicherweise) nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen hätte bei Verinnerlichung des Umstandes, dass Mehrmengen von 28.642,24 t anfallen würden.

 

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Rücktritt bei fortgeschrittenem Baustand unwirksam!

Jochen ZiliusJochen Zilius

KG Berlin, Urteil vom 18.06.2024 – 21 U 20/23

 

Sachverhalt

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2013 mit der Errichtung eines Swimmingpools nebst Überdachung in ihrem Garten gegen eine Pauschalvergütung von 50.000 Euro.

Die Klägerin baute das Schwimmbecken bis zum 13.08.2013 ein. Die Beklagte zahlte auf zwei klägerseits erteilte Abschlagsrechnungen 30.000 Euro an die Klägerin. Eine dritte Abschlagsrechnung über 20.000 Euro beglich die Beklagte nur in Höhe von 10.000 Euro.

Innerhalb der nächsten Jahre rügte die Beklagte verschiedene Mängel, insbesondere an der Überdachung. Die Klägerin besserte daraufhin nach und mahnte am 12.03.2015 die Zahlung der restlichen Vergütung von 10.000 Euro. Die Beklagte verweigerte die Zahlung jedoch unter Hinweis auf fortbestehende Mängel .

Die Klägerin hat schließlich am 25.09.2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 hat die Beklagte wegen der bestehenden Mängel an der Beckenanlage den Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Das Landgericht Berlin hat der Klage im Umfang von 6.340,19 Euro statt gegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zwar wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, aber der Klägerin ein Anspruch auf Wertersatz für die mangelfreien Leistungen zustehe. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Entscheidung

Mit Erfolg! Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin sei der beklagtenseits erklärte Rücktritt unwirksam, wegen rechtlicher Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in Gestalt der bestehenden Mängel. Hierbei sei stets das Gesamtwerk zu betrachten und der Fertigstellungsgrad zu berücksichtigen. Je weiter das Bauwerk fertiggestellt sei, desto höhere Anforderungen stellten sich an die Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, mit denen der Rücktritt begründet wird. Diese Schwelle der Erheblichkeit sei vorliegend in Ansehung des nahezu fertiggestellten Pools nicht überschritten.

Dementsprechend habe die Klägerin zwar weitere Vergütungsansprüche, denen die Beklagten jedoch die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten entgegenhalten könne, die voraussichtlich entstehen werden.

 

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Kann der Auftragnehmer Werklohn verlangen, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert?

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 – 8 U 64/22

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht restlichen Werklohn von 26.332,50 € für die Ausführung einer Fischtreppe geltend. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass – was zutrifft – eine Abnahme nicht erklärt worden sei und die Klägerin zudem nicht prüfbar sowie in der Sache überhöht abgerechnet habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass die Erklärung einer Abnahme zwar eine wesentliche Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohnanspruchs sei. Eine Abnahme sei allerdings entbehrlich, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist, was dann der Fall sei, wenn die beauftragten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden seien.

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die klägerseits erbrachten Arbeiten zwischen den Parteien unstreitig keine Mängel aufwiesen und es daher auf die Abnahmeverweigerung der Beklagten nicht ankomme. Die Prüffähigkeit der klägerischen Schlussrechnung sei im Zusammenhang mit der Abnahme unerheblich. Das gleiche gelte für den Tatbestand angeblich überhöhter Abrechnungen, weil das Werk hierdurch nicht mangelhaft werde.

Zwar sei die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung  gemäß § 650 g Abs. 4 Nr. 2 BGB eine weitere Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn, die jedoch keinen Selbstzweck darstelle. Demnach könne sich der Rechnungsempfänger nur auf eine fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung weiterer Informationen bedürfe, diese weiteren Informationen also seinem Kontroll- und Informationsinteresse entsprächen. Nach diesen Grundsätzen könne sich im vorliegenden Fall die Beklagte nicht auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen, weil sie schon nach eigenem Vorbringen sämtliche Leistungen, insbesondere die klägerseits geleisteten Stunden kenne und damit die Leistungen auch zuordnen könne.

 

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Grundsätzlich gilt: Kein Werklohn ohne Abnahme

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG München, Beschluss vom 17.01.2023 – 28 U 6295/22 Bau

 

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten eine Vergütung für das Einbauen und Vorhalten von Spundwänden über einen Zeitraum von 26 Monate geltend. Während der Ausführung kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, woraufhin die Auftraggeberseite die Kündigung aus wichtigem Grund erklärte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin den oberirdischen Teil der Spundwände abgebrannt und die Spundwände im Übrigen im Boden belassen.

Die Beklagte wendet hiergegen insbesondere ein, dass der Werklohnanspruch überhaupt nicht fällig sei in Ermangelung einer Abnahme und die abgerechneten Leistungen auf der anderen Seite auch nicht abnahmefähig seien aufgrund vorliegender Mängel. Hilfsweise beruft sie sich auf ein Minderungsrecht und trägt vor, dass die erbrachten Leistungen wertlos seien.

Hierzu ist die Klägerin wiederum der Auffassung, mit der Kündigung des Bauvertrags habe die Auftraggeberseite zum Ausdruck gebracht, die Zusammenarbeit nicht mehr fortsetzen zu wollen, sodass ein Abrechnungsverhältnis bestehe und es daher auf eine Abnahme nicht mehr ankomme. Ein Minderungsrecht stehe der Beklagten jedenfalls nicht zu.

Im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme stellte der Gerichtssachversständige erhebliche Mängel an der klägerischen Leistungserbringung fest. Das Landgericht ging hinsichtlich der Vorhaltung der Spundwände von der Anwendbarkeit des Mietrechts aus und hat im Hinblick auf die Minderungserklärung der Beklagten wegen der durch den Gerichtssachverständigen bestätigten Mängel eine Minderung des Werklohns auf Null erkannt.  Es hat die Klage folglich abgewiesen. Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Im Ergebnis hat das zuständige Oberlandesgericht München die Berufung der Klägerin zwar zurückgewiesen, aber – und zumindest dies dürfte als Erfolg der Klägerin zu werten sein – die Werklohnklage in Abweichung zur Rechtsauffassung des Landgerichts mangels Abnahme lediglich als „derzeit unbegründet“ angesehen.

Das Oberlandesgericht München hat die Rechtslage zutreffend erläutert und die bisherige Beurteilung durch das Landgericht damit „gerade gezogen“:

Demnach sei auf den zu entscheidenden Sachverhalt ausschließlich Werkvertragsrecht anzuwenden mit der Folge, dass der Werklohnanspruch erst mit einer Abnahme der erbrachten Leistungen oder einem Abnahmesurrogat fällig werde. An diesem Grundsatz ändere sich auch nichts durch die Aussprache einer Kündigung, weil diese das Vertragsverhältnis lediglich für die Zukunft beende, also zukünftige Leistungspflichten entfallen lasse, jedoch für bereits erbrachte Leistungen weiterhin einen Rechtsgrund darstelle. Deswegen folge aus einer Kündigung auch nicht das Vorliegen eines Abrechnungsverhältnisses, dass eine Abnahme entbehrlich mache. Denn hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen habe der Auftraggeber grundsätzlich weiterhin einen Erfüllungsanspruch gerichtet auf die Beseitigung etwaiger Mängel und die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes.

Damit sei ein etwaiger Werklohnanspruch der Klägerin trotz schon erfolgter Erteilung einer Schlussrechnung mangels Abnahme derzeit nicht fällig.

Auf das Minderungsrecht, das es – zumindest außerhalb der VOB/B – auch im Werkvertragsrecht gibt, ist das Oberlandesgericht folgerichtig nicht mehr eingegangen, weil es für die Entscheidung darauf nicht ankam. Es hat lediglich insoweit entscheidungsbezogen festgestellt, dass auch die Geltendmachung eines Minderungsrechts nicht automatisch ein Abrechnungsverhältnis begründe und daher die Abnahme nicht ersetzen könne.

Die Klägerin hat durch die Urteilskorrektur des Oberlandesgerichts also eine neue Chance zur Geltendmachung ihres (etwaig begründeten) Werklohnanspruchs erhalten, muss sich aber zuvor um die Erteilung einer Abnahme kümmern oder ein Abnahmesurrogat nachweisen; z.B. in Form einer fiktiven Abnahme, des Nachweises einer vollständigen und mangelfreien Leistungserbringung oder eben durch Darlegung eines Abrechnungsverhältnisses.

 

Praxishinweis

In der Praxis ist es also obligatorisch und entspricht immer dem sichersten Weg, nach vollständiger Leistungserbringung den Auftraggeber zur Abnahme der Leistungen, idealerweise sofort unter Fristsetzung aufzufordern. Ist der Auftraggeber Verbraucher, muss mit der Fristsetzung ein textlicher Hinweis im Sinne des § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB wie folgt erteilt werden:

„Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.“

Reagiert der Auftraggeber auf diese Fristsetzung überhaupt nicht, gilt die Abnahme automatisch als erteilt (= fiktive Abnahme).

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, empfiehlt es sich für den Auftragnehmer, die Beanstandung zu prüfen und den Mangel gegebenenfalls zu beheben. Ist die Mangelrüge hingegen unberechtigt, kann der Werklohn sofort geltend gemacht werden, wobei dann in einem Rechtsstreit die Mangelfreiheit nachzuweisen wäre, wofür der Auftragnehmer beweisbelastet ist.

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Bodenleger muss Untergrundverhältnisse abklären, Bauherr schuldet keine Aufklärung

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22

 

Sachverhalt

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Verlegung eines Bodens im Erdgeschoss ihres Geschäftsgebäudes. Das Bauwerk wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach teilsaniert und besteht aus alten und modernen Gebäudeabschnitten, zudem ist es teilunterkellert. Die beklagtenseits mit der Voruntersuchung für die späteren Bodenarbeiten beauftragte Subunternehmerin führte CM-Feuchtigkeitsmessungen durch, stellte keine nennenswerte Feuchtigkeit im Bodenaufbau fest und erklärte den Untergrund als Belegreif. Die Beklagte führte daraufhin die vertraglich geschuldeten Arbeiten aus und stellte im Dezember 2014 die Schlussrechnung, welche die Klägerin vollständig bezahlt.

 

Ein gutes Jahr später hob sich der eingebaute Boden in verschiedenen Bereichen an, was sich zunächst als optische, später sogar als physische Beeinträchtigung (Stolperfalle) darstellte. Die Klägerin holte daraufhin ein Privatgutachten ein, das eine Verseifung des verwendeten Klebstoffs durch permanente Feuchtigkeitseinwirkungen aus dem Baugrund feststellte, und forderte die Beklagte zur Mangelbeseitigung auf. Nach Durchführung eigener Untersuchungen lehnte die Beklagte eine Mangelbeseitigung ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Feuchtigkeitsproblematik des Bodenaufbaus für sie als Bodenbeleger jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, zumal auch der ursprünglich verlegte Boden bereits mit einem vergleichbaren Dispersionskleber befestigt gewesen sei. Erschwerend habe die Klägerin auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine besondere Konstruktion handele. So sei das Gebäude teilweise unterkellert und in den nicht unterkellerten, erdberührten Bereichen wiederum nur teilweise saniert, teilweise aber unsaniert, sodass in einigen Bereichen die Bauwerksabdichtung nicht den Fachregeln entspreche.

 

Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin mit ihrer vor dem Landgericht erhobenen Klage die Sanierungskosten nebst entgangenem Gewinn während der Sanierungszeit geltend gemacht und in I. Instanz obsiegt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in Ergänzung zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts festgestellt, dass die Beklagte als Bodenbeleger in der Pflicht gewesen sei, sich über die Untergrundverhältnisse vollständige Klarheit zu verschaffen. Lediglich die Durchführung vom CM-Messungen seien nicht ausreichend gewesen. Denn der Werkunternehmer werde von einer Mängelhaftung nur dann befreit, wenn er bei gebotener Prüfung die Fehlerhaftigkeit bzw. Ungeeignetheit einer Leistungsbeschreibung, einer verbindlichen Anordnung des Auftraggebers, vorgeschriebener Stoffe oder Bauteile oder einer Vorleistung nicht erkennen konnte. Diese Aufklärungspflichten seien für den VOB-Vertrag sowie auch für den BGB-Werkvertrag verbindlich zu beachten.

 

Zwar sei die Subunternehmerin der Beklagten nicht zu einer zerstörenden Prüfung durch Bohrkernentnahmen verpflichtet gewesen. Unter Berücksichtigung des eingeholten Gerichtsgutachtens habe es im vorliegenden Fall aber zur Aufklärung der Bodenbeschaffenheit einer Bohrkernentnahme nicht bedurft. Vielmehr hätte die Subunternehmerin der Beklagten vor der Ausführung der Arbeiten schlicht Erkundigungen bei der Bauherrin einholen und die vorhandene Planung einsehen müssen. Hätten sich hieraus keine Erkenntnisse ergeben, wären die Subunternehmerin oder die Beklagte verpflichtet gewesen, den Sachverhalt selbst aufzuklären, zumal es sich vorliegend offenkundig um ein erdberührtes Gebäude gehandelt habe. Der Subunternehmerin hätte ferner bekannt sein müssen, dass Feuchtigkeitsmessungen nur eine Momentaufnahme darstellen und gerade keine Aussage darüber treffen, ob – wie gleichfalls hier – Feuchtigkeit etwa während starker Regenperioden von unten hochziehen können.

 

Hätte eine Befragung der Klägerin keine weiteren Erkenntnisse erbracht und wäre die Klägerin andererseits mit der weiteren Aufklärung z.B. durch Bohrkernentnahmen nicht einverstanden gewesen, hätte die Beklagte Bedenken anmelden müssen. Dem seien die Beklagte und ihre Subunternehmerin, für deren Pflichtverletzungen sie einzustehen habe, nicht nachgekommen, sodass eine Enthaftung nicht in Betracht komme.

 

Schließlich sei die Klägerin nicht deswegen mitverantwortlich, weil sie die Beklagte nicht über die Besonderheiten des Gebäudes informierte. Nach Auffassung des Senats hätte vielmehr ausschließlich die Beklagtenseite insoweit die Initiative ergreifen und Erkundigungen einholen müssen. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, hätte die Klägerin zuvor von Feuchtigkeitserscheinungen konkret Kenntnis gehabt. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil der alte Bodenaufbau im Vergleich zu dem neu eingebrachten PVC-Bodenbelag diffusionsdurchlässig gewesen sei und deshalb vor der Sanierung aufgetretene Feuchtigkeit den Kleber nicht habe angreifen können; dies war sachverständigerseits festgestellt worden.

 

Praxishinweis

Wie diese – rechtlich zutreffende – Entscheidung zeigt, ist der Werk-/Bauunternehmer gut beraten, sich vor der Ausführung umfassende Gedanken auch zu der späteren Funktonalität des Gesamtwerks zu machen. Jedes Gebäude und jede Vorleistung ist anders, sodass sich „Schema F“ immer verbietet. Selbst die Einhaltung von Fachregeln reicht mitunter nicht aus, um ein mangelfreies Werk zu verschaffen. Nur in engen Ausnahmefällen kann sich der Unternehmer enthaften, wenn ihm der Bauherr etwa eine fehlerhafte Planung zur Verfügung stellt und der Unternehmer keine Anhaltspunkte für Planungs- oder Konstruktionsfehler erkennen kann.

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Grundsatzentscheidung: Selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung sämtlicher Mängelansprüche bis zur vollständigen Verfahrensbeendigung!

Jochen ZiliusJochen Zilius

BGH, Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21

 

Problemdarstellung

Ein selbständiges Beweisverfahren dient oftmals nicht nur der Aufklärung von Mängeln oder technischer Fragen, sondern der Verjährungshemmung , wenn es einmal schnell gehen muss und insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Mängeln oder Mängelkomplexen an verschiedenen Gewerken in Rede steht. (Wahrscheinlich) davon ausgehend, dass nach allgemeiner Auffassung jeder Werkmangel seinen eigenen, separat zu betrachtenden (Gewährleistungs-)Anspruch begründet, sind die Instanzgerichte bisher deutlich überwiegend davon ausgegangen, dass der Beginn und die Beendigung des Beweisverfahrens hinsichtlich jedes  Mangelpunktes isoliert betrachtet werden müsse mit der Folge einer uneinheitlichen  Verjährungshemmung. Haben die Verfahrensbeteiligten also etwa nach Erstattung des ersten Gutachtens nur Ergänzungsfragen bezüglich Mangel A, nicht aber bezüglich Mangel B gestellt, war nach dieser Auffassung das Beweisverfahren für Mangel B nach Ablauf der Stellungnahmefrist zum Gutachten beendet, sodass nach der sog. Ablaufhemmung von weiteren sechs Monaten die Verjährungsuhr für Mangel B wieder zu laufen begann, für Mangel A hingegen nicht.

In der Praxis ergaben sich dadurch nicht unerhebliche Schwierigkeiten, weil jeder Mangelpunkt gesondert unter Kontrolle zu nehmen und ggf. parallel verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen waren; im besten Falle durch Verjährungsvereinbarung , bei Verweigerung dieser ggf. durch Feststellungsklage. Genau daran knüpfte die sich in der Minderheit befindliche Kritik u. a. an, weil nämlich ein selbständiges Beweisverfahren nach der Gesetzesbegründung eigentlich dazu dienen soll, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

 

Rechtsprechungsänderung

Nach Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Bundesgerichtshof hingegen nun mit Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21 festgestellt, dass ein selbständiges Beweisverfahren die Verjährung sämtlicher Mängelansprüche im Zeitraum der Anhängigkeit des Beweisantrags bei Gericht bis zur Beendigung des gesamten Beweisverfahrens zuzüglich einer Ablaufhemmung von sechs Monaten hemmt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1992 – VII ZR 86/92) aufgegeben.

In der zugrundeliegenden Rechtssache hat die Klägerin einen Kostenvorschussanspruch von 67.200,00 € zur Mangelbeseitigung wegen Attikarissen geltend gemacht. Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein selbständiges Beweisverfahren, dessen Streitgegenstand nicht nur diese Rissen, sondern auch Mängel an Beton-Fensterlamellen war. Das damalige Ergänzungsgutachten des Gerichtssachverständigen befasste sich noch mit beiden Mangelpunkten, allerdings nahm die Klägerin innerhalb der gerichtlichen Frist bis zum 19.04.2013 nur zu den Beton-Fensterlamellen Stellung, äußerte sich aber nicht mehr zu den Attikarissen. Nach Erstattung weiterer Gutachten endete das Beweisverfahren insgesamt nach Ablauf der letzten Stellungnahmefrist am 23.03.2015.

Mit ihrer am 26.06.2015 eingereichten Klage hat die Klägerin Kostenvorschuss wegen verschiedener Mängel, u.a. wegen der Attikarisse geltend gemacht. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage insoweit als verjährt abgewiesen und hierzu mit Verweis auf die damals herrschende Rechtsprechung ausgeführt, dass die Verjährungshemmung der Mängel im Zusammenhang mit den Attikarissen nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 19.04.2013 zzgl. einer Ablaufhemmung von sechs Monaten  weiter lief und die Verjährung bis zur Klageerhebung eingetreten sei.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Stuttgart das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben und unter Vertretung der bis dahin bekannten Mindermeinung festgestellt, dass bereits verschiedene prozessuale Erwägungen eine einheitliche Verjährungshemmung in selbständigen Beweisverfahren geböten. Wegen der divergierenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Revision zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat mit eingehend zitierter Entscheidung schließlich das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart insoweit bestätigt und hat sich zur Begründung weniger auf prozessuale Überlegungen gestützt, sondern vielmehr die gesetzliche Regelung der Verjährungshemmung in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB neu ausgelegt. Seiner Auffassung nach sei allein diese Vorschrift maßgeblich und lasse keinen Interpretationsspielraum zu, weil dort ausdrücklich von der „Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ die Rede sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein selbständiges Beweisverfahren mit verschiedenen Mängeln/Streitgegenständen auf verschiedene Ansprüche gerichtet sei, weil es sich hierbei nach dem materiell-rechtlichen Verständnis nicht bloß um den Verbund quasi mehrerer selbständiger Beweisverfahren, sondern vielmehr um ein Gesamtverfahren handele, das entweder beendet sei oder nicht.

Lediglich hilfsweise begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung auch noch mit prozessrechtlichen Argumenten, wonach nämlich die dem Antragsgegner gesetzlich zustehende Möglichkeit zur Herbeiführung einer Kostenfolge nach allgemeiner Auffassung die vollständige Verfahrensbeendigung voraussetze und dies gerade im Widerspruch zu einer differenzierten Verfahrensbeendigung bezüglich verschiedener Mängel stehe.

Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs gelten diese Grundsätze übrigens nicht nur bei verschiedenen Mängelsachverhalten bzw. -komplexen, sondern sogar bei der Begutachtung verschiedener Mängel durch verschiedene Gerichtssachverständige, solange diese innerhalb eines prozessualen Beweisverfahrens tätig waren.

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Zur Teilkündigung im VOB-Vertrag

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – I-5 U 232/21

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat beantragt, die Abnahmewirkungen für die Teilleistung eines Bauvorhabens festzustellen. Dem zugrunde liegt die Errichtung des Justizzentrums in Bochum, im Zuge derer der Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Dachabdichtungsarbeiten an den einzelnen Gebäudeteilen A – F beauftragte. Im Sommer 2016 rügte die Beklagte unter anderem ein zu geringes Gefälle an den Bauteilen A – E, erklärte am 02.12.2016 die Teilkündigung hinsichtlich des Bauteils F und lehnte am 10.01.2017 die Abnahme der Teilleistungen am Gebäudekomplex F ab. Die Klägerin war der Auffassung, es liege eine unwirksame Teilkündigung vor, sodass die Abnahmewirkungen eingetreten seien. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, wogegen der Beklagte Berufung eingelegt hat.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Entsprechend der klägerischen Rechtauffassung liege bezüglich des Gebäudeteils F eine unwirksame Teilkündigung vor. Somit habe die Beklagte am 02.12.2016 den Auftrag der Klägerin nicht wirksam teilweise entzogen i.S.d. § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B. Denn eine Teilkündigung sei nur wirksam auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung zu erklären, was eng auszulegen sei. Dadurch werde das Interesse des Auftraggebers daran geschützt, dass es bei zusammengehörigen Leistungsteilen nicht zu einer „Zergliederung“ durch unterschiedliche Abnahmewirkungen und damit zu unterschiedlichen Gewährleistungsfristen oder Gefahrübergängen kommen könne.

Insofern handele es sich bei den Arbeiten zum Gebäudeteil Teil F gerade nicht um in sich abgeschlossenen Leistungen i.S.d. § 8 VOB/B, weil bereits aus gerichtsaktenkundigen Fotos deutlich werde, dass das Justizzentrum ein lediglich aus diversen Teilen bestehender Gebäudekomplex sei; eine gedankliche Teilung sei also gar nicht möglich. Zudem ergebe sich auch aus der Leistungsbeschreibung eine räumliche oder sachliche Trennung der einzelnen Arbeitsbereiche gerade nicht.  Auch der Streit über etwaige Mängel spreche gegen eine isolierte Betrachtung des Bauteiles F, da ein zu geringes Gefälle bei nahezu allen Bauteilen gerügt worden sei. Schließlich scheitere die Anwendung des Kündigungstatbestands aus § 8 III Nr. 1 S. 2 VOB/B auch nicht an einer AGB-rechtlichen Kontrolle, weil die Vorschrift keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild darstelle und sich der Beklagte als Verwender ohnehin nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit berufen könne.

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Vorsicht: Anerkenntnis!

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2021 – 13 U 357/20

 

Problemdarstellung

Eine Verjährungsfrist, z.B. Gewährleistungsansprüche betreffend, beginnt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB von neuem zu laufen, wenn ein Schuldner innerhalb der ursprünglichen Verjährung dem Gläubiger gegenüber einen Anspruch anerkennt. Übertragen auf baurechtliche Sachverhalte kann ein solches Anerkenntnis bereits dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer dem Besteller gegenüber eine mangelhafte Ausführung eingesteht. Abgesehen vom Einfluss auf die Verjährung bewirkt ein Anerkenntnis oftmals auch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Unternehmers.

Inhaltlich stellt die Rechtsprechung zwar verhältnismäßig hohe Anforderungen an ein Anerkenntnis in diesem Sinne und verlangt insbesondere, dass der Schuldner mit der Abgabe der Erklärung das in Rede stehende Schuldverhältnis dem Streit entziehen und festlegen möchte. An dieser Definition wird aber deutlich, dass es stets auf die Auslegung einer bestimmten Erklärung im konkreten Einzelfall ankommt und nicht etwa auf die Verwendung bzw. Vermeidung des Wortes „Anerkenntnis“ oder dessen Synonyme.

Mit den Anforderungen an ein solches Anerkenntnis und dessen Rechtsfolgen hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 10.12.2021 (Az. 13 U 357/20) auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Schadensersatzes von ca. 25.000,00 € für die Reparatur einer Zwischendecke verklagt. Dem zugrunde liegt die Beauftragung der Beklagten mit Reparaturarbeiten an der klägerischen Klimaanlage, die im Jahr 2014 fertiggestellt wurden. Im Zuge der Arbeiten soll es durch Unachtsamkeit der Beklagten zu Beschädigungen der Zwischendecke gekommen sein. Die Klägerin meldete den Schaden im Jahr 2015, woraufhin die Parteien über mehrere Monate korrespondierten und schließlich ein Telefonat zwischen den beiden Geschäftsführern erfolgte, dessen Inhalt aber streitig ist. Letztlich nachweisen konnte die Klägerin folgenden Sachverhalt:

Nach der Anzeige des Schadens meldete sich die Beklagte im Dezember 2015 bei der Klägerin mit der Bitte um Überreichung von Schadensfotos, um – nach eigenen Angaben – die Angelegenheit prüfen zu können. Anschließend wolle sich die Beklagte darum kümmern. Auf Nachfrage der Klägerin im Januar 2016 erklärte die Beklagte, sie habe den Vorgang mittlerweile ihrem Haftpflichtversicherer gemeldet.

Die Klägerin unternahm dann zunächst nichts und hat, nachdem die Beklagte seit dem Jahr 2016 nicht mehr reagierte, im Dezember 2018 eine Zahlungsklage erhoben. Im Prozess hat die Beklagte die Verjährung eingewendet. Das zuständige Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung

Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ebenfalls auf die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche abgestellt. Nach Auffassung des Gerichts sei vorliegend die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller hiervon Kenntnis erlangt hat, einschlägig, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2017 eingetreten sei. Zwar hätten verjährungshemmende Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, dies jedoch nur über einen Zeitraum von wenigen Monaten, was zur Überbrückung der Verjährungslücke im Zeitraum Januar bis Dezember 2018 nicht ausreiche.

Sollten jedoch die Erklärungen der Beklagten im Dezember 2015 und im Januar 2016 als Anerkenntnis zu werten sein, wäre die Verjährungsfrist gewahrt worden. Dies sei hier jedoch nach Auffassung des Oberlandesgericht Stuttgart nicht der Fall gewesen, weil die Klägerin allein aufgrund der Anforderung von Schadensunterlagen und dem Inaussichtstellen der Beklagten, sich „um die Angelegenheit zu kümmern“ nicht von einer Einstandserklärung habe ausgehen dürfen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere auch die beklagtenseitige Meldung des Vorgangs an den Haftpflichtversicherer, woraufhin die Klägerin daher nun auf jeden Fall damit habe rechnen müssen, dass die Beklagte eigenmächtig keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben wird.

Hier ist für den Unternehmer noch einmal alles gut gegangen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist rechtlich vertretbar, beleuchtet aber auch die Risiken unbedarfter, auf den ersten Blick harmlos wirkender Äußerungen.

Übrigens lassen sich selbst Handlungen als Anerkenntnis auslegen; z.B. die Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten auf Verlangen des Auftraggebers. Ist unternehmerseits eine Mängelbeseitigung in diesem Sinne gar nicht beabsichtigt, sollte klargestellt werden, dass die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich aus Kulanz erfolgen.

 

Dieser Beitrag erschien zuerst in der tab- Technik am Bau, Ausgabe 10/2022, abrufbar unter:

https://www.tab.de/artikel/das-aktuelle-baurechtsurteil-3855580.html

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Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers nach „freier“ Kündigung durch den Besteller

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 – 22 U 267/20

 

Problemdarstellung

Beim Werk- oder Bauvertrag besteht im Gegensatz zu den allermeisten anderen deutschen Vertragsformen die Möglichkeit für den Besteller/Auftraggeber, sich ohne besondere Begründung einseitig von dem geschlossenen Vertrag zu lösen, was als freie Kündigung bezeichnet wird. Historischer Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass der Unternehmer/Auftragnehmer nach dem Gesetz zur Herstellung des Werkes zwar verpflichtet, nicht aber dazu berechtigt ist; er hat also keinen einklagbaren Anspruch darauf. Nur der Besteller/Auftraggeber kann insoweit disponieren und z.B. die Ausführung von Arbeiten auf seinem Grundstück ablehnen. Dies durchbricht jedoch den elementaren Grundsatz des deutschen Zivilrechts pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten), weshalb das Gesetz dem Unternehmer im Falle der freien Kündigung die Möglichkeit gibt, neben dem Werklohn für etwaig schon erbrachte Leistungen auch die volle vertraglich vereinbarte Vergütung für die nach dem Vertrag vorgesehenen, aber noch nicht erbrachten Leistungen zu verlangen. Mit Rücksicht auf die rechtlichen Interessen beider Vertragsparteien sollen dem Unternehmer durch die freie Kündigung keine Nachteile, allerdings auch keine Vorteile entstehen. Aus diesem Grund muss er sich auf seinen Vergütungsanspruch für die nicht erbrachten Leistungen die ersparten Aufwendungen und den Erwerb durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft (Füllaufträge) anrechnen lassen. Zur Erleichterung stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass die insoweit reduzierte Vergütung 5 % des nach dem Vertrag für die nicht erbrachten Leistungen vereinbarten Werklohns beträgt, was von beiden Vertragsparteien allerdings widerlegt werden kann.

Im Rahmen der Geltendmachung eines solchen Vergütungsanspruchs kommt es aus naheliegenden Gründen oftmals zu Streit zwischen den Parteien über die Höhe der ersparten bzw. nicht ersparten Aufwendungen des Unternehmers, beginnend damit, ob einzelne Umstände überhaupt ersparte Aufwendungen im gesetzlichen Sinne darstellen bis zur Höhe dieser. Zum Verständnis ist hierbei wichtig, dass der gesetzliche Anspruch auf die „volle vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen“ nicht gleichzusetzen ist mit einem betriebswirtschaftlichen Gewinn, weil dieser nicht lediglich projektbezogen berechnet wird. Hingegen stellen etwa allgemeine Geschäftskosten, die projektunabhängig anfallen, keine ersparten Aufwendungen dar.

 

Sachverhalt

Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit den Voraussetzungen ersparter Aufwendungen im gesetzlichen Sinne zu befassen. Dem zugrunde lag ein Detail-Pauschalpreisvertrag gerichtet auf die Ausführung von Abbruch-, Erd-, Spezial-Tiefbau- und Stahlbetonarbeiten gegen einen Pauschalpreis von 1.666.000,00 €. Der Auftraggeber sprach recht frühzeitig eine freie Kündigung aus, der Auftragnehmer verlangte daraufhin einen Werklohn in Höhe von 50.000,00 € für die erbrachten Arbeiten und weitere 213.000,00 € für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen. Die Sache ging letztlich vor Gericht. Dort hat der klagende Auftragnehmer zur Darlegung der ersparten Aufwendungen seine Urkalkulation vorgelegt. Der Auftraggeber hat der Verwertung widersprochen, diese auch inhaltlich bestritten und eingewendet, der Auftragnehmer habe tatsächlich viel mehr erspart, sodass ein Vergütungsanspruch nicht bestehe.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.08.2021 der Klage des Auftragnehmers gerichtet auf Zahlung einer Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen im Wesentlichen stattgegeben. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien seien die Selbstkosten der Teilleistungen und die damit zusammenhängenden Baustellen-Gemeinkosten als ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen. Mit weiteren potentiell ersparten Aufwendungen und etwaigen Füllaufträgen hat sich das Gericht nicht mehr befasst, weil insoweit die Auftraggeberseite darlegungs- und beweisbelastet sei, denn:

Zutreffend habe der Auftraggeber zwar darauf hingewiesen, dass es auf die Urkalkulation des Auftragnehmers rechtlich nicht ankomme, sondern vielmehr die (hypothetisch) tatsächlich ersparten Aufwendungen maßgeblich seien, also wie es sich auf der Baustelle tatsächlich dargestellt hätte. Im Hinblick auf die Beweislastverteilung obliege dem Auftragnehmer allerdings nur eine Erstdarlegung der ersparten Aufwendungen, dem der Auftragnehmer hier aber nachgekommen sei durch Bezugnahme auf die Urkalkulation. Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers hätte dieser darauf aufbauend substantiiert Stellung nehmen und alternative Tatsachen beweisen müssen, z.B. höhere ersparte Aufwendungen. Diesbezüglich sei der Auftraggeber beweisfällig geblieben, weshalb der Vergütungsanspruch zuzuerkennen sei.

 

Anmerkung

Die Entscheidung zeigt, dass einer Urkalkulation nicht nur eine betriebswirtschaftliche, sondern auch eine rechtlich erhebliche Bedeutung zukommen kann, selbst wenn es für die Vergütung nach der freien Kündigung auf die tatsächlichen Kosten ankommt. Übrigens gelten diese Gedanken sinngemäß auch für das Nachtragswesen – auch dort kommt es auf die tatsächlichen Kosten an, die im Zweifel zunächst einmal substantiiert dargelegt werden müssen – und zwar seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts in jedem Fall beim BGB-Vertrag und angesichts der neuen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil 08.08.2019 VII ZR 34/18) auch beim VOB-Vertrag, der nicht mehr automatisch dem sog. Preisfortschreibungsmodell folgt. Auf den Punkt gebracht: Urkalkulation hilft!

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Der Verbraucherwiderruf im Werk-/Bauvertragsrecht

Jochen ZiliusJochen Zilius

OLG Naumburg, Urteil vom 07.10.2021 – 2 U 33/21

Leitsätze

  1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312c Abs. 1 BGB wird nur dann begründet, wenn die gesamte zu Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung sog. Fernkommunikationsmittel erfolgt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung auch ein persönliches Gespräch zwischen einem der Bauherrn und dem Vertreter des Bauunternehmers stattgefunden hat.
  2. Der Begriff eines außerhalb der Geschäftsräume des (Bau-)Unternehmens geschlossenen Vertrags i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB ist legaldefiniert unter Bezugnahme auf vier alternative Fallgruppen, so dass für die Begründung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach dieser Vorschrift die Feststellung des Vorliegens einer konkreten Fallgruppe erforderlich ist.
  3. In der Fallgruppe 1 wird zur Voraussetzung der Begründung des Widerrufsrechts eine besondere Vertragsabschlusssituation erhoben, nämlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien an diesem Ort bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung.

 

Problemdarstellung

Seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts im Jahr 2018 haben Verbraucher bei Abschluss eines Verbraucherbauvertrags ein Widerrufsrecht, worüber der Bauunternehmer zu belehren hat. Doch auch jenseits davon können Widerrufsrechte bestehen, etwa bei zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossenen Fernabsatzverträgen oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossenen Verträgen, deren subjektiver Anwendungsbereich übrigens weiter ist als man meinen könnte: Unternehmer in diesem Sinne sind nämlich jede Art von Unternehmern, also z.B. Handwerker, Architekten, Ingenieure, auch Rechtsanwälte. Verbraucher wiederum sind nicht nur private „Häusle-Bauer“, sondern können auch Bauherren einer Industriehalle sein, die mit Eigenmitteln errichtet und dann vermietet wird.

Liegen die Voraussetzungen dieser besonderen Vertragstypen vor, muss der Unternehmer den Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht belehren. Macht er das nicht, beträgt die Widerrufsfrist 1 Jahr und 14 Tage. Dies wiederum kann schwerwiegende Folgen für den Unternehmer haben, sollte in Unkenntnis des Vertragscharakters der Verbraucher nicht belehrt worden sein, aber der Unternehmer bereits geleistet haben und der Verbraucher schließlich sein Widerrufsrecht ausüben: Der Unternehmer ginge dann komplett leer aus! Wegen des Verbraucherschutzes sieht das Gesetz in diesem Fällen keine Vergütung oder Entschädigung des Unternehmers vor.

Mit den Voraussetzungen solcher Verträge hatte sich auch das OLG Naumburg zu befassen.

 

Sachverhalt

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Bauvertrages wegen eines Widerrufes geltend. Dem zugrunde liegt ein Bauvorhaben betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses . Im Zuge dessen forderte der klägerische Architekt am 19.03.2019 die Beklagte unter Übersendung eines konstruktiven Leistungsverzeichnisses zur Abgabe eines Angebotes über KS-Fenster und KS-Fenstertüren für das Bauvorhaben der Kläger auf. Die Beklagte legte ihr Angebot am 30.04.2019, das die Klägerin aber nicht annahm. Im Rahmen intensiver Vertragsverhandlungen passte die Beklagte das Angebot mehrmals an die Wünsche der Kläger an, woraufhin am 26.07.2019 eine gemeinsame Besprechung zwischen Klägern, Beklagter und dem Architekten in den Geschäftsräumen des Architekten stattfand. Im Ergebnis dieses Gespräches fertigte der Architekt eine Endfassung des Bauvertrages  und übersandte diesen der Beklagten, welche die Vertragsurkunde in ihren Geschäftsräumen unterzeichnete und sie dem Architekten zur Gegenzeichnung zurücksandte. Der Kläger zu 2) unterzeichnete den Vertrag dann in den Geschäftsräumen des Architekten. Der Vertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung.

Die Beklagte nahm daraufhin ein Aufmaß, bestellte die für die Montage benötigten Profile und Fenster zeigte im August 2020 die Fertigstellung der Bauarbeiten an. Die Kläger leisteten Vorauszahlungen von 39.150,27 Euro.

Mit ihrem Schreiben vom 14.08.2020 erklärten beide Kläger dann gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer Vertragserklärung zum Bauvertrag und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorauszahlungen unter Fristsetzung auf. Der schriftliche Widerruf ging der Beklagten am 18.08.2020 zu. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und lehnte eine Rückzahlung der Vorauszahlungen ab.

Das Landgericht hat mit seinem am 04.03.2021 verkündeten Urteil der Klage vollständig stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass den Klägern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe, weil es sich um einen Vertrag handele, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei, es sich mithin um einen sog. Verbrauchervertrag handele. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. So sei das Landgericht zu Unrecht vom Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts der Kläger bezüglich des Bauvertrages ausgegangen, weil tatsächlich ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im gesetzlichen Sinne nicht vorliege und es damit an einem gesetzlichen Widerrufsrecht im Rahmen eines Verbrauchervertrags fehle.

Nach den entsprechenden Vorschriften der §§ 312 ff. BGB würden Verbraucherverträge aus besonderen Vertriebsformen rechtlich privilegiert behandelt, d.h. Verbraucher würden in bestimmten Situationen vor einem unüberlegten Vertragsschluss geschützt, indem ihnen die Möglichkeit des nachträglichen Lösens von einem bereits geschlossenen Vertrag durch die Ausübung eines ihnen gesetzlich verliehenen Widerrufsrechts eröffnet werde. Voraussetzung für diese Privilegierung sei aber nicht allein die Eigenschaft des Vertrags als Verbrauchervertrag, sondern es müsse auch eine privilegierte Vertragsabschlusssituation hinzutreten.

Zwar habe das Landgericht noch zutreffend das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages verneint, weil es hierfür darauf ankomme, dass die gesamte zum Vertragsschluss führende Kommunikation zwischen den späteren Vertragspartnern ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel erfolge. Jedoch seien auch die Voraussetzungen eines Vertrages außerhalb von Geschäftsräumen nicht erfüllt. Denn der Begriff „außerhalb der Geschäftsräume‟ sei als ein Ort definiert, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Zusätzlich werde jedoch eine konkrete Vertragsabschlusssituation geschildert, nämlich die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragspartner an diesem Ort. Die gleichzeitige persönliche Anwesenheit bei der Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Erklärung sei aufgrund dieser Regelung eine zwingende Voraussetzung für die Annahme eines solchen Vertrages, was normalerweise einen Sicht- und Hörkontakt ohne Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln erfordere. Zweck dieser Regelung sei die Privilegierung des Verbrauchers in Fallkonstellationen, in denen er situationsbedingt überfordert gewesen sein könnte. Genügte für eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers allein der Umstand, dass der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wurde, so ergäbe sich ein umfangreiches, wenig homogenes Anwendungsgebiet. Es seien gerade nicht solche Situationen erfasst, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers komme, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen und der Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmittel auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen sei nicht davon auszugehen, dass der Vertrag unmittelbar, nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn der Verbraucher Zeit gehabt hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken.

Nach diesen Maßstäben liege hier kein außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossener Vertrag vor, da zwischen den Prozessparteien unstreitig sei, dass die Beklagte ihre Vertragserklärung in ihren eigenen Geschäftsräumen in Abwesenheit der Kläger abgab und an die Kläger zu Händen von deren Architekten erst übersandte. Die Kläger hätten damit ausreichend Zeit und sogar fachliche Beratung gehabt, um vor der Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung über das Angebot der Beklagten nachzudenken. Die Widerrufserklärung der Kläger vom 14.08.2020 sei folgerichtig unwirksam und die Klage abzuweisen.

 

Anmerkung

Zwar hat das Oberlandesgericht hier letztlich zugunsten des Unternehmers entschieden, allerdings zeigt die Entscheidung auch die Gefahren eines Widerrufs für den Unternehmer, dem im Falle eines wirksamen Widerrufs keine Vergütungsansprüche zustünden, hingegen der Besteller aber die Leistungen faktisch unentgeltlich behalten dürfte. Im Zweifel empfiehlt sich daher die Erteilung einer dem Vertrag beigefügten Widerrufsbelehrung und ggf. schlicht das Abwarten des 14-tägigen Widerrufsfrist.

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