Wann führt ein Planungsfehler des Architekten zum Verlust des Versicherungsschutzes?
OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025, 9 U 50/25
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Planungsfehler des Architekten als wissentliche Pflichtverletzung einzustufen ist und damit den Deckungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ausschließt.
Sachverhalt
Ein Architekt wurde vom Bauherrn wegen einer mangelhaften Flachdachplanung, bei der es sich um eine Sonderkonstruktion mit tragenden Elementen aus Holz handelte, in Anspruch genommen.
Hierfür verlangte der Architekt Deckungsschutz von seiner Berufshaftpflichtversicherung. Gemäß Ziff. C 1.1.1.2 BBR sind Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat.
Die Haftpflichtversicherung lehnte den Deckungsschutz ab, da der Architekt gegen die Regeln der Technik verstoßen und damit bewusst pflichtwidrig gehandelt habe. Sie argumentierte insbesondere, der Architekt habe eine technisch problematische Sonderkonstruktion geplant, ohne eine erforderliche hygrothermische Simulation durchzuführen.
Das Landgericht gab der Klage des Architekten statt, wogegen die Haftpflichtversicherung Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln einlegte.
Entscheidung
Die Berufung der Haftpflichtversicherung blieb ohne Erfolg. Der Versicherungsschutz des Architekten ist nicht wegen bewusster Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen.
Das OLG führt aus, dass ein bewusster Pflichtenverstoß dann vorliege, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst habe, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich sei also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein. Ein „Nurfürmöglich-Halten“ von bestimmten Pflichten genüge nicht. Etwas anderes gelte nur, wenn die Konsequenz des Pflichtenverstoßes so naheliegend war und sich einem erfahrenen Architekten förmlich aufdrängen musste, sodass aus dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auf das entsprechende Bewusstsein des Berufsträgers geschlossen werden könnte. Neben einem objektiven Verstoß muss daher auch immer ein subjektives Element beim Pflichtverstoß vorliegen.
Zwar war der gewählte Dachaufbau unstreitig mangelhaft. Hätte der Architekt eine hygrothermische Simulation durchgeführt, wäre die mangelnde Funktionsfähigkeit der Konstruktion erkennbar geworden. Damit lag objektiv ein kausaler Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor. Für einen wissentlichen Pflichtverstoß genügte dies jedoch nicht, da dem Architekten die Fehlerhaftigkeit seiner Planung nach den Feststellungen des Gerichts gerade nicht bewusst war. Die Flachdachnorm und die Flachdachrichtlinie wiesen nicht auf eine hygrothermische Simulation hin. Der Hinweis auf eine solche befinde sich erst in der Holzschutznorm DIN 68800. Dass man im vorliegenden Fall auf die Holzschutznorm DIN 68800 kommen müsste, gehöre nicht ohne weiteres zum Grundwissen eines Architekten zum Zeitpunkt der Planung im Jahr 2013. Deshalb sei der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.
Praxishinweis
Die Entscheidung stärkt die Position von Architekten im Deckungsprozess. Das OLG verlangt den Nachweis, dass der Architekt die verletzte Pflicht kannte und sich bewusst über sie hinweggesetzt hat. Für einen entsprechenden Vorwurf reicht es nicht aus, dass zum Beispiel gegen anerkannte Regeln der Technik (objektives Element) verstoßen wurde. Vielmehr muss durch den Versicherer nachgewiesen werden, dass der Architekt die betreffende Pflicht kannte, deren Inhalt zutreffend erfasst hatte und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat (subjektives Element).
Besonders bei technisch anspruchsvollen Sonderkonstruktionen kommt es folglich darauf an, ob die Risiken und erforderlichen Prüfungen zum maßgeblichen Planungszeitpunkt bereits zum Elementarwissen eines Architekten gehörten. Musste der Architekt die Problematik nach dem damaligen Stand von Technik, Literatur und Regelwerken nicht ohne Weiteres erkennen, spricht dies gegen eine wissentliche Pflichtverletzung. Im Zweifel empfiehlt es sich einen Sonderfachmann heranzuziehen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
(RA Tim Kulbarsch)

Stefan Möhlenkamp
Jochen Zilius
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