Mängel im Parkett: Schuldet der Verkäufer Nachlieferung oder auch die Kosten des Einbaus?

RA Felix Reeh | Anwalt bei Schlünder bis 2011

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.7.2008 — Aktenzeichen: VIII ZR 211/07

Leitsatz
1. Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. 2. Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Sachverhalt
Der Holzhändler V verkauft an K Parkettstäbe. K lässt die Parkettstäbe auf eigene Kosten im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Danach stellt sich heraus, dass die Parkettstäbe aufgrund eines Produktionsfehlers mangelhaft sind. Dieser Mangel war für V aber bei Übergabe der Parkettstäbe nicht erkennbar.
K verlangt von V den Parkettboden auszutauschen. V weigert sich. Sodann begehrt K die Erstattung der Kosten für die Neuverlegung unter Abzug des Kaufpreises.
Zu Recht?

Entscheidung
Der BGH hat einen Anspruch des K gegen V verneint.
Der BGH hatte hier die lang umstrittene Frage zu entscheiden, ob der Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasst.
Mit der hier besprochenen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass ein Nacherfüllungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB nur so weit gehen kann, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Der Verkäufer muss anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsache eine mangelfreie — im Übrigen aber gleichartige und gleichwertige — Sache liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen; V schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache — nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Neuverlegung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der Käufer Anspruch auf Übernahme der „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen“ durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der von K geltend gemachte Anspruch stellt keinen Nacherfüllungsanspruch dar, sondern entspricht einem Anspruch auf Schadensersatz bzw. einem Aufwendungsersatzanspruch. Dies ergibt sich daraus, dass K in seiner Berechnung des Zahlungsanspruches davon ausgeht, den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für die von V gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zahlen zu müssen. K hält an dem Kaufvertrag nicht mehr fest und verlangt nicht mehr die Neulieferung mangelfreier Parkettstäbe, sondern nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung anderweitig zu beschaffender Parkettstäbe.
K kann daher ebenso wenig wie bei der ersten Lieferung die Verlegung der Parkettstäbe verlangen.

Praxishinweis
Wenn ein Verkäufer mangelhafte Baustoffe liefert, muss nach deren Einbau wegen folgender Kosten differenziert werden:
– Kosten, die durch den Einbau der mangelhaften Baustoffe entstehen, können nur über § 284 BGB beansprucht werden. Soweit sich der Verkäufer nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann, hat er diese nicht zu erstatten.
– Kosten für den Einbau neuer mangelfreier Baustoffe. Hierfür haftet der Verkäufer nur gemäß §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 und 3, 281 BGB, es besteht daher die Entlastungsmöglichkeit nach § 280 Abs.1 Satz 2 BGB.
Mit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine „letzte“ Chance eingeräumt werden, seine Pflichten durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache — wenn auch erst im zweiten Anlauf — noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden. Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch entstehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfüllungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 280 ff. BGB.
Auch aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB folgt kein anderes Ergebnis. Die Norm enthält nur eine Regelung der Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), die erforderlich sind, um die Nacherfüllung durchzuführen. Sie erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfüllung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus.
Ein anderes Ergebnis hätte K daher nur erreichen können, wenn V den Mangel der Parkettstäbe hätte vertreten müssen oder wenn sich V im Wege eines Werkvertrages verpflichtet hätte, den Parkettboden bei K selbst zu verlegen.

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