Abkürzung von Gewährleistungsfristen auf 2 Jahre?

BGH, Urteil vom 10.10.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 19/12

Der Fall
Die Klägerin nimmt eine Ingenieurgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Die Ingenieurgesellschaft hatte Planungsleistungen für eine Kläranlage zu erbringen (Leistungsphasen 5 bis 9). Der Vertrag wurde von der Ingenieurgesellschaft im Jahr 1994 gestellt. Im Vertragstext heißt es, dass die Verjährungsfrist auf zwei Jahre festgesetzt werde. Des Weiteren wurden die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Ingenieurvertrag (AVI) einbezogen. Dort heißt es unter § 5:

„Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, soweit vertraglich keine andere Frist vereinbart wird, längstens aber in fünf Jahren. Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des AG im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der Ingenieur den Mangel arglistig verschweigt.
(…)
Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, (…).
Für Leistungen, die danach zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.‟

Die obige Klauseln kann man also so zusammenfassen, dass nur bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eine Frist von länger als zwei Jahren gelten soll und spätestens mit dem Ende der Ansprüche gegen die übrigen Baubeteiligten auch Ansprüche gegen den Ingenieur verjähren sollen, Verjährungsbeginn in der Regel nach Abnahme der Leistungsphase 8 stattfinden soll.

Die Schlussrechnung wird am 27.02.1998 beglichen.

Am 19.12.2001 leitet die Klägerin auch gegen die Ingenieurgesellschaft ein selbstständiges Beweisverfahren ein wegen Mängeln der Kläranlage.

Anschließend — im Beweisverfahren wird ein erheblicher Schaden festgestellt — erhebt die Klägerin Klage.

Die Ingenieurgesellschaft beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Das Berufungsgericht folgt dem Einwand und weist die Klage insgesamt ab. Es vertritt die Auffassung, die Parteien hätten wirksam eine zweijährige Gewährleistungsfrist vereinbart. Die Frist habe spätestens am 27.02.1998 mit Zahlung auf die Schlussrechnung begonnen und sei bei Einleitung des Beweisverfahrens abgelaufen gewesen.

Gegen diese Entscheidung geht die Klägerin in Revision.

Die Entscheidung
Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Er ist der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt.

Der BGH stellt heraus, dass es sich bei dem Vertragstext und auch den Bedingungen in § 5 AVI um vorformulierte Vertragsbestimmungen handelt, die — weil nicht individuell ausgehandelt — der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen dürfe eine Klausel nicht zu einer Verkürzung der gesetzlichen Mindestverjährungsfrist führen. Dies gelte auch für Planungsleistungen, die für Bauwerke erbracht werden. Regelmäßig werde der Auftraggeber benachteiligt, wenn die Gewährleistungsfrist von fünf auf zwei Jahre reduziert werde. Bereits die fünfjährige Frist sei relativ kurz, da Baumängel oft erst nach einigen Jahren auftreten und erst nach einiger Zeit die hierfür maßgeblichen Ursachen festgestellt werden könnten. Zunächst verborgene Mängel könnten nun einmal nicht sofort erkannt werden. Dies betreffe Kaufleute und Nichtkaufleute gleichermaßen, so dass man auch nicht danach differenzieren könne, ob die Vertragsklausel gegenüber einem Kaufmann verwendet worden sei.

Hinzu komme, dass § 5 AVI die fünfjährige Gewährleistungsfrist nicht nur auf zwei Jahre reduziere, sondern sogar bestimme, dass alle Ansprüche des Bauherrn mit Ablauf von zwei Jahren verjähren. Diese Fristverkürzung betreffe somit auch Ansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, etwa Untersuchungs- und Beratungspflichten. Da diese Ansprüche nach alter Rechtslage aber erst nach 30 Jahren verjährten, sei eine Frist von nur zwei Jahren nicht haltbar.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass der Beginn der Verjährungsfrist bei Vereinbarung von Leistungsphase 9 erst in Betracht komme, wenn die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen abgenommen seien. Die Formulierung in § 5 AVI stelle gerade keine Verpflichtung für eine Teilabnahme dar.

Praxishinweis
Der BGH stellt klar, dass eine Gewährleistungsfrist von nur zwei Jahren nicht unter Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch nicht unter Verwendung der seinerzeit gültigen Fassung der AVI, möglich ist. Der Fachplaner sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass seine Inanspruchnahme nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr möglich ist. Des weiteren sollte darauf geachtet werden, soweit auch Leistungsphase 9 vereinbart werden soll, eine Pflicht zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu vereinbaren. Denn selbst die Bezahlung der insoweit erstellten Schlussrechnung ist nach Auffassung des BGH kein Ersatz für eine Teilabnahme. Insgesamt ist zu empfehlen, wenn die Verjährungsfristen abgekürzt werden soll, dies ausschließlich individuell zu vereinbaren.

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