Das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung
BGH, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25
Im Kfz-Haftpflichtrecht trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte darf grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Reparatur und Abrechnung durch die von ihm beauftragte Werkstatt vertrauen. Etwaige Fehler der Werkstatt gehen daher grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten.
Gilt dies auch für das Verhältnis zwischen Kaskoversicherer und Versicherungsnehmer?
Sachverhalt
Die Klägerin hatte für ihr Fahrzeug bei dem Beklagten Versicherer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Nach einem Unfall ließ sie das Fahrzeug reparieren. Die Beklagte kürzte die Reparaturrechnung um 389,01 €, da einzelne Arbeiten aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen seien.
Nach den zugrunde liegenden AKB waren die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ bis zur vertraglich vorgesehenen Höhe zu ersetzen. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen überhöht und nicht berechtigt waren. Die Klage auf Zahlung der gekürzten 389,01 € blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Die Klägerin verfolgte ihren Anspruch mit der Revision vor dem BGH weiter.
Entscheidung des BGH
Ohne Erfolg!
Nach Auffassung des BGH verbleibt das Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Die vom Versicherer nach den AKB zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen danach grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen, die objektiv unangemessen, überflüssig oder nicht tatsächlich ausgeführt worden sind.
Maßgeblich ist nach dem BGH die Auslegung des konkreten Versicherungsvertrages. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde die Formulierung „für die Reparatur erforderliche Kosten“ dahin verstehen, dass der Versicherer diejenigen Aufwendungen ersetzt, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Versicherungsnehmer zur fachgerechten Reparatur des Fahrzeugs aufwenden würde. Objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen gehören danach nicht zu den erforderlichen Kosten.
Abschließend stellt der BGH klar, dass diese Grundsätze nicht auf das KFZ-Haftpflichtrecht übertragbar sind. Im Haftpflichtrecht ist es die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass grundsätzlich der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Der Geschädigte muss sich daher regelmäßig nicht entgegenhalten lassen, dass die von ihm beauftragte Werkstatt überhöhte oder objektiv nicht erforderliche Arbeiten abrechnet, sofern ihm kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist.
Der Grund hierfür liegt nach der Entscheidung des BGH in der unterschiedlichen Anspruchsgrundlage: Während es im Haftpflichtrecht um den gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geht, richtet sich die Leistungspflicht des Kaskoversicherers ausschließlich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Praxishinweis
Mit der für die Versicherungswirtschaft positiven Entscheidung stellt der BGH klar, dass zwischen einem KFZ-Haftpflichtschaden und einem Kaskoschaden strikt zu trennen ist.
Die im Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko können nicht ohne Weiteres auf die Kaskoversicherung übertragen werden. In der Kaskoversicherung trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer das Risiko, dass die von ihm beauftragte Werkstatt überhöhte, unnötige oder nicht ausgeführte Arbeiten abrechnet. Der Kaskoversicherer muss nur die nach dem konkreten Versicherungsvertrag erforderlichen Reparaturkosten erstatten.
(RA Tim Kulbarsch)

Bernhard Gurges