ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld III

LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
Sachverhalt
Zwei Schwipschwägerinnen waren am 14.09.2016 gemeinsam unterwegs. Sie sind dadurch verbunden, dass ihre Ehemänner Brüder sind.
„Die Getötete ist die Ehefrau des Bruders des Ehemanns der Klägerin. Damit ist sie mit der Getöteten weder verwandt, noch i.S.v. § 1590 Abs. 1 BGB verschwägert (vgl. BeckOGK/Haßfurter, BGB, 1.11.2018, § 1590 Rn. 12: 'Nicht verschwägert sind: die Ehegatten zweier Geschwister miteinander [sog. Schwippschwager]').‟
Als sie eine Straße überqueren, wird eine von ihnen angefahren und verstirbt noch am selben Tag im Krankenhaus. Die andere Dame verlangt immateriellen Schadensersatz.

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Limburg abgewiesen.

  1.  Selbst war die Klägerin nicht durch den Unfall geschädigt. Sie erlitt keine eigene Rechtsgutsverletzung.
  2.  Auch nach der Rechtsprechung zu Schockschäden bestand kein Anspruch der Klägerin. Denn außerhalb besonderer Nähebeziehungen zähle das Miterleben eines Unfalls zum allgemeinen Lebensrisiko (BGH, NJW 2007, 2764 Rn. 17). Sonstige Dritte wie etwa Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, Fahrzeuginsassen oder Nachbarn gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, Vor § 249 Rn. 130).
  3.  Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 10 Abs. 3 StVG prüfte das Gericht ebenfalls (allerdings unzutreffend, weil die Norm erst für Unfälle ab dem 22.07.2017 anwendbar ist, vgl. Artikel 229 § 43 EGBGB). Auch hier fehlte es aber an dem Näheverhältnis:

    „Sofern die Klägerin behauptet, mit der Getöteten nicht nur freundschaftlich, sondern auch durch den besonders engen Familienverbund verbunden gewesen zu sein und mit dieser viel gemeinsame Zeit verbracht und große Teile der Freizeitgestaltung und des familiären Alltags gemeinsam begangen zu haben, so genügt dies auch im Rahmen von § 10 Abs. 3 StVG nicht, um das erforderliche Näheverhältnis zu begründen. Die Klägerin und die Getötete sind weder verwandt noch verschwägert, sie lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützten einander nicht finanziell (vgl. dazu BeckOGK/Walter, StVG, 1.7.2018, § 10 Rn. 23; Wagner, NJW 2017, 2641, 2644). Die vorgetragene gemeinsame Freizeitgestaltung hebt die Beziehung nicht auf die Intensität des Verhältnisses von Ehegatten, der Lebenspartnern, Elternteilen oder Kindern.‟

Weiteres

1. Der zeitliche Anwendungsbereich der § 10 Abs. 3 StVG und § 844 Abs. 3 BGB ergibt sich aus Artikel 229 § 43 EGBGB. Diese Normen greifen also nur dann, wenn die zum Tode führen de Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist. Man ist gut beraten, wenn man gerichtliche Ausführungen und Ansichten prüft und nicht bedingungslos als richtig akzeptiert.
2. Auch beim Hinterbliebenengeld muss sich der Anspruchsteller das Mitverschulden der verstorbenen Person anrechnen lassen:

„Im Übrigen muss sich die Klägerin auch analog § 254 BGB (BGH, NJW 1971, 1883) bzw. nach § 846 BGB ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Getöteten anrechnen lassen. Diese trug dunkle Kleidung, überquerte die Landstraße außerorts ohne Fußgängerüberweg o. ä. und vergewisserte sich offensichtlich nicht, ob Fahrzeuge herannahen. Die vom Beklagten ausgehende Betriebsgefahr tritt dahinter zurück (vgl. OLG Saarbrücken, SVR 2011, 422).‟

Übersicht zum Hinterbliebenengeld

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