Anhänger beschädigt Zugfahrzeug – der Verwirklichung der Betriebsgefahr steht dies nicht im Wege
BGH, Urteil vom 10.02.2026 – VI ZR 155/25
Leitsatz
Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem Haftungsrecht und Deliktsrecht.
Gilt dies auch, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat? Ja, sagt der BGH.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkws und nimmt den Haftpflichtversicherer des Anhängers in Anspruch. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken, woraufhin sich die Deichsel löste und nach oben schnellte. Infolgedessen kam es zu einer Beschädigung des Hecks und der Heckscheibe des PKWs der Klägerin. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
Entscheidung
Jedoch ohne Erfolg!
Durch die Verbindung eines Kraftfahrzeugs als Zugfahrzeug mit einem Anhänger entstehe eine Betriebseinheit. Für selbst erlittene Schäden der Gespannfahrzeughalter gelte gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG die Ersatzverpflichtung nach den allgemeinen Vorschriften, also dem allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Im Grundsatz gelte dies zwar nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug zu einem Gespann verbunden ist. 19 Abs. 4 S. 5 StVG sei jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers auch anzuwenden, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor vom Anhänger gelöst hat. Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannfahrzeughalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach der Loslösung des Anhängers vom Zugfahrzeug eingetreten sind. Der BGH schließt sich damit der Ansicht des Berufungsgerichts an, dass die Trennung zwar auch durch unbewusstes menschliches Verhalten erfolgen könne, jedoch ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraussetze.
Im Hochschnellen der Deichsel des Anhängers habe sich schließlich die Betriebsgefahr des Gespanns verwirklicht.
Praxishinweis
Ob ein Anhänger im Moment des Schadenseintritts noch mit dem Zugfahrzeug verbunden war oder sich bereits gelöst hatte, entscheidet nicht unbedingt über die Haftung. Der BGH stellt vielmehr auf den Gesamtzusammenhang des Unfallgeschehens ab. Eine Gefährdungshaftung scheidet jedoch bei Eigenschäden der Gespannpartner aus.
Michael Peus
Dr. Harald Scholz
Stefan Möhlenkamp
Stefan Möhlenkamp