Haftung des Tierhalters gegenüber dem tierhütenden Fahrzeugeigentümer
Urteile des AG Hamm, LG Dortmund, n.v.; SR 001935-2024
Sachverhalt
Der Beklagte ist Eigentümer und Halter einer Stute. Die Stute S sollte auf einem anderen Hof gedeckt werden. Für den Hin- und Rücktransport hatte der Beklagte den Kläger, welcher geschäftsmäßig Tiertransporte durchführte, beauftragt. Das Verladen für den Hintransport war problemlos. Der Kläger fuhr mit PKW und Anhänger – das Tier verladen – ab. Der Beklagte war in den weiteren Ablauf nicht involviert. Es sei dann jedoch so gewesen, dass die Stute dem Deckakt zugeführt wurde, dieser aber nicht erfolgreich war. Die Stute sei dann herausgeführt worden. Sie sei auch im Weiteren noch unruhig gewesen. Entweder der Kläger oder die Helfer am Hof hätten dann das Pferd in den Transportanhänger geführt und festgemacht. Dann sei das Fahrzeug angefahren und das Pferd sei im Anhänger gestiegen und habe ihn beschädigt.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten ca. 8.000 € für Fahrzeugschaden, Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug und Sachverständigengutachten. Der vorstehende Sachverhalt war nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der Darstellungen zahlte der Tierhalterhaftpflichtversicherer des Beklagten etwa 50% des Schadens an den Kläger aufgrund möglicher Prozessrisiken, weil zunächst zwei Gefährdungshaftungen gegenüberstünden.
Dem Kläger genügte das nicht. Er klagte auf Erhalt der Differenz und behauptete nun, dass sein Fahrzeug noch gar nicht losgefahren sei. Insbesondere wurde dabei streitig diskutiert, ob der Kläger das Pferd ordnungsgemäß angebunden hätte und ob das Pferd erst beruhigt wird, bevor es verladen wird. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss für das Gutachten gezahlt hatte, bestätigte die Sachverständige beide Fragen im Sinne der Beklagten, wonach zur Transportsicherheit gehört, dass ein Pferd beruhigt wird, wenn es aufgeregt wird und bei ordnungsgemäßem Anbinden ein Pferd auch nicht steigen kann. Beklagtenseits wurde daraufhin eine unechte Eventualwiderklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, das bereits vom Versicherer ausgezahlte Geld an diesen zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, der Widerklage wurde stattgegeben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
- Ein Anspruch des Klägers bestand nicht, weil ein etwaiger Anspruch aus Tiergefahr gemäß § 254 BGB ausgeschlossen war. Denn es oblag gerade dem Kläger, das Pferd für die Fahrt ordnungsgemäß zu sichern. Selbst dann, wenn Dritte die Sicherung vorgenommen hätten, hätte der Kläger dies kontrollieren und ggfls. nachjustieren müssen. Er war verantwortlich, ob nun als Tierhüter oder Transporteur.
- Hingegen war die Widerklage erfolgreich. Denn da der Kläger die volle Verantwortung trug, trat die Haftung aus Tierhalterhaftung vollständig zurück:
Auch wenn der Transporteur während des Transport des Tieres zum Tierhüter im Sinne des § 834 BGB wird, so bleibt ihm gegenüber die Tierhalterhaftung zwar grundsätzlich bestehen (vgl. LG Tübingen (3. Zivilkammer), Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19 = BeckRS 2021, 25689, Rn 25). Vorliegend war aber zu beachten, dass der Kläger vertraglich gegenüber den Beklagten zur ordnungsgemäßen Sicherung des Pferdes – auch zu dessen Schutz – verpflichtet war und dies darüber hinaus eine eigene Obliegenheit zum Schutze seiner Rechtsgüter darstellte wie unter anderem seinem Eigentum am Pferdeanhänger. Darüber hinaus traf ihn auch eine solche Pflicht zur Sicherung des Straßenverkehrs nach § 22 Abs. 1 StVO. Es war mithin die Pflicht und die Obliegenheit des Klägers, die sich durch das Hochsteigen des Pferdes konkret realisierte Tiergefahr durch eine ordnungsgemäße Sicherung des Tieres zu unterbinden. Allein durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers konnte sich die Tiergefahr hier realisieren. Eine Abwägung der Gefährdungshaftung der Beklagten mit dem genannten Verursachungsbeitrag des Klägers führt zu einem vollständigen Zurücktreten der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB.
Michael Peus
Stefan Krappel