Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung
BGH, Urt. v. 09.10.2025 – III ZR 180/24
Orientierungssätze (amtlich)
- Die in den Impfzentren und mobilen Impfteams tätigen Ärzte handelten bei der Durchführung von Schutzimpfungen nach der Coronavirus-Impfverordnung in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes.
- Auch die übrigen in der jeweils geltenden Coronavirus-Impfverordnung genannten Leistungserbringer sind als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Sämtliche Leistungserbringer haben – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gehandelt.
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Impfschäden infolge einer aus seiner Sicht fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
Nach zwei vorangegangenen Impfungen im Mai und im Juli 2021 erhielt der Kläger am 15. Dezember 2021 durch eine Mitarbeiterin der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.
Der Kläger macht geltend, er sei vor der Impfung in der Gemeinschaftspraxis nicht über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt und die Impfung fehlerhaft verabreicht worden. Bei seiner Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden, durch den seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt worden seien. Es müsse von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden gerichtete Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung
Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Beklagte, ihr Praxispartner und ihre Mitarbeiterin handeln in Ausübung einer ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgabe als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne, weshalb auf die Staatshaftung § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG verwiesen wird. Das eigentliche Ziel der Behandlung ist der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen. Zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung besteht ein so enger Zusammenhang, dass die Handlung ebenfalls dem Bereich hoheitlicher Betätigung zugeordnet wird.
Die Beklagte, ihr Praxispartner und die Mitarbeiterin sind Amtsträger, da sie in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, also als Verwaltungshelfer, tätig werden. Zwischen der Behandlung und der hoheitlichen Aufgabe besteht ein innerer Zusammenhang, bei dem die öffentliche Hand so stark Einfluss nimmt, dass die Privaten als bloßes „Werkzeug‟ oder als „Erfüllungsgehilfen‟ des Hoheitsträgers handeln und dieser ihre Tätigkeit eigene Handlungen gegen sich gelten lassen muss. Sie dienen lediglich als verlängerter Arm des Staates zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Bürger gegen den Staat auf Schutzimpfung (einschließlich Folge- und Auffrischimpfungen) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus § 1 CoronaImpfV tätig. Dadurch werden die Interessen des Staates umgesetzt (individueller Gesundheitsschutz und Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge). Den Privaten stand dabei kaum eigener Entscheidungsspielraum zu.
Ärztliche Heilbehandlungen sind regelmäßig nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG anzusehen. Im Bereich der Daseinsvorsorge ist eine Staatshaftung für das Handeln Privater nicht in gleicher Weise geboten wie im Bereich der Eingriffsverwaltung. Bei den Corona-Schutzimpfungen besteht jedoch ein enger Bezug zur Eingriffsverwaltung. Zwar bestand keine Impfpflicht, die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben.
Die Einordnung aller Leistungserbringer im Sinne der CoronaImpfV ändert nichts an der grundsätzlichen Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Sozialrecht der Leistungsansprüche (SGB V) und der privatrechtlichen Regelung der zur Erfüllung dieser Ansprüche erfolgenden Behandlung. Aus § 1 CoronaImpfV ergibt sich gerade kein sozial-rechtlicher Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter gegen die eigene Krankenkasse, da der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus besteht. Dazu wurden die Impfungen zumindest überwiegend aus Bundesmitteln finanziert. Erst nach Ablauf der für die Verordnungsermächtigung geltenden Frist, wurde die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in die Regelversorgung übergeleitet. Die Schutzimpfung nach der Coronavirus-Impfverordnung unterscheidet sich wesentlich von der allgemeinen Gewährung sozial-rechtlicher Leistungen.
Stefan Krappel
Michael Peus
Michael Peus