Vorsorgliche Berufungseinlegung

Bayerischer VGH, Urteil vom 20.2.2017 — Aktenzeichen: 16a D 16.2092

Sachverhalt
Der bevollmächtigte Anwalt führte für den Beklagten ein Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen eines Dienstvergehens. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 23.08.2016 zugestellt.

Der Anwalt bat den Beklagten per E-Mail um Weisung, ob Berufung eingelegt werden soll. Der Beklagte behauptete, diese nicht erhalten zu haben. Ein telefonischer Kontaktaufnahmeversuch am Tag vor Fristablauf blieb erfolglos.

Erst am 11.10.2016 legte der Anwalt für den Beklagten Berufung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Argument, er habe innerhalb der offenen Frist keinen Auftrag des Mandanten erhalten können, weil dieser nichts vom Fristablauf gewusst habe; dieser habe daher erst nach Fristablauf nachfragen können, wie es um die Berufung stehe und auch erst dann Weisung zur Einlegung der Berufung erteilen können.
Entscheidung

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Von einem eigenen Verschulden des Beklagten im Rahmen der Fristversäumung ging der Senat nicht aus, da es erst im Oktober zu einer telefonischen Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten gekommen sei.

Stattdessen ging der Verwaltungsgerichtshof von einem Verschulden des Rechtsanwalts aus. Der Rechtsanwalt sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, bei seinem Mandanten nachzufragen, ob nicht doch Berufung eingelegt werden soll, wenn er konkreten Anlass zur Sorge haben muss, dass seine Mitteilung verloren gegangen ist oder ihm der Standpunkt des Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel einzulegen, bereits bekannt war. Im vorliegenden Fall habe der Anwalt sich mit der fehlenden Reaktion des Beklagten deshalb nicht zufrieden geben dürfen, weil er im Kanzleibetrieb E-Mail-Korrespondenz nutzte, aber keine Lesebestätigung anforderte. Es sei nicht ausreichend gewesen, am letzten Tag der Frist eine telefonische Kontaktaufnahme zu versuchen.

Darüber hinaus habe der Anwalt vorsorglich fristwahrend Berufung einlegen können und müssen. Eine solche Vorgehensweise ist nach Auffassung des VGH jedenfalls dann geboten, wenn das Verfahren – wie hier aufgrund der landesgesetzlichen Regelungen – gebührenfrei ist und hierdurch keine Kostenrisiken entstehen.

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