Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darf nicht unter einer Bedingung erfolgen

Beschluss des BGH vom 01.06.2017 — Aktenzeichen: V ZB 106/16

Leitsatz
Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam.

Sachverhalt
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte gegen ein Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Die bereits verlängerte Berufungsbegründungsfrist sollte erneut verlängert werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den entsprechenden Antrag und versicherte anwaltlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Fristverlängerung zugestimmt habe. Der Vorsitzende des Berufungssenates verfügte wie folgt:

„Fristverlängerung wird mit der Maßgabe gewährt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Zustimmung erteilt hat“.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte dann nach Einreichung der Berufungsbegründung mit, er habe die Zustimmung nicht erteilt. Offensichtlich gab es hierzu ein Missverständnis zwischen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten. Die Berufung wurde daraufhin als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

Entscheidung
Der BGH hat festgestellt, dass die Berufungsbegründung fristgemäß eingelegt wurde. Die Auffassung des OLG, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei wegen Fehlens der Bedingung, unter der sie gewährt worden sei, unwirksam, ist nach Auffassung des BGH unzutreffend. Der BGH hat festgestellt, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht unter einer Bedingung verlängert werden kann, da die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedingungsfeindlich ist. Der Berufungsführer, der um eine solche Verlängerung nachsucht, muss anhand der Antwort des Gerichts zweifelsfrei feststellen können, wann die Frist abläuft. Dies folgt aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit. Hierzu gehört, dass Fristen, von deren Einhaltung die Zulässigkeit eines Rechtsmittels abhängt, eindeutig bestimmbar sind. Daran fehlt es, wenn eine Fristverlängerung unter einer Bedingung gestellt werden könnte. Der Ablauf der Begründungsfrist wäre dann nämlich nicht kalendermäßig und damit klar bestimmbar, sondern hänge von dem Nachweis des Eintritts der gesetzten Bedingung ab. Von solchen Unwägbarkeiten dürfen die Rechtsmittelgerichte die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht abhängig machen. Ob die Frist auch in dem Fall als verlängert gilt, wenn das Gericht bewusst über die Einwilligung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten getäuscht worden wäre, war vorliegend nicht zu entscheiden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es offensichtlich zu einem Missverständnis zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien über das Vorliegen des Einverständnisses gekommen.

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