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BGH, Urteil vom 18.6.2014 — Aktenzeichen: I ZR 242/12

Leitsatz
1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung verhindern müssen.

2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.

3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst in Werk gesetzt hat.

Sachverhalt
In dem streitgegenständlichen Verfahren hatte ein Unternehmen über selbstständige Handelsvertreter mit diversen Falschaussagen Energielieferverträge an der Haustür vertrieben. Das Energieunternehmen und dessen Geschäftsführer wurden daraufhin von einem Wettbewerbsunternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei haftet der Geschäftsführer auch persönlich, da er den Betrieb nicht so organisiert habe, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften sichergestellt gewesen sei.

Das Landgericht Berlin verurteilte das Unternehmen und den Geschäftsführer. Das KG Berlin hat die Klage gegen den Geschäftsführer abgewiesen; das Unternehmen war nicht in Berufung gegangen. Mit der Revision verfolgte die Klägerin die Ansprüche gegen den Geschäftsführer weiter.

Entscheidung
Nach Ansicht des BGH haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen des von ihm vertretenen Unternehmens nur dann persönlich, wenn er daran entweder aktiv beteiligt war oder die Verstöße aufgrund einer nach den Grundsätzen des Deliktrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die Verantwortlichkeit für den Betrieb stellt keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber Dritten dar, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Das gleiche gilt für die schlichte Kenntnis der Verstöße. Zu beachten sei aber, dass der Geschäftsführer dann persönlich hafte, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst in Gang gesetzt habe.

Grundsätzlich treffe die wettbewerbsrechtliche Pflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche und irreführende Darstellungen der von der Gesellschaft eingesetzten Person zu unterbinden, nur die Gesellschaft, nicht aber den Geschäftsführer. Das gleiche gilt für die Haftung für Organisationsmängel. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt nur dann in Betracht, wenn der derart gewichtige Gründe und Rechtsverletzungen vorliegen, die eine persönliche Abwendungspflicht des Geschäftsführers darstellen.

Dieses Urteil des BGH kann als richtungsweisend für die Haftung von Managern in Deutschland angesehen werden. Der BGH hat die persönliche Manager- bzw. Geschäftsführerhaftung zumindest auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts eingeschränkt. Nur noch in gesondert gelagerten Ausnahmefällen dürfte ein Geschäftsführer daher gegenüber Dritten haften.

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