Verjährung von Ansprüchen eines Anlegers durch grob fahrlässiger Unkenntnis der ansprüchsbegründenden Tatsachen

OLG Hamburg , Urteil vom 19.12.2016 — Aktenzeichen: 11 U 22/16

Erhebt ein Anleger zeitlich nach seiner Ehefrau Klage wegen eines Nachfolgefonds und mit vergleichbarem Vermittlungssachverhalt, so liegt bezogen auf die Verjährung grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vor, wenn der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung seiner Ehefrau seine eigene Beteiligungsentscheidung nicht ebenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe überprüfen lässt.

Sachverhalt
Der Kläger trat im Jahre 2005 einem Leasingfonds bei. Seine Ehefrau war einige Zeit vorher einem Vorgängerfonds beigetreten. Die Ehefrau des Anlegers machte bereits im Jahre 2009 unter anwaltlicher Beratung Ansprüche geltend. Der Kläger erhob erst im Jahre 2014 wegen seiner Beteiligung Klage gegen die Beklagten. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, führte die Berufung zur Klageabweisung.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Nach Maßgabe der §§ 199 Abs. 1, 195 BGB begann die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Klägers spätestens zum Jahresende 2010 zu laufen. Nach den eigenen Angaben des Klägers erfolgte die Beratung seiner Ehefrau und seine Beratung gemeinsam durch den selben Vermittler. Dies betraf sowohl die durch die Ehefrau als auch die durch den Kläger gezeichnete Anlage. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts spätestens wegen der Klage seiner Frau im Jahre 2010 dringend Veranlassung, sich auch im Hinblick auf die eigene Beteiligung über etwaige Pflichtverletzungen und unzutreffende Angaben des Vermittlers zu informieren. Es musste sich dem Kläger als ganz naheliegende Überlegung aufdrängen, auch wegen seiner Zeichnung bereits im Jahre 2010 Ansprüche geltend zu machen. Dass er dies nicht getan hat, stellt nach Auffassung des OLG eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, die den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt.

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