Warnhinweise der Banken beachten!
BGH, Urteil vom 24.4.2012 — Aktenzeichen: XI ZR 96/11
Leitsatz
Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn Tan eingibt.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der Beklagten ein Girokonto und nahm am Online-Banking teil. Er verwendete das sogenannte I-Tan-Verfahren, bei dem für jede Überweisung eine bestimmte Transaktionsnummer aus einer Tan-Liste einzugeben ist.
Da es vermehrt zu Online-Attacken auf Nutzer der Beklagten kam, befand sich auf der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten ca. 7 Monate lang ein Hinweis darauf, dass niemals mehrere Tan-Nummern gleichzeitig preiszugeben sind und die Beklagte ihre Kunden niemals zu einem solchen Vorgang auffordert.
Es kam dann in dem Zeitraum, in dem die Warnmeldung auf der Seite der Beklagten vermerkt war, zu einer nicht von dem Kläger veranlassten Überweisung auf ein griechisches Konto. Der Kläger hatte im Vorfeld sein Online-Banking nutzen wollen. Ihm wurde angezeigt, dass er zur Freischaltung 10 Tan-Nummern einzugeben habe. Dies nahm er vor. Die dadurch preisgegebenen Informationen wurden augenscheinlich von einem Dritten missbraucht und die Überweisung auf das griechische Konto veranlasst. Der Kläger verlangt nun den überwiesenen Betrag von der Beklagten, seiner Bank, zurück.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen seine Bank auf Rückzahlung der auf das griechische Konto überwiesenen Beträge, da die beklagte Bank zumindest einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Kläger hat. Dabei stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Kläger fahrlässig einer dritten Person Kenntnis von den Tan verschafft hat, so dass diese missbraucht werden konnten. Der Kläger sei ausreichend über die Pflicht zur Geheimhaltung der Tan informiert gewesen. Das Verschulden ergebe sich insbesondere daraus, dass die Bank ausdrücklich auf der Homepage des Online-Bankings darauf hingewiesen habe, dass sie ihre Kunden niemals auffordere, mehrere Tan gleichzeitig preiszugeben und vermehrt Schadprogramme im Umlauf seien. Zwar trägt regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden. Dem Bankkunden kommt jedoch die girovertragliche Pflicht zu, die Gefahr eine Fälschung so weit wie möglich auszuschalten. Dem hat der Kläger nach Auffassung des BGH nicht genügt, da er trotz Warnhinweis mehrere Tans gleichzeitig herausgegeben hat.