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Neue Entscheidung des BGH zu § 110 SGB VII

Zum Fall:

Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die beklagten Eheleute (die Inhaberin eines Malerbetriebes und deren Ehemann, der als Bauleiter tätig war) auf Ersatz von Aufwendungen nach § 110 SGB VII in Anspruch. Der Mitarbeiter der Beklagten stürzte in einem Treppenhaus, in dem ein Treppengeländer nicht vorhanden war und eine Absturzsicherung fehlte, und verletzte sich erheblich an den Armen. Die Besonderheit des Falles war, dass der Mitarbeiter von der dritten Stufe von unten – also aus einer tatsächlichen Absturzhöhe von weniger als 1 m – seitlich von der Treppe auf ein daneben befindliches Podest stürzte. Die Berufsgenossenschaft stellte sich auf den Standpunkt, die Treppe müsse als Ganzes betrachtet werden und hätte von der ersten bis zur letzten Stufe gesichert werden müssen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten „zufällig von der dritten Stufe gefallen‟ sei, für die isoliert betrachtet keine Sicherung erforderlich gewesen sei, könne nicht maßgeblich sein.

 

Entscheidung des BGH:

Diese Einschätzung teilte der BGH nicht. Vielmehr stellte der BGH klar fest, dass eine Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf mit einer Absturzsicherung zu versehen, nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften erst bei einer an der jeweiligen Absturzkante zu messenden Absturzhöhe von mehr als einem Meter bestehe. Ein Treppenlauf sei nicht schon deshalb insgesamt zu sichern, weil er in seinem oberen Teil eine Absturzhöhe von über einem Meter erreichte; dies mag zwar sinnvoll und wünschenswert sein, eine generelle Verpflichtung zur durchgehenden Sicherung des Treppenlaufs bis zum Boden lasse sich der Unfallverhütungsvorschrift nicht entnehmen. Im Übrigen verneinte der BGH eine grobe Fahrlässigkeit, weil für den unteren – für sich genommen nicht sicherungspflichtigen – Teil des Treppenlaufes nicht allgemein angenommen werden könne, dass die Sicherung dem Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren dient und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Bei einem Sturz von der dritten Treppenstufe aus 50cm Höhe ist nicht mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen; entsprechend hat sich der Geschädigt zwar erheblich, aber doch bei weitem nicht lebensgefährlich verletzt.

BGH, Urteil 21.07.2020, VI ZR 369/19

 

Fazit:

Was kann man aus dieser Entscheidung mitnehmen?

  1. Ein Unfallereignis muss durch einen Verstoß gegen die maßgebliche Unfallverhütungsvorschrift verursacht sein = Ursachenzusammenhang.
  2. Es kommt immer auf den Einzelfall an: Eine Sicherungspflicht muss sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Absturzhöhe ergeben haben.
  3. Auch bei der Bewertung, ob die Sicherung dem Schutz der Arbeiten vor tödlichen Gefahren dient und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat, ist die tatsächliche Absturzhöhe in den Blick zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeiter auch aus einer größeren Absturzhöhe hätte fallen können.
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