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Haftpflichtrecht Verkehrsunfallrecht

Verkehrsrecht: der Auffahrunfall

Ein Auffahrunfall resultiert aus der Unaufmerksamkeit/Fehlern des Vorausfahrenden oder untypischen Abläufen im Straßenverkehr.

„Quotenvorrecht‟ bei Nebentätern

Schon das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bei vorheriger Abrechnung mit dem Kaskoversicherer wird in der Praxis des Verkehrsrechts oftmals unberücksichtigt gelassen. Das „Quotenvorrecht‟ des Geschädigten bzw. die Haftungsverteilung bei „Nebentätern‟ genießt ein noch größeres Schattendasein.

Unfall zwischen überholendem Motorrad und abbiegendem Ackerschlepper

Das Abbiegen einer langsamen Maschine (Traktor, Ackerschlepper) nach links ist stets gefährlich. Erfolgt das Abbiegen von einer Landstraße, auf der 100 km/h gefahren werden dürfen, wird es noch gefährlicher. Das OLG Hamm bewertet regelmäßig die Haftungsverteilung „100%‟ zulasten des Landwirts, wenn bei diesem Abbiegevorgang ein Überholender in einen Unfall verwickelt wird.

BGH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24 richtig lesen: Die Haftung des Waschanlagenbetreibers geht gar nicht so weit…..

Die Pressemitteilung zum Urteil des BGH legt nahe, dass das Urteil „Anlagenbetreiber haftet für abgerissenen Spoiler‟ allenfalls auf einen Einzelfall zutrifft.

Recht im Winter – Übersicht 11/2024

Stürze, Dachlawinen, Wintersport, Frost und Glätte: gerade der Winter, seine Witterungsbedingungen und die diesbezüglichen menschlichen Verhaltensweisen bilden einen umfangreichen Rechtskomplex.

keine Schneefanggitter im Ruhrgebiet notwendig

Das OLG Hamm begründet umfangreich, weshalb nach dem Abgang einer Dachlawine kein Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeeigentümer bestand.

merkantiler Minderwert

Der BGH führt zu Grund und Berechnung des merkantilen Minderwertes aus. Dieser besteht unabhängig von einem Verkauf.

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 10/2024)

Tabellarische Übersicht zum Hinterbliebenengeld Stand 08/2024

Hinterbliebenengeld – Darstellung (Stand 09/2024)

Das Hinterbliebenengeld setzt ein tatsächliches Näheverhältnis voraus. Der Höhe nach bewegt es sich im Rahmen der Schmerzensgeldrechtsprechung für Schockschäden (s. aber §§ 104 ff. SGB VII; Mitverschulden). Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, ist das Hinterbliebenengeld jedenfalls dann subsidiär, wenn der Schmerzensgeldanspruch höher ist.

Mitverschulden der Netzbetreiber

Pflichtverletzungen und Mitverschulden des Netzbetreibers beim „Kabeltreffer‟

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