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Haftpflichtrecht Haftungsrecht Regress des Sozialversicherungsträgers

Aufsatz: Anforderungen an den gutachterlichen Nachweis psychischer Schäden am Beispiel der PTBS (Möhlenkamp VersR 2025, 1-13)

In dem Beitrag wird am Beispiel der in der Praxis häufig präsenten PTBS neben der relevanten Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis dargestellt, worauf bei der Auseinandersetzung mit psychiatrischen Sachverständigengutachten zu achten ist. Dabei wird besonders auf die bestehenden und anerkannten Begutachtungsrichtlinien eingegangen.

Keine Repräsentantenhaftung bei §§ 110, 111 SGB VII

Nach Ansicht des BGH ist im Rahmen der Unternehmenshaftung nach §§ 111, 110 SGB VII kein Raum für eine Ausweitung des zurechnungsfähigen Personenkreises – auch nicht in Ansehung der Repräsentantenhaftung.

Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII

Für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII ist die die bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers auch für alle anderen Sozialversicherungsträger maßgeblich – OLG Schleswig.

Reichweite der Eingliederungsrechtsprechung des BGH (Wie- Beschäftigung)

2008 hat der BGH in seiner Praktikantinnen-Entscheidung entschieden, dass die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen durch den Unfallversicherungsträger von Zivilgerichten bei der Bewertung der Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII nicht anders beurteilt werden dürfe. Jedoch gibt es neben dem Leiharbeiter bestimmte Konstellationen, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt ist – so das OLG Saarbrücken.

Keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen für SVT (BGH)

Keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast beim Regress des gesetzlichen Krankenversicherers des Unfallgeschädigten gegen den Schädiger nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X…

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 01/2025)

Tabellarische Übersicht zum Hinterbliebenengeld Stand 01/2025

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 12/2024)

Tabellarische Übersicht zum Hinterbliebenengeld Stand 12/2024

Verkehrsrecht: der Auffahrunfall

Ein Auffahrunfall resultiert aus der Unaufmerksamkeit/Fehlern des Vorausfahrenden oder untypischen Abläufen im Straßenverkehr.

„Quotenvorrecht‟ bei Nebentätern

Schon das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bei vorheriger Abrechnung mit dem Kaskoversicherer wird in der Praxis des Verkehrsrechts oftmals unberücksichtigt gelassen. Das „Quotenvorrecht‟ des Geschädigten bzw. die Haftungsverteilung bei „Nebentätern‟ genießt ein noch größeres Schattendasein.

Unfall zwischen überholendem Motorrad und abbiegendem Ackerschlepper

Das Abbiegen einer langsamen Maschine (Traktor, Ackerschlepper) nach links ist stets gefährlich. Erfolgt das Abbiegen von einer Landstraße, auf der 100 km/h gefahren werden dürfen, wird es noch gefährlicher. Das OLG Hamm bewertet regelmäßig die Haftungsverteilung „100%‟ zulasten des Landwirts, wenn bei diesem Abbiegevorgang ein Überholender in einen Unfall verwickelt wird.

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