Anhänger beschädigt Zugfahrzeug – der Verwirklichung der Betriebsgefahr steht dies nicht im Wege
Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 S. 5 StVG nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem und deliktischen Haftungsrecht.
Gilt dies auch, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat?

