Zwei gegen eins – auch unter Hunden unfair!
AG München, Urteil vom 20.11.2025 – 223 C 5188/25
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Die Klägerin spazierte mit ihrem Hund, einem Beauceron, ohne Leine in einem Park. Dort traf sie auf die Beklagte, die ihrerseits mit zwei Hunden (Rhodesian Ridgebacks) angeleint spazierte. Weshalb die Beklagte die Leine losließ, konnte gerichtlich ebenso wenig geklärt werden, wie, von welchem Hund die Aggression ausging. Es kam zu einer Auseinandersetzung der Hunde, in die die Klägerin eingriff, um die Hunde zu trennen. Die Klägerin erlitt dabei eine Verletzung am Knie und an einem Finger und musste zudem einen Urlaub stornieren. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld sowie Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten, soweit sie nach Stornierung des Urlaubs nicht zurückgezahlt wurden.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage zu 2/3 statt. Das Gericht führt aus, dass § 833 BGB eine Gefährdungshaftung begründe, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres habe bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehe (BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04). Die Beklagte hafte deshalb als Tierhalterin unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt wurde (OLG Frankfurt, 15 U 298/90, juris).
Eine typische Tiergefahr äußere sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15). Eine solche Tiergefahr habe sich im vorliegenden Fall verwirklicht. Zwischen den Hunden fand eine Rangelei statt, in der diese ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. In der Bissverletzung habe sich die von den beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht (ebenda).
Es komme nicht darauf an, welcher Hund mit der Rauferei begonnen habe. Bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Gefahr darstellen (ebenda).
Die Klägerin müsse sich jedoch gleichwohl eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. Sie habe sich nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen, sondern mit ihrer Hand unvorsichtig in die Rangelei der Hunde eingegriffen. Zudem müsse sie sich die Tiergefahr ihres eigenen Hundes gemäß §§ 254, 833 BGB zurechnen lassen.
Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei zwischen den Parteien streitig und lasse sich gerichtlich nicht klären. Keine der Parteien mache einen unglaubwürdigen Eindruck. Vielmehr seien beide Darstellungen glaubhaft und nachvollziehbar. Gewöhnlicherweise wird in einem derartigen Fall der Mitverschuldensanteil auf jeweils 50% festgesetzt – hier jedoch nicht. Das Gericht stellte auf die Überzahl der Hunde auf der Seite der Beklagten ab. Durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden bestehe eine gesteigerte Rudeldynamik, sodass der Verursachungsbeitrag der Beklagten durch das Gericht mit 2/3 und der Klägerin lediglich mit 1/3 bewertet wurde. Die Gefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine geführt wurde, denn im Zeitpunkt der Rangelei waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich dieselben Gefahren gegenüberstanden.
Praxishinweis
Das Urteil stellt anschaulich die Grundsätze der Gefährdungshaftung dar und beweist mit welch simplen Überlegungen Quoten hinsichtlich des Mitverschuldens gebildet werden können. Dass es die Klägerin war, die versuchte zu intervenieren, scheint bei der Quotelung keine maßgebliche Rolle gespielt zu haben. Vielmehr wurde lediglich die Anzahl der Hunde gegeneinander abgewogen. Verschiedene Gerichte haben dies in der Vergangenheit bei der Quotelung berücksichtigt. Das OLG Celle (Urteil vom 01.11.2000) nahm ein überwiegendes Eigenverschulden durch menschliches Eingreifen an. Das OLG München (Urteil vom 12.12.2018) berücksichtigte das menschliche Eingreifen ebenso im Rahmen des Mitverschuldens. Von welchem Tier die Aggression ausging, wurde vom OLG Hamm (Urteil vom 17.10.2011 – 6 U 72/11) berücksichtigt.
Dr. Ingo Schmidt
Michael Peus