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E-Scooter im Haftungsrecht: Abschaffung des Haftungsprivilegs für Elektrokleinstfahrzeuge geplant

Künftig sollen E-Scooter haftungsrechtlich wie andere Kraftfahrzeuge behandelt werden. Für Halter ist eine verschuldungsunabhängige Gefährdungshaftung vorgesehen. Der Gesetzgeber will die Rechtsposition für Geschädigte verbessern.

Hintergrund

Die haftungsrechtliche Sonderstellung von E-Scootern wird schon lange diskutiert. Trotz hoher Unfallzahlen waren Elektrofahrzeughalter bislang weitgehend privilegiert, da sie nicht wie andere Kraftfahrzeuge behandelt wurden. Allerdings soll nach dem neu vorgelegten Gesetzesentwurf der Bundesjustizministerin diese Privilegierung aufgehoben werden. Geschädigte sollen in Zukunft leichter Schadensersatz durchsetzen können, insbesondere bei Unfällen mit E-Scootern aus Sharing-Systemen.

Bisherige Rechtslage

Nach der geltenden Fassung des § 7 StVG unterliegen Halter von Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Gefährdungshaftung. Diese Haftung greift unabhängig von einem Verschulden. E-Scooter fallen bislang jedoch unter die Ausnahme des § 8 Nr. 1 StVG, da sie aufgrund ihrer Bauart auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h begrenzt sind. Eine Haftung nach § 7 StVG scheidet daher regelmäßig aus.

Für Fahrer gilt § 18 StVG. Obwohl dort eine verschuldungsabhängige Haftung vorgesehen ist, scheitern Ansprüche in der Praxis oft an Beweisproblemen, insbesondere wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder den Unfallort verlässt.

Geplante Neuregelung

Der Gesetzentwurf sieht vor, § 8 Nr. 1 StVG um eine „Rückausnahme“ für Elektrokleinstfahrzeuge zu ergänzen. Damit würden E-Scooter künftig ausdrücklich der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG unterfallen. Halter, insbesondere Anbieter von E-Scooter-Sharing-Modellen, haften dann für Schäden aus dem Betrieb ihrer Fahrzeuge, ohne dass ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden muss. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll es hingegen bei der bisherigen Ausnahme bleiben. Die Änderung wirkt sich zugleich auf die Fahrerhaftung aus. § 18 Abs. 1 StVG knüpft an die Fälle des § 7 StVG an. Da der Haftungsausschluss („Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn …“) als Beweislastumkehr ausgestaltet ist, wird das Verschulden des Fahrers vermutet. Der Fahrer müsste sich künftig entlasten und darlegen, dass ihn weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit trifft.

Begründung des Gesetzgebers

Zur Begründung verweist das Bundesjustizministerium auf die stark gestiegene Zahl von Unfällen mit E-Scootern. Die Zahl der Unfallbeteiligten habe sich zwischen 2020 und 2024 von unter 6.000 auf über 12.000 verdoppelt. Besonders bedeutend seien dabei Unfällen durch falsch abgestellte E-Scooter, bei denen Geschädigte bislang regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen Verantwortlichen zu finden. Zudem wird hervorgehoben, dass Sharing-Anbieter wirtschaftlich von dem Betrieb der E-Scooter profitieren und deshalb auch das mit dem Betrieb verbundene Risiko tragen sollen – vergleichbar mit Autovermietern.

Fazit

Die geplante Reform stellt eine deutliche Stärkung der Geschädigtenrechte dar. Vor allem die Einführung der Gefährdungshaftung für Halter dürfte die Anspruchsdurchsetzung deutlich erleichtern, da der Nachweis eines Verschuldens entbehrlich wird. Für Sharing-Anbieter bedeutet die Neuregelung eine erhebliche Ausweitung des Haftungsrisikos und voraussichtlich steigende Versicherungs- und Compliance-Anforderungen. Auch Fahrer von E-Scootern müssen sich künftig auf eine verschärfte Haftung einstellen, da sie aktiv vom Verschuldensvorwurf entlasten müssen. Ob und in welcher Form der Gesetzentwurf verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Ziel der Reform ist jedenfalls: E-Scooter sollen haftungsrechtlich kein Sonderfall mehr sein.

Für die Versicherungswirtschaft hat die Änderung erhebliche Bedeutung. Mit einer steigenden Schadenhäufigkeit und einfacherer Haftungszuordnung ist eine Anpassung der Prämien und der Versicherungsbedingungen zu erwarten. Die klare haftungsrechtliche Einordnung wird voraussichtlich zu effizienteren Schadensregulierungen führen.

 

Viktor Happel, Studienpraktikant