Hinterbliebenengeld VIII

LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19

Sachverhalt

Die zwei Töchter der Verstorbenen beanspruchen nach dem Tod der Mutter am 02.08.2019 Hinterbliebenengeld. Der Täter, Neffe der Getöteten, wurde wegen Mordes verurteilt. Im Rahmen der Nebenklage verfolgten die Töchter den immateriellen Anspruch.

Entscheidungsgründe

Jeder Tochter wurden 8.000 € Hinterbliebenengeld aus § 844 Abs. 3 BGB zugesprochen.

  1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs.3 BGB steht dem Anspruchssteller dann zu, wenn zwischen ihm und der getöteten Person ein persönliches Näheverhältnis besteht. Vorliegend handelt es sich bei den Anspruchsstellerinnen um die Töchter der Verstorbenen.
  2. Des Weiteren setzt ein Anspruch voraus, dass der Angehörige durch die Tötung seelisches Leid empfindet. Die Töchter hatten trotz einer räumlichen Distanz ein enges und emotionales Verhältnis zu ihrer Mutter und litten aufgrund des Todes.
  3. Nach § 287 ZPO hielt das Gericht 8.000,00 € je Nebenklägerin für angemessen. Die anspruchsberechtigten Klägerinnen waren schon erwachsen, so dass jeweils 8.000,00 € Hinterbliebenengeld ausreichend waren.

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