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Verjährungsbeginn §§ 110, 113 SGB VII: Bindende Leistungsfeststellung des UVT maßgeblich

LG Berlin, Urteil vom 17.06.2019, Az.: 28 O 457/15

Orientierungssätze

1. Für eine bindende Leistungsfeststellung im Sinne des § 113 SGB VII genügt jeder – auch vorläufige – Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der die Leistungspflicht nur dem Grunde nach feststellt. Die Verjährung beginnt bereits zu laufen, wenn der Träger der Unfallversicherung von seiner Eintrittspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann. Genügen kann auch eine Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn es bewusst in der Annahme eines Versicherungsfalls vorgenommen wurde, ein förmlicher Bescheid ist nicht Voraussetzung.

2. Da der Wortlaut des § 113 SGB VII hinsichtlich des Beginns der Verjährung nicht zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Sozialversicherungsträger unterscheidet, ist auch für den Regress andere Sozialversicherungsträger und den dortigen Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII allein die bindende Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers maßgebend. Der Gesetzgeber geht augenscheinlich davon aus, dass eine Frist von 3 Jahren ab bindender Feststellung der Leistungspflicht, mithin also der Feststellung eines Arbeitsunfalls, ausreichend ist, damit sämtliche Sozialversicherungsträger das Bestehen eigener Ansprüche prüfen können. Insofern wird den Sozialversicherungsträgern eine Pflicht zur gegenseitigen Kommunikation auferlegt. Durch die Verlängerung der Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre haben die Rentenversicherer ausreichend Zeit, um das Bestehen eines Anspruches zumindest dem Grunde nach festzustellen und etwaige Ansprüche, ggf. im Wege einer Feststellungsklage, geltend zu machen.

3. Für eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB durch Verhandlungen ist ein irgendwie gearteter ernsthafter Meinungsaustausch erforderlich. Das bloße Anmelden von Ansprüchen genügt – jedenfalls in der AH-Versicherung – nicht.

 

Sachverhalt

Am 17.9.2007 ereignete sich ein Arbeitsunfall, aufgrund dessen die zuständige Berufsgenossenschaft nach Feststellung des Arbeitsunfalles am 30.10.2007 Leistungen in Form von Verletztengeld an den Geschädigten erbrachte. Nach Antrag des Geschädigten vom 05.01.2009 bei der klagenden Rentenversicherung wurde mit Rentengutachten vom 15.05.2009 die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente empfohlen, die von der Klägerin durch Bescheid vom 15.07.2009 rückwirkend ab dem 01.12.2008 bewilligt wurde. Die Klägerin hat im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.12.2015 insgesamt Leistungen in Höhe von EUR 62.548,78 erbracht. Mit Schreiben vom 12.01.2009 forderte die Klägerin die Akte des Geschädigten von der BG ETEM an und meldete mit Schreiben vom 08.02.2010 Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers an. Ohne vorhergehende Korrespondenz mit der Klägerin gab die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 20.09.2011 und 05.10.2012 Verjährungseinredeverzichtserklärungen bis einschließlich 31.12.2015 ab, die ausdrücklich nur für Ansprüche galt, die nicht bereits verjährt waren.

 

Entscheidung

Das LG stellt fest, für eine bindende Leistungsfeststellung im Sinne des § 113 SGB VII genügt jeder – auch vorläufige – Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der die Leistungspflicht nur dem Grunde nach feststellt. Die Verjährung beginnt bereits zu laufen, wenn der Träger der Unfallversicherung von seiner Eintrittspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann. Genügen kann auch eine Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn es bewusst in der Annahme eines Versicherungsfalls vorgenommen wurde, ein förmlicher Bescheid ist nicht Voraussetzung. Da der Wortlaut des § 113 SGB VII hinsichtlich des Beginns der Verjährung nicht zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Sozialversicherungsträger unterscheidet, ist auch für den Regress andere Sozialversicherungsträger und den dortigen Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII allein die bindende Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers maßgebend. Der Gesetzgeber geht augenscheinlich davon aus, dass eine Frist von 3 Jahren ab bindender Feststellung der Leistungspflicht, mithin also der Feststellung eines Arbeitsunfalls, ausreichend ist, damit sämtliche Sozialversicherungsträger das Bestehen eigener Ansprüche prüfen können. Insofern wird den Sozialversicherungsträgern eine Pflicht zur gegenseitigen Kommunikation auferlegt. Durch die Verlängerung der Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre haben die Rentenversicherer ausreichend Zeit, um das Bestehen eines Anspruches zumindest dem Grunde nach festzustellen und etwaige Ansprüche, ggf. im Wege einer Feststellungsklage, geltend zu machen.

Die Verjährungsfrist begann vorliegend am 31.10.2007, da unstreitig die BG ab dem 30.10.2007 Tag Verletztengeld an den Geschädigten zahlte. Dieses schlichte Verwaltungshandeln wurde von der BG im Bewusstsein vorgenommen aufgrund eines Arbeitsunfalls des Geschädigten zu leisten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der BG daher bewusst, dass ein Arbeitsunfall vorlag, sodass eine den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung einer Leistungspflicht anzunehmen ist. Nach taggenauer und kenntnisunabhängiger Berechnung nach § 113 SGB VII endete die Verjährung somit mit Ablauf des 31.10.2010. Da die Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 20.09.2011 und 05.10.2012 ausdrücklich nur für Ansprüche galt, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits verjährt waren, sind die Ansprüche der Klägerin davon nicht mehr erfasst, da sie bereits am 31.10.2010 verjährt waren.

Da für eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zumindest ein irgendwie gearteter ernsthafter Meinungsaustausch erforderlich ist, genügte das bloße Anmelden von Ansprüchen der Klägerin m Schreiben an den Haftpflichtversicherer vom 08.02.2010 nicht.

 

Relevanz

Für den Regress eines jeden Sozialversicherungsträgers ist nach Ansicht des LG Berlin die bindende Feststellung allein des Unfallversicherungsträgers maßgeblich, was von den Vertretern der Sozialversicherungsträger natürlich anders beurteilt wird. Dem folgt das LG nicht und lässt für die bindende Feststellung zudem sehr weitreichend genügen, wenn der Unfallversicherer nur von seiner Eintrittspflicht ausgehen und entsprechende Ansprüche verfolgen kann. Es scheint somit bereits die innere Festlegung durch den Unfallversicherer zu reichen. Einer Bekanntgabe an den Geschädigten braucht es demnach nicht zwingend. Genügen kann deshalb auch eine Leistungsgewährung durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn es bewusst in der Annahme eines Versicherungsfalls vorgenommen wurde. Damit stellt sich das LG in die Reihe derjenigen, die nur geringe Anforderungen an die bindende Leistungsfeststellung verlangen (vgl. zum Meinungsstand Möhlenkamp VersR 2013, 544; BGH, Urteil vom 25.07.2017 – VI ZR 433/16; BGH, Urteil vom 8.12.2015 – VI ZR 37/15).

Gerade für den Rentenversicherungsträger dürfte dies faktisch bedeuten, dass ein Regress nach § 110 SGB VII nahezu immer wegen Verjährung ausscheidet. Denn er dürfte in der Reihe der Sozialversicherungsträger regelmäßig der Letzte sein, der vom Schadensfall und Arbeitsunfall erfährt. Deshalb erwartet das LG von allen Sozialversicherungsträgern einen internen Austausch von Informationen. Dies ist ebenfalls sehr beachtlich.

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