Sturz wegen Glätte nach Ende des streupflichtigen Zeitraums

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 20.5.2016 — Aktenzeichen: 2 O 173/15

Leitsatz
Mit dem Ende der Streupflicht endet grundsätzlich die haftungsrechtliche Verantwortung. Dafür, dass gegen die Streupflicht schon vor ihrem zeitlichen Ende verstoßen wurde, ist der Anspruchsteller beweisbelastet. Bei alternativ — ohne Pflichtverletzung — denkbaren Ursachen für Glätte scheidet eine Haftung aus.

Sachverhalt
Die Klägerin behauptete, gegen 21.15 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem Hausgrundstück der Beklagten wegen sich dort befindlicher Glätte unter Schnee gestürzt zu sein. Als Nachweis hatte sie sich auf das Zeugnis einer sie beim schadenstiftenden Spaziergang begleitenden Freundin berufen. Diese bestätigte zwar keinen Schnee an der Unfallstelle, wohl aber ein glattes Pflaster, ohne das sie sicher angeben konnte, dass es sich um Eis gehandelt habe. Für die Zeugin lag überfrierende Nässe vor. Als man gegen 20 Uhr den Spaziergang begonnen habe, sei es trocken gewesen. Später habe es dann genieselt.

Entscheidung
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob es ausgeschlossen sei, dass eine Glätte an der Unfallstelle auch erst nach 20.00 Uhr — dem Ende der Räumpflicht in der Stadt des Unfalls — eingetreten sein könnte, abgewiesen. Der Sturz erfolgte unstreitig außerhalb der Streupflicht der Anleger/Beklagten. Die Klägerin hatte deshalb im Prozessverlauf behauptet, die Glätte sei schon vor 20.00 Uhr vorhanden gewesen, so dass die Beklagte noch die Pflicht und Möglichkeit hatte, ihr entgegenzuwirken. Da jedoch das Gutachten eine spätere Glättebildung nicht ausschließen konnte und die eigene Zeugin von überfrierender Nässe sprach, gegen die der Verkehr in der Regel nicht gesichert werden kann, drang die Klägerin hiermit nicht durch.

Interessant sind die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass was alles als Alternativursachen für eine Glättebildung nach 20.00 Uhr in Betracht käme. Genannt werden jede Art von Flüssigkeit, Feuchtigkeit unter den Schuhen vorhergehender Passanten und freilich leichter Schneefall. Durch die vom Haus abgehende Wärme und ein morgendliches Streuen könnte dieser Schneefall ab 20.00 Uhr kurzfristig zur Eisschicht geworden sein.

Zusammenfassend: Mit dem Ende der Streupflicht endet grundsätzlich die haftungsrechtliche Verantwortung. Dafür, dass gegen die Streupflicht schon vor ihrem zeitlichen Ende verstoßen wurde, ist der Anspruchsteller beweisbelastet. Bei alternativ — ohne Pflichtverletzung — denkbaren Ursachen für Glätte scheidet eine Haftung aus.

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