Eilige E-Mail: Energieberater darf auf Kenntnisnahme am selben Tag vertrauen!

Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, einen Unterfall des Dienstvertrages. Ein Energieeffizienz-Experte schuldet deshalb nicht den Erhalt der Förderungsmittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung über die Geeignetheit der vorgeschlagenen Maßnahmen.

 

Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen, darf der gewerbliche Absender davon ausgehen, dass diese noch am selben Tag zur Kenntnis genommen wird. Für gegenteilige Umstände trägt der Inhaber des E-Mail-Postfachs die Beweislast.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026, Az. 19 U 215/24

 

Sachverhalt

 

Der Kläger ist Bauherr und begehrt von dem beklagten Energieberater Schadensersatz. Der Beklagte sollte im Rahmen eines Umbauvorhabens die energetische Beratung einschließlich der „Bestätigung zum Antrag‟ (BzA) für eine Gebäudeförderung übernehmen. Die Stellung des Förderantrags selbst oblag hingegen dem Kläger, sodass er dem Beklagten auch keine Vollmacht zur eigenständigen Antragstellung erteilte. Nach einigen Beratungsterminen wurde bekannt, dass die Förderkonditionen bereits zum Folgetag verschlechtert werden sollten. Der Beklagte informierte den Kläger noch am selben Vormittag über die bevorstehende Änderung, woraufhin dieser die noch fehlende Angaben in seinem Büro ergänzte. Kurz darauf übersandte der Beklagte die fertige BzA per E-Mail an den Kläger und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag noch am selben Tag gestellt werden müsse. Diese E-Mail las der Kläger erst zwei Tage später. Infolgedessen wurde der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, sodass die Förderung entfiel. Den entstandenen Schaden verlangt der Kläger nun ersetzt. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte ihn auf anderem Weg erreichen, eine Vollmacht einholen oder den Antrag selbst einreichen müssen.

 

Entscheidung

 

Ohne Erfolg. Eine Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Seine Hauptleistungspflicht habe in der Erstellung der BzA bestanden, die er ordnungsgemäß erfüllt habe. Sowohl die vertraglichen Vereinbarungen als auch der Umstand, dass dem Beklagten keine Vollmacht zur Antragstellung erteilt worden sei, zeigten deutlich, dass die Antragstellung nicht zu seinen Pflichten habe gehören sollen. Zudem habe der Beklagte die im Rahmen des Vertragsverhältnisses etablierte E-Mail-Adresse genutzt, über die bereits zuvor erfolgreich kommuniziert worden war. Daher habe für den Beklagten keine Veranlassung bestanden, den Kläger auf anderem Wege zu kontaktieren. Die E-Mail gelte folglich als zugegangen, auch wenn der Kläger sie nicht tatsächlich gelesen habe. Der Beklagte habe, angesichts der nach dem Bürobesuch offensichtlichen Eilbedürftigkeit, mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag rechnen dürfen. Für behauptete Empfangsprobleme sowie eine angeblich abweichende Absprache trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast, der er jedoch nicht nachgekommen sei.

 

Praxishinweis

 

Der Energieberatungsvertrag ist als Dienstvertrag einzuordnen, bei dem der Energieberater nicht den Erhalt der Fördermittel als Erfolg schuldet. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist er insbesondere nicht dazu verpflichtet, den Förderantrag zu stellen. Ferner gilt bei Eilbedürftigkeit im nicht-unternehmerischen Verkehr: Muss der private Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit einer eiligen Nachricht rechnen, darf der Absender von einer Kenntnisnahme noch am selben Tag ausgehen. Den Empfänger trifft die Beweispflicht für gegenteilige Umstände.