Werklohn ohne Abnahme?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?

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Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
BGH, Urteil vom 12.06.2025, Az. VII ZR 14/24 Ist die Streitverkündung zwar zulässig, genügt aber nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 73 S. 1 ZPO, so ist sie nicht dazu geeignet, die Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen den Streitverkündungsempfänger gemäß § 204 I Nr. 6 BGB zu hemmen. Es stellt sich die Frage, ob eine „rügelose Einlassung“ […]
Beauftragt der Bauherr einen Statiker, ist der zeitgleich beauftragte Architekt zur Prüfung der Statik nur in dem Umfang verpflichtet, als dies dem allgemeinen Wissensstand des Architekten zugeordnet werden kann.
1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.
1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn ein Auftragnehmer anderes als das vereinbarte Baumaterial verwendet, das vereinbarte Baumaterial jedoch ungeeignet ist.
2. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt, sich dieser Verstoß aber nicht auswirkt in der Funktionsfähigkeit.
Zur konkludenten Abnahme der Architektenleistung „Objektbetreuung‟.
Der Eigentümer eines Gebäudes beauftragt den Architekten, ihn im Rahmen der Sanierung eines Wohngebäudes als Energie-Effizienz-Experte zu begleiten und den EnEV-Nachweis zu erstellen.
Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.
Neben den vertraglichen Bestimmungen muss der Architekt bei seiner Planung die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, sein Umfeld und auf seine Zweckbestimmung mitberücksichtigen.
Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.
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