Konkludente Abnahme der Objektbetreuung

OLG München, Az.: 28 U 5991/20 Bau, Beschluss vom 23.03.2021; BGH, Az.: VII ZR 279/21, Beschluss vom 26.04.2023, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

 

Sachverhalt

Die Bauherren (Kläger) beauftragten den Architekten (Beklagten) mit den Leistungsphasen 1-9. Das Bauwerk wurde erstellt, die Bauherren zogen im Sommer 2005 ein. Im Dezember 2019 erhoben die Bauherrn Klage wegen behaupteter Mängel. Der beklagte Architekt erhebt die Einrede der Verjährung.

 

Entscheidung

Sowohl Landgericht als auch OLG sind der Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2019 die reguläre Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Die Abnahme der Architektenleistung sei durch die Bauherren spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 konkludent erfolgt. Bei Bezug des Objektes durch die Bauherren im Sommer 2005 sei die Gewährleistungsfrist für die Bauleistungen Ende Juni 2010 geendet. Damit sei auch zugleich die Leistungsphase 9 beendet. Ohne Bedeutung sei, dass der Architekt den klagenden Bauherrn keine Instandsunterlagen zum Bau übergeben habe, da die Bauherren nicht vorgetragen hätten, dass sie den Architekten zur Vorlage solcher Pläne aufgefordert hätten.

 

Praxishinweis

Die Begründung des Eintrittes der Verjährung begegnet Bedenken. Das OLG knüpft an den tatsächlichen Bezug der Wohnung im Sommer 2005 an, die Gewährleistungsfrist beginne zu laufen, sodass 5 Jahre später (Sommer 2010) die Gewährleistungsfrist für Baumängel abgelaufen sei. Die Abnahme der Bauleistung als Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfrist gem. §§ 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 2 BGB kann auch nicht im tatsächlichen Bezug eines neuerstellten Objektes zu sehen sein. Um zu einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Abnahmeerklärung des Bauherrn zu gelangen, bedarf es viel mehr neben dem tatsächlichen Bezug des Objekts einer dem Bauherrn zuzubilligenden Prüfungsfrist, was das OLG München missachtet hat. Hinzu kommt im konkreten Fall das Problem, dass der Architekt nicht sämtliche Grundleistungen erbracht hatte (Leistungsphase 8). Dies jedoch hindert eine konkludente Abnahme dann nicht, wenn der Bauherr die fehlende Leistung (hier: Pläne) überhaupt nicht eingefordert hat.

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