Gelbe Karte, gebrochenes Schienbein – Haftung beim Foulspiel
LG Ellwangen, Urteil vom 28.04.2026 – 3 O 167/25
Sachverhalt
Die Parteien spielten in gegnerischen Teams Fußball gegeneinander. Im Laufe des Spiels kam es zu einem Foulspiel des Beklagten gegen den Kläger, wodurch dieser einen Schienbeinbruch erlitt. Dafür erhielt der Beklagte eine gelbe Karte. Der Kläger verlangte von dem Beklagten die Zahlung eines Verdienstausfallschadens und Schmerzensgeld.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Den Beklagten treffe kein Verschulden hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs. Verletzungen, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuziehe, seien grundsätzlich hinzunehmen.
Maßgeblich für die Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen seien die tatsächliche Situation sowie die berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer unter Berücksichtigung der Regeln des Deutschen Fußball-Bundes. Bei der körperbetonten Sportart Fußball hafte ein Teilnehmer daher nicht für Verletzungen, wenn diese nach den anerkannten Regeln unvermeidbar seien. Jeder Teilnehmer nehme selbst schwere Verletzungen in Kauf und die Gefahr treffe alle Spieler gleichermaßen.
Erst wenn eine Regelwidrigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werde oder das Verhalten die Grenze zum unfairen Regelverstoß überschreite, sei eine Haftung anzunehmen.
Gerade dem Fußballspiel als Kontaktsportart sei es eigen, dass Hektik, Schnelligkeit und Kampfcharakter von jedem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen verlangten, bei denen dieser in Bruchteilen von Sekunden Chancen abwägen und Risiken eingehen müsse, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Solange eine ballorientierte Aktion im Vordergrund stehe, scheide ein Verschulden aus.
Verblieben nach der Beweisaufnahme unauflösbare Zweifel über den tatsächlichen Hergang des Zusammenstoßes, gingen diese zulasten des Klägers.
Praxishinweis
Bei Sportunfällen trifft den Geschädigten eine umfangreiche Beweisführungspflicht. Schadensersatz kann nur verlangt werden, wenn der Schädiger die anerkannten Regeln des Sports schuldhaft verletzt hat. Der bloße Erhalt einer gelben Karte vermag diese Anforderungen nicht zu erfüllen.
Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser
Stefan Krappel
Michael Peus