Bauunternehmer darf sich auf alte und skizzenhafte Leitungspläne nicht verlassen
OLG Celle, Urteil vom 06.05.2026 – 14 U 116/25
Sachverhalt
Die Klägerin ist Bauunternehmerin. Sie führte auf ihrem eigenen Grundstück Rammarbeiten im Zuge eines Gebäudeneubaus durch, wobei sie eine unterirdische Wasserleitung beschädigte. Die gesamte Baustelle wurde überschwemmt, sodass Geräte gesichert und umfangreiche Sicherungs- und Abpumpmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Klägerin verlangte vom Wasserversorger Ersatz für die angefallenen Kosten, weil die Wasserleitung anders verlaufen sei als in den vorhandenen Plänen eingezeichnet. Sie stützte die Klage auf die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Haftpflichtgesetz.
Entscheidung
Das Gericht wies die Klage ab. Der Anspruch gegen den Wasserversorger sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Geschädigte den Schaden selbst verursacht habe. Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden nach § 4 HaftPflG i.V.m. § 254 BGB, das hier ausschlaggebend für die Klageabweisung sei.
Vor Beginn der Erdarbeiten hätte die Klägerin den tatsächlichen Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen ermitteln müssen. Da sie unmittelbar an einer öffentlichen Straße arbeitete und wusste, dass sich dort Versorgungsleitungen befinden könnten, hätte sie deren Lage z.B. mittels geeigneter Suchschachtungen feststellen müssen. Stattdessen verließ sie sich auf einen veralteten und lediglich skizzenhaften Plan. Aktuelle Pläne wurden vor Beginn der Arbeiten nicht beim Netzbetreiber angefordert. Darin liege ein grober Sorgfaltspflichtverstoß. Dies gelte auch für Arbeiten auf Privatgrundstücken, sofern besondere Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Versorgungsleitungen bestünden. Der Sorgfaltspflichtverstoß der Klägerin wiege so schwer, dass die von der Wasserleitung ausgehende Betriebsgefahr vollständig dahinter zurücktrete.
Praxishinweis
Dass ein Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen rechnen muss, ist ständige Rechtsprechung. Deshalb muss sich ein Tiefbauunternehmer die Kenntnisse verschaffen, die die Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Sind die dem Tiefbauunternehmer übergebenen Leitungspläne erkennbar nicht mehr aktuell, besteht Anlass zu besonderer Vorsicht; dies gilt auch, wenn die Unterlagen den deutlichen Hinweis enthalten, dass die Lage der Leitungen von den Planangaben abweichen kann. In dieser Konstellation hat sich der Tiefbauunternehmer über den tatsächlichen Leitungsverlauf durch geeignete Maßnahmen, z. B. in Form von Suchschächten und Grabungen in Handschachtung, zu vergewissern, bevor er mit seinen Rammarbeiten beginnt.. Umgekehrt dürfte aber auch gelten, dass sich ein Tiefbauer auf Leitungspläne grundsätzlich verlassen darf, wenn diese keinen Anhalt dafür geben, sie seien unvollständig oder unzutreffend (so OLG Brandenburg, Urteil 05.04.2017, 4 U 24/16).
Wissenschaftliche Mitarbeiterin stud. iur. Ronja Röser
Michael Peus
Jochen Zilius
Johannes Deppenkemper