Haftung 8 Jahre nach Abschluss der Arbeiten

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2024, Az. 10 U 103/23

Sachverhalt

Auf einem Grundstück wurden im Jahr 2004 Abbrucharbeiten durchgeführt in der Form, dass das Gebäude „dem Erdboden gleich‟ gemacht wurde. Der stromführende Hausanschlusskasten wurde hierbei nicht vom Strom getrennt, sondern der Kasten nebst Zuleitungen (entsprechend dem Antrag beim Netzbetreiber) nur verplombt und im Keller belassen. Der Keller wurde verfüllt.

Im Jahr 2011 wurde das Grundstück zwecks Bebauung an die neuen Eigentümer verkauft.

Die Neueigentümer beauftragten ein Bauunternehmen mit der Durchführung von Arbeiten. Dazu wurde von dem – inzwischen neuen – Stromnetzbetreiber eine Leitungsauskunft eingeholt, die (objektiv falsch) auswies, dass das Kabel mit einer Endmuffe versehen sei, mithin kein Strom mehr auf dem Hausanschlusskasten läge. Der Eintrag wurde vom damaligen Netzbetreiber gefertigt und das Archiv / die Daten des Netzbestandes dem neuen Netzbetreiber übergeben.

Im Rahmen der Arbeiten im Jahr 2012 wurde ein Arbeiter durch einen Stromschlag – ausgehend vom verschütteten Hausanschlusskasten – verletzt.

Der Verletzte machte wegen der Abbrucharbeiten aus dem Jahr 2004 sowohl gegen das damalige Abbruchunternehmen als auch gegen die damaligen Planer und Überwacher Ansprüche auf Schadensersatz erfolgreich geltend.

Das Abbruchunternehmen sucht nun Regress. In erster Instanz war es nicht erfolgreich.

In der Berufungsinstanz verlangt die damalige Abbruchunternehmerin den Innenausgleich nun bei
– den Planern und Überwachern der Arbeiten 2004,
– den Eigentümern des Grundstücks im Jahr 2004,
– dem Generalunternehmen der Arbeiten im Jahr 2004 und
– der Pächterin des Stromnetzes zum Unfallzeitpunkt (2012).

Die Verfolgung von Ansprüchen gegen die Stromnetzbetreiberin im Jahr 2004, gegen die Eigentümer des Grundstücks zum Unfallzeitpunkt und das im Jahr 2012 mit den Arbeiten beauftragte Unternehmen erfolgte in zweiter Instanz nicht mehr.

Entscheidungsgründe
Die Anspruchsverfolgung hatte in zweiter Instanz teilweise Erfolg.

I. Haftungen

      1. Da die Klägerin (primär) aus Gesamtschuldnerausgleich vorging, war zunächst festzustellen, dass eine Gesamtschuld vorlag. Das setzte zunächst voraus, dass die Klägerin selbst haftbar war gegenüber dem Geschädigten. Diese Voraussetzung war nach Ansicht des Berufungsgerichts erfüllt, weil die Klägerin die Baustelle einerseits in ungesichertem Zustand hinterlassen hatte als auch, weil sie die Gefahr durch das Zuschütten vergrößert habe:

        Verlässt ein Bauunternehmer allerdings nach der Fertigstellung ein in nicht verkehrssicherem Zustand befindliches Werk, so dauert seine Verantwortlichkeit an, bis ein anderer die ausreichende Absicherung der Gefahrenquelle übernommen hat(BGH, Urteil vom 12. November 1996 – VI ZR 270/95 –, juris Rn. 16; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. A. Rn. 2342). Auch die Abnahme der Werkleistung ändert an der Verantwortlichkeit des Unternehmers nichts; statt einer eindeutigen Übernahme der Verantwortlichkeit kann u.U. auch ein eindeutiger Hinweis auf die Gefahr an einen anderen Verkehrspflichtigen genügen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 – VI ZR 270/95 –, juris Rn. 16).(…)Entscheidend ist daher nicht, ob die Klägerin die von dem Hausanschlusskasten ausgehende Gefahr durch ihre Tätigkeit vergrößert hat, sondern, dass sie die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand verlassen hat.Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt Verschulden und damit zumindest Fahrlässigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen voraus.(…)Fahrlässigkeit liegt vor, da die Klägerin damit hätte rechnen müssen, dass der Hausanschlusskasten noch stromführend war.

      2. Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerinnenausgleich schied gegen die beklagte Netzbetreiberin allerdings (auch nach Ansicht des Berufungsgerichts) aus, weil diese nämlich gegenüber dem Geschädigten nicht haftete. Der von ihr zur Verfügung gestellte Netzplan war zwar objektiv falsch, aber sie hatte den Plan nicht erstellt. Man könne ihr auch nicht vorhalten, dass sie die Richtigkeit der Angaben nicht überprüft habe, weil das unverhältnismäßige Maßnahmen bedeutet hätte, das Vorhandensein aller im Plan enthaltener Endmuffen zu verifizieren. Eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz schied aus, weil unklar war, ob der Stromschlag aus dem Bereich stammte, für den sie noch verantwortlich war oder von der Seite „hinter‟ ihrem Zuständigkeitsbereich. 
      3. Die damaligen Planer und Überwacher waren haftbar. Denn die Verplombung des Hausanschlusskastens sei zwar durch den Netzbetreiber nach Antrag erfolgt. Bei einer vollständigen Beseitigung der Nutzung des Stromanschlusses des Hauses im Rahmen der Abbrucharbeiten sei aber nicht die Verplombung zu beantragen gewesen, sondern der Rückbau. Als beauftragte Fachleute hätte das den Planern auffallen müssen, weil sie die Pläne erhalten haben:

        Unstreitig wurde ein unzutreffender Antrag gestellt: Angesichts des unstreitig geplanten Abbruchs des Gebäudes wäre ein Antrag auf vollständige Trennung der Stromleitung samt Rückbau richtig gewesen (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 16); die Bekl. Ziff. 10 bezeichnet dies als „Rückbau des Netzanschlusses“. In diesem Fall wäre die Stromversorgung an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes (Niederspannungs-Kabelmuffe) getrennt worden. Die Muffe befindet sich im Gehweg im Bereich der Grundstücksgrenze. Die stattdessen beantragte Trennung des Hausanschlusses bedeutet hingegen, dass der Stromzähler ausgebaut und der Hausanschlusskasten verplombt wird. Die Verplombung kann jederzeit rückgängig gemacht und wieder ein Stromzähler angeschlossen werden. Der Sachverständige G unterscheidet begrifflich zwischen Stilllegung und Abtrennung, beides als Unterfall von Deaktivieren des Hausanschlusses (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 16).
        (…)
        Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass ein Architekt sicherstellen müsse, dass bei Abbrucharbeiten der Hausanschlusskasten nicht im Erdreich vergraben werde (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 17) und dies u.a. mit der Gefahr von Umweltverschmutzungen bei Belassen im Erdreich (S. 29 Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017) und dem Umstand begründet, dass der Hausanschlusskasten im Eigentum des Netzbetreibers liege und nicht beschädigt werden dürfe (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 18). Die Kontrolle der Medienfreiheit sei eine der wesentlichen Aufgaben des Bauleiters nach der LBO, da ihm die Baustellensicherheit obliege (Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017 S. 18). Angesichts der Gefahren, die von offenliegenden stromführenden Kabeln im Erdreich gerade bei späteren Bauarbeiten ausgehen, dienen diese Pflichten nicht nur dem Eigentumsschutz und dem Schutz der während der Überwachungstätigkeit des Architekten auf der Baustelle tätigen Personen, sondern sie dienen auch dazu, die Schaffung von Gefahren zu vermeiden, die bei späteren Bauarbeiten nicht erkannt werden können. Der Architekt ist nicht verpflichtet, ständig auf der Baustelle zu sein, die Bekl. Ziff. 2 war daher nicht verpflichtet, die Entkernungsarbeiten ständig zu überwachen. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, das Gebäude nach Abschluss der Entkernungsarbeiten zu überprüfen und hätte dabei – insofern wird auf die Ausführungen zur Haftung der Klägerin Bezug genommen (oben A.4.c.bb.bbb.) – den verplombten Hausanschlusskasten erkennen müssen. Dabei hätte sie auch erkennen müssen, dass der verplombte Hausanschlusskasten noch stromführend sein könnte und sie hätte dies überprüfen müssen.

      4. Die damaligen Eigentümer aus dem Jahr 2004 hafteten auch gegenüber dem im Jahr 2012 Geschädigten. Einerseits hatten sie den falschen Antrag beim Stromnetzbetreiber gestellt (, was in der Regel auch ihre Aufgabe sei als Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmens). Andererseits hatten sie bei den Baumaßnahmen im Jahr 2004 die Verpflichtung übernommen, Stromleitungen zu trennen und sämtliche Medienzuführungen abzutrennen. Da Kabel und Hausanschlusskasten weiter bestromt waren, seien sie in der Haftung, auch wenn im Übrigen Fachunternehmen beauftragt waren:

        Die Verkehrssicherungspflicht hat die L-GbR als Grundstückseigentümer dadurch verletzt, dass der Bekl. Ziff. 5 als ihr Gesellschafter eine Trennung des Hausanschlusses beantragte und nicht – wie es bei einem abzubrechenden Gebäude richtig gewesen wäre – die vollständige Trennung der Stromleitung samt Rückbau. Die hieraus resultierende Verantwortlichkeit endete nicht mit dem Verkauf des Grundstücks, da sie den Erwerber nicht hierüber informierte und die durch den unzutreffenden Antrag begründete und für Dritte nicht erkennbare Gefahr fortwirkte. Dieser Fehler war auch kausal für den Unfall: Wäre der Anschluss korrekt an der Grundstücksgrenze getrennt und das Kabel dort ordnungsgemäß verschlossen („abgemufft“) worden, hätte der Geschädigte bei den Arbeiten auf dem Grundstück keinen Stromschlag bekommen, unabhängig davon, ob er den Stromschlag beim Kontakt mit einer Wurzel oder mit dem Stromkabel erlitten hat.

      5. Ein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich gegenüber der Generalunternehmerin, welche von den damaligen Bauherren den Abbruchauftrag erhalten hatte und hierfür die Klägerin beauftragte, bestand nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht, weil die Generalunternehmerin nicht gegenüber dem Geschädigten haftbar gewesen sei:

        Die Klägerin hat vorgetragen, dass zwischen ihr und der Bekl. Ziff. 7 vereinbart gewesen sei, dass die Bekl. Ziff. 7 für „Medienfreiheit“ zu sorgen habe; damit ist in erster Linie Stromfreiheit gemeint. Die Bekl. Ziff. 7 hat dies bestritten, eine solche Vereinbarung sei nie getroffen worden. Der Senat ist jedoch aufgrund der Vernehmung des Zeugen Y überzeugt davon, dass zwischen der Klägerin und der Bekl. Ziff. 7 vereinbart wurde, dass die Bekl. Ziff. 7 für die Stromfreiheit verantwortlich sei. Denn der Zeuge hat dies glaubhaft und überzeugend damit begründet, dass hierfür üblicherweise der Auftraggeber verantwortlich sei, weil der Auftragnehmer die Abschaltung des Stroms nicht veranlassen könne, dies müsse der Bauherr tun. Eine vertragliche Übernahme dieser Verpflichtung durch die Bekl. Ziff. 7 liegt auch deshalb nahe, weil auch im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber – der L-GbR – diese Verpflichtung vom Auftraggeber übernommen wurde.c. Daraus ergibt sich jedoch kein deliktischer Anspruch des Geschädigten gegen die Bekl. Ziff. 7: Die Bekl. Ziff. 7 hat sich zwar gegenüber der L-GbR zur Ausführung der Abbrucharbeiten verpflichtet. Die Verantwortung für die Medienfreiheit hat sie dabei nicht vertraglich übernommen, diese blieb bei der L-GbR als Auftraggeberin. Die Bekl. Ziff. 7 hat die Abbruch-Arbeiten auch nicht ausgeführt, sondern die Klägerin damit beauftragt. Daher hat sie die durch das Verschütten des Hausanschlusskastens bewirkte Gefahr nicht selbst zurechenbar verursacht. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da weder Klägerin als wirtschaftlich selbständige Unternehmerin, die als Subunternehmer beauftragt war, noch die L-GbR als Auftraggeberin der Bekl. Ziff. 7 als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB angesehen werden können (BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 – VI ZR 215/93 –, juris).Aber ein allgemeiner Schadensersatzanspruch bestehe zugunsten der Klägerin gegenüber der Generalunternehmerin, weil sich im Vertragsverhältnis zwischen der Generalunternehmerin und dem von ihr beauftragten Abbruchtunternehmen (Klägerin) die Eigentümer als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB darstellten:Die Bekl. Ziff. 7 hat im Verhältnis zur Klägerin die Verpflichtung übernommen, Stromfreiheit herzustellen. Da sie diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, liegt eine Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB vor. Die Bekl. Ziff. 7 trifft zwar insofern kein eigenes Verschulden, sie hat die Verpflichtung zur Stromfreiheit jedoch ihrerseits auf die L-GbR übertragen, weshalb diese insofern Erfüllungsgehilfe der Bekl. Ziff. 7 i.S.d. § 278 BGB war.
        Da die L-GbR bzw. den Bekl. Ziff. 5 als ihren Gesellschafter aufgrund der Stellung des unrichtigen Antrags ein für den Arbeitsunfall kausales Verschulden trifft, ist dieses Verschulden der Bekl. Ziff. 7 gem. § 278 BGB zuzurechnen.

II. Innenverhältnis

Mit den gefundenen Ergebnissen stellte sich die Frage, zu welchem Anteil welcher Beteiligte im Innenverhältnis ausgleichspflichtig war.

Die Klägerin haftete als Abbruchunternehmen gegenüber dem später Geschädigten. Ferner hafteten die damalige Generalunternehmerin, die damaligen Eigentümer und die damaligen Planer. Allerdings haftete die Generalunternehmerin nicht als Gesamtschuldnerin, weshalb diese gesondert betrachtet werden muss.

Zu den Gesamtschuldnern führt das Berufungsgericht aus:

 Bei der Haftungsverteilung ist der Anteil der L-GbR, für den die Bekl. Ziff. 5 und 6 ihrerseits gesamtschuldnerisch haften, am geringsten zu bewerten: Zwar hat die L-GbR den falschen Antrag gestellt und damit die erste Ursache gesetzt. Die L-GbR hatte jedoch mit der Bekl. Ziff. 2 als Planerin / Überwacherin und der Bekl. Ziff. 7 als Abbruchunternehmerin Fachleute beauftragt, die den Fehler hätten bemerken müssen: Die Bekl. Ziff. 2 schon deshalb, weil sie den unrichtigen Antrag erhalten hat und hätte prüfen müssen und weil sie – wie auch die Klägerin − den verplombten Hausanschlusskasten vor Abbruch und Verfüllen hätte bemerken müssen. Da keine Seite etwas dazu vorgetragen hat, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter den noch vorhandenen und verplombten Hausanschlusskasten tatsächlich bemerkt hat, sind die Verursachungsanteile der Klägerin und der Bekl. Ziff. 2 vergleichbar zu gewichten. Zwar hat die Klägerin das Gebäude entkernt und den Abriss durchgeführt, weshalb das Übersehen des Hausanschlusskastens bei ihr noch gewichtiger erscheint; die Bekl. Ziff. 2 trug jedoch als Planerin und Überwacherin die übergeordnete Verantwortung, was bei der Bewertung ihres Verantwortungsanteils von zentraler Bedeutung ist. Zudem hat sie der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass das Gebäude stromfrei sei.

Auf dieser Grundlage erscheinen dem Senat Haftungsanteile von jeweils 40% für Klägerin und die Bekl. Ziff. 2 sowie von 20% für die L-GbR (und damit die Bekl. Ziff. 5 und 6) angemessen.

Die Eigentümer waren zwar verantwortlich, den richtigen Antrag bei dem Netzbetreiber zu stellen und haben hier eigentlich den wesentlichen Fehler gesetzt. Gleichwohl sieht das Berufungsgericht ihren Anteil mit bei 20%. Hintergrund war, dass sie gerade Fachfirmen beauftragt hatten, die sich um Planung, Überwachung  und Durchführung der Arbeiten kümmern sollten.

Die Haftung der Planer und Überwacher sah das Gericht als gleichwertig mit den tatsächlich unzureichenden Sicherungsarbeiten der Klägerin (Abbruchunternehmen) an und hat daher hier von den 80% (nach Abzug der 20%, die auf die Eigentümer entfielen) der Klägerin und den Planern jeweils 40% Haftungsanteil beigemessen.

Die Generalunternehmerin war der Klägerin (Abbruchunternehmen) schadensersatzpflichtig. Da sie keine Gesamtschuldnerin war, haftete sie gegenüber der Klägerin nur bzgl. des Schadens, der auch bei der Klägerin eintrat, hier also im Rahmen der Haftungsquote von 40%. Die Klägerin konnte bei dem Generalunternehmen aber diesbezüglich keine vollständige Befriedigung finden, sondern nur zu 1/4 (der auf die Klägerin nach Gesamtschuldnerausgleich verbleibenden 40%):

Wie oben unter D. ausgeführt, haftet die Bekl. Ziff. 7 nicht als Gesamtschuldnerin, sondern nur gegenüber der Klägerin aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Pflicht gegenüber der Klägerin. Wie ausgeführt, liegt der im Grundsatz ersatzfähige Schaden der Klägerin in dem Haftungsanteil, der auf sie im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs entfällt. Dieser Anspruch ist unter Berücksichtigung des eigenen Verschuldens der Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Im Verhältnis der Klägerin zur Bekl. Ziff. 7 ist der Verschuldensanteil der Klägerin als deutlich überwiegend einzustufen, da die Klägerin schon nicht vorbringt, dass sie von der Bekl. Ziff. 7 eine Erklärung über die Stromfreiheit erhalten habe und sie den Umstand, dass der Hausanschlusskasten noch stromführend war, problemlos hätte selbst feststellen können. Der Senat bewertet den Verschuldensanteil der Bekl. Ziff. 7 im Verhältnis zur Klägerin mit 25%. Die Klägerin ihrerseits hat im Verhältnis zu den anderen Schädigern, die dem Geschädigten gesamtschuldnerisch haften, 40% des Schadens zu tragen. Die Bekl. Ziff. 7 hat ihr hiervon 25% und damit 10% des Gesamtschadens zu ersetzen.

 

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