Streitverkündung: Fallstrick „Lage des Rechtsstreits“

  1. Zum erforderlichen Inhalt eines Streitverkündungsschriftsatzes gehört auch die Angabe eines bevorstehenden Verhandlungstermins.
  2. Fehlt diese Angabe, ist die Streitverkündung unwirksam.

OLG Düsseldorf vom 16.05.2024 – Az. 2 U 75/23

 

Sachverhalt

Ausgangspunkt dieses Rechtsstreits ist ein Anwaltshaftungsfall gewesen. Die Klägerin (vormalige Mandantin) nimmt die vormaligen anwaltlichen Bevollmächtigten auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Schadensersatzprozess gegen die vormaligen Rechtsanwälte vorausgegangen ist ein Verfahren der Klägerin (Mandantin) gegen den seinerzeitigen Vertragspartner. Im Rahmen dieses Prozesses hat die Klägerin den Rechtsanwälten den Streit verkündet. Im Zeitpunkt der Streitverkündung ist bereits ein Verhandlungstermin anberaumt gewesen. Der Streitverkündungsschriftsatz weist hierauf nicht hin. Die Klägerin unterliegt in I. Instanz, legt gegen das klageabweisende Urteil Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf  hat zur entscheidenden Frage der Wirksamkeit der Streitverkündung ausgeführt, dass eine Interventionswirkung der Streitverkündung zu verneinen sei. § 73 ZPO fordere unter anderem, dass die Lage des Rechtsstreits angegeben werde. Wenn im Zeitpunkt der Ausbringung der Streitverkündung bereits ein Verhandlungstermin anberaumt sei, müsse dieser zwingend in der Streitverkündungsschrift angegeben werden. Fehle es an dieser Angabe, sei die Streitverkündung unwirksam, die Interventionswirkung (hier zu Lasten der Rechtsanwälte) sei zu verneinen.

 

Praxishinweis

Im Bau- und Architektenrecht gehört die Ausbringung von Streitverkündungen zum Tagesgeschäft. Das Urteil des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Prozessbevollmächtigten sorgfältig auf die Formalien einer Streitverkündung achten müssen, wozu auch die Angabe eines bereits anberaumten Termins gehört. Diese „Formalfalle“ kann der Anwalt m.E. umgehen, indem er dem Streitverkündungsschriftsatz die komplette E-Akte des Gerichtes mit aktuellem Stand der Streitverkündungsschrift beifügt. Für diesen Fall kann man davon ausgehen, dass eine bereits erfolgte Terminierung durch Beifügung der Gerichtsakte Gegenstand der Streitverkündungsschrift ist, folglich die aktuelle Lage des Rechtsstreits im Sinne des § 73 ZPO hinreichend angegeben worden ist.

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