Gibt es eine zusätzliche Vergütung bei einem Pauschalpreisvertrag?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.4.2010 — Aktenzeichen: 4 U 146/08

Leitsatz
Der Auftraggeber hat auch dann einen Anspruch auf Mängelbeseitigung und kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt. Sowieso-Kosten sind nicht abzusetzen, wenn bei ordnungsgemäßer Ausführung der Leistung gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen keine höheren Kosten entstanden wären. Für die Ausführung von Leistungen, die in einem detaillierten Leistungsverzeichnis nicht enthalten sind, steht dem Auftragnehmer unter den in § 2 Nr. 5, 6 und Nr. 8 VOB/B genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zu. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen haben.

Sachverhalt
Der Kläger beansprucht restlichen Werklohn für die Ausführung von Klempnerarbeiten und Sanitärinstallationen in zwei von dem Beklagten errichteten Mehrfamilienhäusern.

Der Kläger verlangt restlichen Werklohn, u.a. für Zusatzaufträge (Ausgußbecken), die nicht im Pauschalpreisvertrag enthalten seien.

Das Landgericht hat seiner Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von rd. 20.000 Euro Zug um Zug gegen Nachbesserung einzelner Mängel verurteilt. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass der Kläger auch eine Vergütung der Zusatzaufträge verlangen könne, da er mit Hilfe von Zeugenaussagen eine Beauftragung nachgewiesen habe. Der Kläger müsse sich jedoch die noch nachzubessernden Mängel seiner Gewerke entgegenhalten lassen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

Entscheidung
Das OLG gab dem Beklagten teilweise recht.

Im Ergebnis zu Recht habe — so das OLG — das Landgericht festgestellt, dass dem Beklagten Zurückbehaltungsrechte in Höhe des dreifachen Mangelbeseitigungsaufwands wegen der Mängel — dazu machte das OLG im Detail Ausführungen — zustehen. Die Nachbesserungsansprüche des Beklagten wegen dieser Mängel seien nicht erloschen.

Das OLG ging davon aus, dass der Kläger einen Zusatzauftrag bewiesen habe. Der Kläger könne wegen der Ausgußbecken eine zusätzliche Vergütung verlangen, weil diese im Leistungsumfang nicht enthalten gewesen seien; sie sind in dem auf Einzelpreisen beruhenden Pauschalpreisvertrag, der auf ein Angebot Bezug nimmt, nicht aufgeführt.

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen.

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