Tiefbauunternehmer beschädigt Stromleitung – ohne konkreten Nachweis keine Schadenspauschale!

BGH, Urteil vom 8.5.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 37/11

Leitsatz
Bei Beschädigung einer Stromleitung durch einen Bauunternehmer bedarf es des konkreten Vortrages von Tatsachen, die für eine Schadensschätzung ausreichen. Eine Übertragung der Rechtsprechung zu Unfallschäden, nach der dem Geschädigten eine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € auch dann zusteht, wenn er den Aufwand für die Regulierung nicht konkret vorträgt, ist nicht auf die Beschädigung von Energieversorgungsanlagen zu übertragen.

Sachverhalt
Ein Bauunternehmer beschädigt bei Tiefbauarbeiten die Stromleitungen eines Netzbetreibers. Der Versicherer des Unternehmers reguliert die Sachschäden an den Stromleitungen. Neben den Sachschäden begehrt der Netzbetreiber allerdings eine Pauschale von 25,00 €. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass sich ein Mitarbeiter zur Örtlichkeit begeben habe, ein Unternehmer sei mit der Reparatur beauftragt worden, der Schädiger habe ermittelt werden müssen, es sei Kontakt zum Haftpflichtversicherer aufgenommen worden. Diese Aufwendungen seien durch die geltend gemachte Pauschale abzugelten.

Entscheidung
Der BGH verneint einen Anspruch auf Ersatz der Pauschale von 25,00 €. Der BGH verkennt nicht, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der durch die Regulierung des Schadens angefallenen Kosten wie beispielsweise Telefongebühren, Porto-/Fahrtkosten zählen. Entscheidend ist für den BGH jedoch der Umstand, dass der Netzbetreiber (Kläger) keine konkreten Tatsachen hierzu vorgetragen hat. Der BGH verneint eine abstrakte Berechnung des Schadens. Eine Analogie zur Rechtsprechung im Rahmen der Abwicklung von Unfallschäden scheidet nach der Entscheidung des BGH aus. Die Handhabung bei Unfallschäden beruhe auf dem Umstand, dass die Regulierung von Unfallschäden ein Massengeschäft sei. Auf die Beschädigung von Energieversorgungsanlagen sei diese Rechtsprechung nicht zu übertragen, ebenso nicht auf sonstige Schadenfälle bei vertraglicher Haftung. Bereits dem Grunde nach verneint der BGH mit dem obigen Urteil im übrigen eine Haftung für den Zeitaufwand der Mitarbeiter des Stromnetzbetreibers bei der Regulierung, da der Geschädigte für den eigenen Zeitaufwand vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen könne.

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