Schadensersatz für Privatgutachterkosten trotz möglichen selbstständigen Beweisverfahrens?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2015 — Aktenzeichen: 21 U 162/14
Leitsatz
Die Kosten für ein Gutachten sind grundsätzlich vom Bauunternehmer zu erstatten, wenn er für den Mangelschaden einstandspflichtig ist. Die Einholung des Gutachtens muss im Einzelfall notwendig sein, um dem Auftraggeber über den eingetretenen Mangel zuverlässige Kenntnisse zu verschaffen. Sachverständigengutachten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Auftraggeber ein selbstständiges Beweisverfahren hätte einleiten können.
Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz gegen einen Bauunternehmer. Gegenstand sind einerseits Kosten einer Beseitigung von Mängeln im Rahmen einer Balkonabdichtung, zudem verauslagte Privatgutachterkosten. Der Kläger hatte den Beklagten mit Abdichtungsarbeiten am Balkon beauftragt, anschließend zeigte sich in den Wohnräumen Feuchtigkeit. Der Kläger holte vor Klageerhebung zwei Privatgutachten ein. Das Landgericht hat den beklagten Bauunternehmer antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte legt Berufung ein und meint u. a., die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig, da der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren hätte einleiten können und müssen.
Entscheidung
Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos. Das OLG Düsseldorf führt aus, dass die Kosten für ein Privatgutachten über Ursache und Ausmaß von Mangelfolgeschäden grundsätzlich vom Bauunternehmer zu erstatten sind, wenn er auch für den eigentlichen Mangelschaden einzustehen habe. Wenn Mängel auftreten, so ist es eine typische und unmittelbare Folge, einen Gutachter mit den Feststellungen zu den Ursachen und zum Ausmaß zu beauftragen, um überhaupt Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Die Beauftragung muss einzelfallabhängig erforderlich sein, um dem Auftraggeber über den eingetretenen Mangel Klarheit zu verschaffen. Entgegengetreten ist der Senat dem Einwand des Beklagten, der Kläger hätte anstelle des eingeholten Privatgutachtens ein selbstständiges Beweisverfahren einleiten müssen. Das OLG führt aus, dass der Unterschied zwischen Privatgutachten und selbstständigem Beweisverfahren nicht so erheblich sei, zumal das Gericht der Hauptsache sich mit einem Privatgutachten – analog einem Gutachten im Beweisverfahren – sorgfältig auseinanderzusetzen habe. Auch wichen die Kosten beider Maßnahmen nicht entscheidend voneinander ab. Hinzu komme, dass ein selbstständiges Beweisverfahren erheblich längere Zeit beanspruche, hierauf habe der Kläger nicht verwiesen werden können.