Abrechnung nach Stundenlohn?

BGH, Urteil vom 28.5.2009 — Aktenzeichen: VII ZR 74/06

Sachverhalt
Der Beklagte beauftragt die Klägerin mündlich mit der Fertigstellung von Maler – und Verputzarbeiten. Die Arbeiten sollen nach Stunden zuzüglich Materialaufwand abgerechnet werden. Die Klägerin stellt die Arbeiten fertig. Die Parteien streiten über die Höhe und Angemessenheit der abgerechneten Stunden.

Entscheidung
Der BGH stellt klar, dass der Unternehmer nur die Zahl der von ihm aufgewendeten Stunden darlegen und beweisen muss, nicht deren Angemessenheit und für welche Tätigkeiten sie genau angefallen sind.

Es ist Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, woraus sich die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Unternehmers zur wirtschaftlichen Betriebsführung ergibt. Eine Verletzung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern führt zu einem vom Werklohnanspruch unabhängigen Gegenanspruch des Bestellers. Da der Besteller in der Regel keine Kenntnis von den konkreten Umständen der Arbeitsausführung hat, sind an die Darlegung der Unwirtschaftlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Er muss jedoch Umstände vorbringen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für seine Behauptung der Unwirtschaftlichkeit ergeben.

Hat der Besteller die unwirtschaftliche Betriebsführung schlüssig dargelegt, trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast. Es obliegt nun ihm, den Besteller und das Gericht in die Lage zu versetzen, die Wirtschaftlichkeit der Arbeiten zu beurteilen. Dafür reicht es in der Regel aus, wenn er die Gesamtzahl der Stunden sowie den Leistungsgegenstand — soweit sich dieser nicht schon aus dem Vertrag ergibt – darlegt.

Praxis – Tipp:

Jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Dem Unternehmer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Zahl der aufgewendeten Stunden, dem Besteller die für die Unwirtschaftlichkeit des Aufwandes. Es ist im Interesse des Bestellers, eine detaillierte Darstellung des Material — und Zeitaufwandes in der Stundenabrechnung vertraglich zu vereinbaren.

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