Sind Putzarbeiten überwachungspflichtig?

OLG Dresden, Urteil vom 28.1.2010 — Aktenzeichen: 10 U 1414/08

Leitsatz
Putzarbeiten sind handwerkliche Selbstverständlichkeiten und müssen daher nicht im Einzelnen überwacht werden.

Sachverhalt
Der Auftraggeber macht gegen den Bauüberwacher Schadensersatz geltend. Die durchgeführten Putzarbeiten sind mangelhaft. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Mängel/Schäden nur aufgrund mangelhafter Leistung des Putzers entstanden sind. Der Bauüberwacher habe die Putzarbeiten nicht hinreichend überwacht, so dass er jetzt hierfür einzustehen habe.

Entscheidung
Das OLG Dresden verneint einen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauüberwacher. Putzarbeiten seien handwerkliche Selbstverständlichkeiten, bei denen sich der Architekt darauf verlassen könne, dass der Unternehmer sie beherrsche.

Mit diesem Urteil stellt das OLG Dresden fest, dass der Architekt nicht für handwerkliche Fehler jeglicher Art einstehen muss, wenn er die Bauleitung inne hat.

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