Steuerberaterhaftung

BGH, Urteil vom 3.2.2011 — Aktenzeichen: IX ZR 183/08

Leitsatz
Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheides, auch wenn dieser zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrundeliegende Steuernorm erst später vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird.

Sachverhalt
Die Beklagten waren im Frühjahr 2000 mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung der Kläger beauftragt. Die Beklagten berücksichtigten als zu versteuerndes Einkommen Einkünfte der Kläger aus Spekulationsgewinnen. Grundlage war eine Norm, die mit Urteil aus dem Jahre 2004 vom Bundesverfassungsgericht für die Besteuerung der Spekulationsgewinne für nichtig erklärt wurde. Steuerpflichtige, die bis zu diesem Zeitpunkt den Steuerbescheid bzgl. der Spekulationsgewinne nicht bestandskräftig werden ließen, mussten die Spekulationsgewinne nicht versteuern. Die Kläger werfen den Beklagten nun vor, diese hätten pflichtwidrig den Steuerbescheid bestandskräftig werden lassen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, die dreijährige Verjährungsfrist nach dem damals noch anwendbaren § 68 Steuerberatungsgesetz habe erst in dem Zeitpunkt zu laufen angefangen, in dem das Bundesverfassungsgericht die Norm bzgl. der Besteuerung von Spekulationsgewinnen für nichtig erklärt habe. Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof entgegen und hält an seiner Rechtsprechung fest, dass in Steuersachen die Verjährung grundsätzlich mit Erlass des belastenden Bescheides zu laufen beginnt. Bereits in diesem Zeitpunkt tritt der Schaden des Steuerpflichtigen in der Regel ein und wirkt sich das pflichtwidrige Verhalten des Steuerberaters aus. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Bestandskraft des Steuerbescheides. Für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 68 Steuerberatungsgesetz a. F. ist nicht maßgeblich, dass der Geschädigte den Eintritt eines Schadens erkennt. Insoweit konsequent hat der BGH festgestellt, dass vorliegend die Verjährungsfrist nicht erst mit Erklärung der Nichtigkeit der Steuernorm seitens des Bundesverfassungsgerichts zu laufen begann.

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