Anerkannte Regeln der Technik

BGH, Urteil vom 21.11.2013 — Aktenzeichen: VII ZR 275/12

Leitsatz
Anerkannte Regeln der Technik können auch dann vorliegen, wenn sie nicht Gegenstand eines schriftlichen Regelwerks sind. (red. Leitsatz)

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage. Mit der Klage begehrt sie einen Vorschuss für die fehlende Ausbildung eines Gefälles des Epoxidharz-Belages der Hof- und Zugangsfläche. Das Landgericht Hanau hat die Beklagte zwar zur Bezahlung eines Vorschusses verurteilt, die Klage jedoch im Hinblick auf den Vorschuss für die Gefälleausbildung abgewiesen, da diesbezüglich kein Mangel vorgelegen haben soll. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben bzw. kein Regelwerk vor, dass ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxidharz vorsehe.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 12.09.2012 (Az.: 16 U 40/12) zurückgewiesen. Der BGH hat die Revision zugelassen.

Entscheidung
Mit Urteil vom 21.11.2013 hat der BGH die Auffassung des OLG, eine Gefälleausbildung sei nicht geschuldet, beanstandet und die Sache zur neuen Verhandllung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der BGH festgestellt, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gäbe keine abschließende Auskunft darüber, ob die Ausführung ohne Gefälle den anerkannten Regeln der Technik entspräche. Der Sachverständige hat lediglich festgestellt, es lägen keine normgemäßen Angaben bzw. kein Regelwerk vor, dass ein Gefälle bei einem Belag mit Epoxidharz versehe. Das beantwortet nicht die Frage, ob es eine ungeschriebene anerkannte Regel der Technik gibt, die das Gefälle erfordert. Diese wäre ebenso maßgeblich wie eine geschriebene Regel.

Praxishinweis
Mit dem Urteil aus November 2013 hat der BGH nochmals ausdrücklich klargestellt, dass anerkannte Regeln der Technik nicht in schriftlichen Regelwerken festgehalten sein müssen. Vielmehr haben die am Bau Beteiligten auch solche anerkannten Regeln der Technik zu beachten, die keinen Eingang ins schriftliche Regelwerk gefunden haben.

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