Ausführungsmangel und Bauüberwachungsfehler: Haftungsquote?
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2014 — Aktenzeichen: 22 U 141/15
Sachverhalt
Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Heizungsbauers. Dieser verbaute entgegen der vertraglichen Vereinbarung Dämmschläuche mit einer zu geringen Dicke. Mit Planung und Bauüberwachung ist die beklagte Architektin beauftragt. Die Architektin kennt die Ist-Dicke der verbauten Dämmschläuche, gibt diese Arbeiten für die nachfolgenden Trockenbauarbeiten mangels Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit jedoch frei. Nach Aufdeckung des Mangels müssen die Trockenbauarbeiten gleichfalls nochmals ausgeführt werden. Den Schaden des Bauherrn reguliert der Versicherer. Anschließend verlangt der Versicherer im Wege des Gesamtschuldnerinnenausgleichs 50 % des Schadens von der Architektin. Der Versicherer der Architektin zahlt 25 %, so dass die Klägerin wegen der weiteren 25 % die Architektin verklagt. Das Landgericht weist die Klage ab. Der Versicherer des Heizungsbauers legt Berufung ein.
Entscheidung
Das OLG Düsseldorf weist im Beschlusswege auf die Erfolglosigkeit der geführten Berufung hin. Das OLG führt aus, dass die Klägerin sich weder gegenüber dem Auftraggeber noch gegenüber der Architektin auf eine unzureichende Überwachung des Heizungsbauers berufen kann. Derjenige, der lediglich seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet grundsätzlich in geringerem Maße als derjenige, der an der Herstellung und Entstehung des Mangels unmittelbar beteiligt war. Vorrangig wurden die erneuten Trockenbauarbeiten erforderlich durch den Einbau der Dämmschläuche mit zu geringer Dicke, lediglich nachgelagert kam der Überwachungsfehler der Architektin hinzu. Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 75 % : 25 % zu Lasten des Heizungsbauers. Besonders schwerwiegende Aufsichtsfehler der Architektin, die eine andere Quotierung gerechtfertigt hätten, hat das OLG nicht festgestellt.
Praxishinweis
Sicherlich ist dies ein Individualfall, der jedoch Anhaltspunkte für eine durchaus typische Quotierung darstellen kann. Für jeden Einzelfall entscheidend ist, dass es im Innenverhältnis stets auf die konkreten Verursachungsbeiträge der Gesamtschuldner ankommt.