Wer haftet wie bei Unfällen auf der Baustelle?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 47/13

Für einen Arbeitsunfall eines Bauarbeiters können verschiedene Personen haften — z.B. dessen Arbeitgeber, der Vorarbeiter, der bauleitende Architekt. Die Haftungsanteile sind nicht immer klar. Der BGH hat nun einige Eckpfeiler eingeschlagen.

Leitsatz
a) Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines auf Grund eines wirksamen Vertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zu-zuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen.

c) Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch „ausgeglichen“, dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht.

d) Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.

Sachverhalt
Die klagende gesetzliche Unfallversicherung nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch.

Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Be-triebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI a.F.). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 — Objektüberwachung (Bauüberwachung) — den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben. Am Samstag, dem 4. November 2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6. November 2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. — einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer — ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene der Halle und zog sich schwerste Verletzungen zu.

Entscheidung
Der BGH hat festgestellt, dass der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt = Beklagter zu 2 die Pflicht hatte, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Im Regelfall muss der Architekt aber nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten beachten, die dem Bauherrn als mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. Ihn treffen im Allgemeinen nur sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht betraute Architekt dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können. Dann muss er selbst Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Beklagte zu 2 hier seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch genügt habe, dass er die Streithelferin auf die fehlende Absturzsicherung hingewiesen habe; der bloße Hinweis auf die Gefahrenstelle biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass Dritten nicht zu Schaden kommen können.

Allerdings hafte der Beklagte zu 2 nur in Höhe des im Innenverhältnis zur Streithelferin auf ihn entfallenden Verantwortungsanteils; denn die Streithelferin komme in den Genuss einer Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII. Der Ausgleich im Innenverhältnis der Gesamtschuldner (Beklagter zu 2 einerseits, Streithelferin als Entleiherin des Verunfallten andererseits) ist durch die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört; auch im Verhältnis der Streithelferin als Entleiherin zum verunfallten Leiharbeiter gelte das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII. Daran ändere nichts, dass ggf. die Klägerin ihrerseits Ansprüche gegen die Streithelferin nach § 110 SGB VII habe.

Nicht befasst hat sich der Bundesgerichtshof konkret mit den jeweiligen Haftungsanteilen. Die Sache wurde insoweit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Anmerkung
Das Oberlandesgericht wird nach Zurückverweisung klären müssen, in welchem Umfang die Streithelferin, der bauleitende Architekt und ggf. weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner haften. Dabei wird man zu berücksichtigen haben, dass der Architekt grundsätzlich „nur“ sekundär verkehrssicherungspflichtig ist; sollte der Architekt also die Streithelferin, die ja in erster Linie für den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiter verantwortlich ist, nicht ordnungsgemäß überwacht und deren unterlassene Sicherungen übersehen haben, wird man — wenn überhaupt — die überwiegende Verantwortung bei der Streithelferin sehen müssen.

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