Kein Anspruch auf Privatanschrift des behandelnden Klinikarztes

BGH, Urteil vom 20.1.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 137/14

Sachverhalt
Der Kläger nahm nach einer stationären Behandlung einen Klinikträger und zwei bei diesem angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Aufgrund verschiedener Zustellungsproblematiken verlangte der Klägerin von der beklagten Klinik auch Auskunft über die Privatanschrift eines betroffenen Arztes.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses vertrage.

Entscheidung
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des BGH hat ein Patient zwar auch grundsätzlich außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen; ein Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, einem Patienten den Namen des ihm behandelnden Arztes mitzuteilen.

Der Kläger brauchte aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.

Der Auskunftserteilung in einem solchen Fall stehen nach der Auffassung des BGH außerdem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Die Regelungen des § 32 BDSG gestatte dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber sei aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden seien, sei die Übermittlung an Dritte nach dem Datenschutzgesetz wegen des Zweckbindungsgebotes für die zweckfremde Verwendung ausgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund hätte sich auch nichts am Ergebnis geändert, wenn die Klage nicht unter der Klinikanschrift hätte zugestellt werden können.

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