Aufklärungsfehler vor der OP: Hypothetische Einwilligung gilt nur für die tatsächlich durchgeführte Maßnahme
Die hypothetische Einwilligung muss sich stets auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen: Eine hypothetische Einwilligung kann also nicht angenommen werden, wenn die Einholung einer Zweitmeinung dafür gesorgt hätte, dass die Behandlungsmaßnahme erst später durchgeführt worden wäre. Der Behandler kann sich trotzdem noch auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen.

