Keine Aufklärungspflicht bei mangelhaft organisiertem Nachtdienst im Krankenhaus

BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 51/24

 

Grundsätzlich besteht die ärztliche Pflicht, über die Risiken eines ordnungsgemäßen ärztlichen Vorgehens aufzuklären. Es stellt sich die Frage, ob diese Aufklärungspflicht auch eine mangelhafte, interne Organisation des Bereitschafts-, und Nachtdienstes in einem Krankenhaus umfasst.

 

Orientierungssätze (amtlich)

 

  1. Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation eines nächtlichen ärztlichen Bereitschaftsdienstes darstellen kann, ist nicht aufzuklären. Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.
  2. Die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden ist grundsätzlich vom Patienten darzulegen und zu beweisen. Dies gilt auch, wenn es zu einem Unterlassen oder einem Organisationsfehler gekommen ist.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger nimmt die beklagte Krankenhausträgerin nach augenärztlicher Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Der Kläger wurde am rechten Auge wegen einer Netzhautverknitterung sowie einer Schwellung in der Netzhautmitte im Krankenhaus der Beklagten operiert. Am Folgetag wurde der Augeninnendruck des Patienten als „grenzwertig“ eingestuft, weshalb der Kläger nicht entlassen wurde. Der Chefarzt trat nach Dienstschluss einen Urlaub an. Im Hause der Beklagten bestand weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Nachts kam lediglich ein Assistenzarzt im ersten Weiterbildungsjahr bei Bedarf in die Klinik und versorgte die Patienten nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt. Als es am Folgetag zu weiteren Komplikationen bei dem Auge des Klägers kam, wurde er in eine andere Klinik verlegt. Trotz zahlreicher Eingriffe blieb das Sehvermögen des Klägers auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die von der Beklagten organisierte ärztliche Betreuung operierter Patienten zu Nachtzeiten entspreche nicht dem ärztlichen Standard. Da die Beklagte den Kläger hierüber nicht aufgeklärt hat, sei die Einwilligung des Klägers in die Operation unwirksam und der Eingriff somit rechtswidrig. In der Folge hafte die Beklagte auch dann, wenn der Kläger im Übrigen fehlerfrei behandelt worden ist.

 

Entscheidung

 

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der BGH hat ihr Recht gegeben!

 

Die Beklagte muss nicht darüber aufklären, dass in ihrem Haus eine standardgerechte nächtliche Versorgung nicht gewährleistet ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über einen Organisationsfehler ist dagegen nicht aufzuklären. Der Patient ist insoweit hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zu fehlerfreier Behandlung und die Haftung des Arztes für mögliche Behandlungsfehler geschützt.

 

Eine Einwilligung ist nicht nur dann wirksam, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße Behandlung bezieht. Nicht jeder Behandlungsfehler begründet automatisch die Rechtswidrigkeit des gesamten operativen Eingriffs. Eine Haftung kann durch den Fehler trotzdem ausgelöst werden. Entscheidend ist daher die Unterscheidung zwischen Aufklärungs- und Behandlungsfehlern.

 

Das Berufungsgericht hat die Frage einer Haftung der Beklagten aus Behandlungsverschulden ausdrücklich dahinstehen lassen. Dadurch wurde nicht geklärt, ob und inwieweit sich der Organisationsfehler auf den Krankheitsverlauf ausgewirkt hat. Außerdem kann die Beweislastumkehr mangels hinreichender Begründung bezüglich eines groben Behandlungsfehlers oder mangelnder Befähigung des Assistenzarztes nicht greifen. Der Patient bleibt also beweispflichtig.

 

Es ist zu prüfen, ob die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst einen anderen Verlauf genommen hätte oder der eingetretene Schaden verhindert worden wäre.