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Oldtimer, Noten und böse Überraschungen

Wer einen Oldtimer kauft, kauft auch ein Stück Geschichte. Umso größer ist der Ärger, wenn das vermeintliche Schmuckstück plötzlich nicht einmal mehr durch den TÜV kommt. Genau mit dieser Konstellation hat sich der Bundesgerichtshof befasst.

Sachverhalt

Ein Käufer erwarb privat einen MG Typ B Roadster aus dem Baujahr 1973, welcher online mit einer Zustandsnote „2-3“ angeboten wurde. Der Verkäufer hatte das Fahrzeug über viele Jahre besessen, auf frühere Gutachten verwiesen und den guten technischen Zustand hervorgehoben. Im Kaufvertrag wurde zwar die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, gleichzeitig aber genau diese Zustandsnote festgehalten.

Rund zwei Jahre später kam das böse Erwachen: Der Oldtimer fiel bei der Hauptuntersuchung wegen erheblicher Rostschäden durch. Der Käufer wollte vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück. Während Landgericht und Oberlandesgericht seine Klage abwiesen hatten, bekam der Fall vor dem Bundesgerichtshof eine andere Wendung.

Das sagt der Bundesgerichtshof

In dem Urteil vom 23.07.2025 (Az. VII ZR 240/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Zustandsnoten beim Oldtimerkauf mehr als nette Verkaufsfloskeln sind. Sie seien branchenüblich für den Preis entscheidend und aus Sicht eines Käufers als verbindliche Aussage zum Zustand des Fahrzeugs zu verstehen. Wer eine solche Note angäbe, erkläre damit regelmäßig, dass das Fahrzeug sich auch tatsächlich in diesem Zustand befinde.

Das gilt auch bei Privatverkäufen, so der Bundesgerichtshof. Ein Gewährleistungsausschluss helfe dem Verkäufer nicht, wenn er gleichzeitig einen bestimmten Zustand zusage. Weiche der tatsächliche Zustand davon deutlich ab, liege ein Sachmangel vor.

Der Bundesgerichtshof stützt diese Bewertung auf § 434 Abs. 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Danach ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die Angabe der Zustandsnote „2-3“ ist keine bloße Einschätzung, sondern eine verbindliche Zusage zum Zustand des Fahrzeugs.

Praxishinweis

Für Verkäufer gilt: Wer beim Oldtimerverkauf mit Zustandsnoten arbeitet, sollte sich sicher sein, dass das Fahrzeug diesem Zustand auch wirklich entspricht. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Zustandsangaben klar einordnen oder wenn er sich unsicher ist ganz darauf verzichten.

Käufer wiederum sollten genau hinschauen und sich Zustandsangaben nicht nur mündlich zusagen lassen, sondern im Vertrag schriftlich fixieren. Das Urteil zeigt, dass eine gute Note nicht nur eine Werbung ist, sondern bares Geld wert sein kann.

Viktor Happel, Studienpraktikant