Parkdauer überschritten? BGH: Auto darf abgeschleppt werden!
Wer kennt das nicht? Parkschein gezogen und hinter die Windschutzscheibe gelegt. Manchmal dauert der Einkauf etwas länger. Die Parkdauer wird überschritten. Das kann teuer werden. Wer mit seinem Auto die zulässige Parkdauer auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz überschreitet, greift nämlich in das Besitzrecht des Parkplatzeigentümers ein. Und dieser darf dann das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen lassen und die hierfür entstandenen Kosten vom Halter des parkenden Autos verlangen – sagt der Bundesgerichtshof (Urteil 19.12.2025, V ZR 44/25).
Zum Fall
Die Beklagte betreibt einen privaten Parkplatz und hat dort Parkscheinautomaten aufgestellt. Die Klägerin stellte ihren PKW am 8. Juli 2022 gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab und löste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeit überschritten war, beauftragte die Beklagte, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Klägerin erhielt das Auto erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € zurück. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrags. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Amtsgericht zugelassene Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Entscheidung
Der BGH gibt dem Parkplatzbetreiber Recht. Für die Beklagte war dies letztlich ein teures Parken, da sie die Abschleppkosten nicht zurückbekommt.
Juristisch wurde dies wie folgt begründet: Dem Parken auf einem privaten Parkplatz liegt regelmäßig eine mietvertragliche Vereinbarung zugrunde. Der Betreiber gestattet dem Nutzer für die vereinbarte Dauer die Nutzung des Stellplatzes und verschafft ihm den Besitz im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB.
Diese Zustimmung zur Besitzausübung ist jedoch zeitlich begrenzt. Mit Ablauf der bezahlten Parkzeit entfällt sie automatisch. Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an diese Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, wie die Einhaltung einer Höchstparkdauer (Parkscheibe), die Beschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis (Kundenparkplatz) oder die Zahlung der Parkgebühr und das Auslegen des Parkscheins, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung. Wird das Fahrzeug dennoch auf dem Parkplatz belassen, liegt eine Besitzstörung in Form verbotener Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB vor.
Der Grundstückbesitzer oder unmittelbarer Besitzer ist in einem solchen Fall berechtigt, sich mit den Mitteln der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 und Abs. 3 BGB gegen die Störung zu wehren. Dazu gehört auch das Abschleppen des Fahrzeuges. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen kann der Betreiber im Wege der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ersetzt verlangen.
Grundsätzlich gilt im Zivilrecht, dass vertragliche Ansprüche Vorrang vor dringlichen Besitzansprüchen haben. Nicht jedes vertragswidrige Verhalten stellt zugleich eine verbotene Eigenmacht dar. So führt etwa die Nichtzahlung der Miete bei Wohnraum nicht dazu, dass der Vermieter Besitzansprüche geltend machen kann. Bei der Nutzung privater Parkplätze ist die Situation jedoch anders. Das Parken stellt ein anonymes Massengeschäft dar, bei dem es regelmäßig keinen persönlichen Kontakt zwischen Nutzer und Betreiber gibt. Der Betreiber hat daher ein berechtigtes Interesse daran, die Zustimmung zur Nutzung seines Grundstücks strikt von der Einhaltung der Parkzeit abhängig zu machen.
Die zeitliche Begrenzung der Parkdauer ist für den Nutzer klar erkennbar. Überschreitet er diese Grenze, greift er unmittelbar in den Besitz des Betreibers ein. In solchen Fällen treten vertragliche Ansprüche hinter die Besitzschutzrechte zurück.
Eine Pflicht des Parkplatzbetreibers, vor dem Abschleppen eine gewisse Wartezeit einzuhalten oder den Fahrzeughalter zunächst ausfindig zu machen, besteht nicht – so der BGH. Die Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB erlaubt ein sofortiges Vorgehen zur Wiedererlangung des Besitzes. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Fahrer ohne Weiteres kurzfristig erreichbar ist und besondere Umstände vorliegen. Eine generelle Wartepflicht besteht jedoch nicht.
Hinweis
Puh! Das hätte mir auch passieren können. Künftig gilt: Parkzeiten sind einzuhalten. Sicherlich wird nicht jeder Parkplatzbetreiber gleich den Abschlepper holen. Ein Störgefühl bleibt aber: Was ist, wenn nicht der Halter des Autos dort parkt, sondern ein Dritter, vielleicht der Sohn, der mit dem Auto fährt? Haftet dann immer noch der Halter? Denn dieser begeht nicht die verbotene Eigenmacht. Nach dem Urteil des BGH vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 haften Dritte nicht automatisch für Parkverstöße. Allerdings hat sich der Halter dann zu erklären. Der Autohalter muss darlegen können, welche Personen als Fahrer in Betracht kommen. Tut er das nicht, kann ihm der Parkverstoß trotzdem zugerechnet werden. Die Angehörigen haften zwar nicht automatisch – ihre Fahrt mit dem Auto kann aber am Ende den Ausschlag geben, wer die Rechnung zahlen muss. Wenn am Ende unklar bleibt, wer von mehreren (vielleicht Familienangehörigen) gefahren ist, müsste dieses Risiko der Parkplatzbetreiber tragen.
Viktor Happel, Studienpraktikant
Dr. Ingo Schmidt