Separate Verjährung bei unterschiedlichen Mängeln

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019, Aktenzeichen 13 U 60/16

 

Leitsatz:

Wenn verschiedene Mängel in einem selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht werden, endet die Hemmung für jeden einzelnen Mangel separat. Wenn in einem selbständigen Beweisverfahren ein Mangel festgestellt wird, sodann weitere Gutachten zu anderen Mängeln eingeholt werden, so endet die Hemmung etwaiger Gewährleistungsansprüche bzgl. des einen festgestellten Mangels bereits nach dem ersten Gutachten.

 

Sachverhalt:

Im selbständigen Beweisverfahren hat der spätere Kläger (Auftraggeber) gegenüber dem späteren Beklagten (Architekten) 3 Mängel geltend gemacht. Erstens weise das Treppengeländer zu große Stababstände auf, zweitens wird bemängelt, dass den Balkonen eine kontrollierte Entwässerung fehle, drittens sei an den Balkonen das Wärmedämmverbundsystem planwidrig aufgeschnitten und die Balkonkonstruktion befestigt worden, so dass an diese Befestigungspunkten Wasser in das WDVS eindringe. Der Sachverständige bestätigt alle drei Mängel. Nach Fristsetzung durch das Gericht werden bzgl. der ersten beiden Mängel keinerlei Ergänzungsfragen gestellt. Hinsichtlich des dritten Mangels werden Ergänzungsfragen gestellt, der Sachverständige erstellt zwei Ergänzungsgutachten. Im sich anschließenden Klageverfahren fordert der Kläger Zahlung von Schadensersatz wegen der drei Mängel. Der Beklagte (Architekt) beruft sich auf die Verjährung bzgl. etwaiger Ansprüche betreffend die erstgenannten beiden Mängel.

 

Entscheidung:

Entsprechend der Rechtsauffassung des Architekten geht auch das OLG Oldenburg von der Verjährung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers bzgl. der ersten beiden Mängel aus. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren mehrere Mängel geltend gemacht, so endet die Hemmung der Verjährung für jeden einzelnen Mangel gesondert. Werden Ergänzungsfragen nur bzgl. eines Teils der Mängel gestellt, dann endet das Beweisverfahren bzgl. solcher Mängel, die nicht weiter untersucht werden sollen. Gem. § 204 Abs. 2 BGB endet für diese Mängel folgerichtig die Hemmungswirkung.

 

 

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