Haftung für Traktoren bei Feldarbeit?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2020 – 1 U 155/18, Revision zugelassen

Leitsatz:
Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

 

Sachverhalt
Der Kläger wurde durch einen Stein verletzt, als er auf einer privaten Reitanlage stand. Der Stein wurde hochgewirbelt ihm Rahmen von Mäharbeiten auf einer benachbarten Wiese und etwa 50m weit geschleudert. Für die Mäharbeiten wurde ein Traktor benutzt, der bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren kann. An ihn angehängt war zum Unfallzeitpunkt ein Kreiselschwader.

Der Kreiselschwader besaß das Baujahr 2009 und verfügte nicht über einen Spritzschutz.

Die Kausalität zwischen den Arbeiten und der Verletzung stand für das Gericht nach Beweisaufnahme fest.

Das Landgericht hat die Klage des Geschädigten abgewiesen. Das Urteil wurde zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt.

 

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die klägerische Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei zu Recht abgewiesen worden. Gleichwohl ließ das Gericht die Revision zu.

Denn der Vorfall habe sich nicht bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG ereignet und eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht konnte nicht festgestellt werden.

  1. keine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG
    a) Anwendbarkeit
    Da der Traktor schneller als 20 km/h fahren konnte, kam eine Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich in Betracht.
    b) Beim Betrieb
    In der Gesamtbetrachtung wurde der Traktor als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstücks benutzt und gerade nicht zum Transport von Personen oder Sachen. Dieser Inhalt war derart prägend, dass der Schadensablauf nicht dem „Betrieb des Kraftfahrzeugs‟ zuzuordnen ist. Dem stehe nicht entgegen, dass dabei der Kreiselmäher auf dem Grundstück „bewegt‟ und „manövriert‟ wurde. Denn diese Bewegung sei Bestandteil der Bestellung und stelle keinen Transportvorgang dar, so das OLG Düsseldorf. Das Hochschleudern des Steins resultierte also nicht aus der kraftfahrzeugspezifischen Betriebsgefahr. Dies folge sowohl aus der Anwendung der entsprechenden Rechtsprechung des BGH als auch des EuGH.
  2. keine Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung
    a) Verkehrssicherungspflicht dem Grunde nach
    Durch die Inbetriebnahme des Arbeitsgerätes folgte grundsätzlich die Pflicht, durch die Arbeiten niemanden zu schädigen.
    b) Inhalt der Pflichten
    Der Pflichteninhalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten ist nicht grenzenlos. Es sind die Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, auch wirtschaftlich denkender, Mensch des Verkehrskreises als notwendig ansieht, um Rechtsgüter anderer nicht zu schädigen. Das Ergreifen dieser Maßnahmen genügt dann aber auch.
    c) fehlender Spritzschutz
    Dass der Kreiselmäher keinen Spritzschutz nach hinten hatte, stand der Zulässigkeit der Inbetriebnahme für die Mäharbeiten nicht entgegen. Denn der Hersteller habe damit geworben, dass das Gerät alle Sicherheitsvorkehrungen aufweise. Auch wenn der Schutz vor dem Wegschleudern von Gegenständen nur zur Seite (und nicht nach hinten) hin angebracht gewesen sei, habe das den Kläger nicht von der Nutzung abhalten müssen. Denn damit, dass ein Stein 50m weit geschleudert werden könne, sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
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