Aufklärungsfehler vor der OP: Hypothetische Einwilligung gilt nur für die tatsächlich durchgeführte Maßnahme

BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 165/23

 

Leitsätze (amtlich)

 

  1. Die hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 S. 2 BGB bezieht sich auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme. Keine hypothetische Einwilligung im Sinne von § 630h Abs. 2 S. 2 BGB kann angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte.
  2. Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden (hypothetischer Kausalverlauf), kann nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen auch dann in Betracht kommen, wenn die Berufung des Behandlers auf eine hypothetische Einwilligung des Patienten (§ 630h Abs. 2 S. 2 BGB) keinen Erfolg hat. So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte. Die Beweislast dafür, dass es auch bei zutreffender bzw. rechtzeitiger Aufklärung des Patienten zu einem schadensursächlichen Eingriff gekommen wäre, liegt bei der Behandlungsseite.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach ärztlicher Heilbehandlung.

 

Sie stellte sich mit dem Verdacht auf ein linksseitiges Felsenbeinmeningeom in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten vor, wo ein Operationstermin anberaumt wurde. Erst einen Tag vor der Operation, bei der eine Teilresektion des Tumors erfolgte, wurde die Klägerin über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt.

 

Die Klägerin macht geltend, die Operation habe ein chronisches Subduralhämatom, eine therapieresistente Trigeminusneuropathie und eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur des linken Auges verursacht, durch welche ihre Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

 

Sowohl die Klage als auch die Berufung blieben erfolglos. Zwar sei die Aufklärung über die Risiken der Behandlung am Vorabend der Operation zu spät erfolgt und die Einwilligung der Klägerin damit unwirksam. Die Klägerin hätte die Einwilligung aber auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung und Einholung einer Zweitmeinung erteilt und den Eingriff in gleicher Weise von der Beklagten durchführen lassen. Die Klägerin hätte sich auch bei rechtzeitiger Aufklärung für eine Operation entschieden, obgleich die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre. Soweit die Klägerin geltend mache, bei einer Operation zu einem späteren Zeitpunkt hätte nicht sicher mit demselben Gesundheitsschaden gerechnet werden können, komme es darauf wegen § 630h Abs. 2 Satz 2 BGB nicht an.

 

Entscheidung

 

Die Revision hatte hingegen Erfolg, so dass das Oberlandesgericht noch einmal über den Fall entscheiden muss.

 

Aus den Formulierungen im Berufungsurteil hat der BGH herausgelesen, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es der Klägerin auch bei rechtzeitiger Aufklärung nicht mehr möglich gewesen wäre, die von ihr gewünschte Zweitmeinung so schnell einzuholen, dass sie ihre Entscheidung noch vor der durchgeführten Operation hätte treffen können. Vielmehr hätte die Klägerin zwar eine Zweitmeinung eingeholt und sich auch auf dieser Grundlage für die vorgeschlagene Operation entschieden, diese hätte jedoch wegen der zeitlichen Abläufe später durchgeführt werden müssen.

 

Die hypothetische Einwilligung bezieht sich nach Klarstellung des BGH jedoch nur auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme und liegt gerade nicht vor, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur mit einem weniger weitgehenden Eingriff, einem Eingriff durch einen besonders qualifizierten Spezialisten oder mit derselben Operation in einer (anderen) Fach- oder Spezialklink einverstanden gewesen wäre („in die Maßnahme eingewilligt hätte‟). Danach kann auch keine hypothetische Einwilligung angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hätte. Die Einwilligung kann sich nicht auf einen späteren Eingriff beziehen.

 

Damit ist die Rechtsverteidigung des Behandlers aber nicht am Ende. Auch wenn die Berufung auf eine hypothetische Einwilligung keinen Erfolg hat, kann die Haftung der Beklagten trotzdem wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens ausgeschlossen sein. So kann sich der Behandler etwa darauf berufen, dass der Patient zu einem anderen Zeitpunkt eingewilligt hätte, die tatsächlich durchgeführte Maßnahme später durchzuführen, und dass diese zum selben Ergebnis geführt hätte. Dafür trägt er die Beweislast. Das Berufungsgericht hatte hier allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, welche der von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden durch die Operation verursacht wurden. Ebenso hatte es keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Gesundheitsschäden durch eine spätere, entsprechende Operation ebenso verursacht worden wären.